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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Zutreffende Besteuerung der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen osteuropäischen Werkvertragsunternehmen (G-SIG: 12012021)

Umfang der illegalen Beschäftigung osteuropäischer Arbeitnehmer im Bausektor, Steuerausfall, Bußgelder, Kontrolle durch die Finanzbehörden, Verfolgung der Steuerhinterziehung, Kündigung der Werkvertragsabkommen

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

07.06.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/711716.03.94

Zutreffende Besteuerung der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen osteuropäischen Werkvertragsunternehmen

der Abgeordneten Joachim Poß, Robert Antretter, Gerd Andres, Angelika Barbe, Ingrid Becker-Inglau, Hans Gottfried Bernrath, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Hans Büttner (Ingolstadt), Eike Ebert, Ludwig Eich, Konrad Gilges, Michael Habermann, Günther Heyenn, Gunter Huonker, Renate Jäger, Hans Peter Kemper, Klaus Kirschner, Regina Kolbe, Walter Kolbow, Horst Kubatschka, Detlev von Larcher, Robert Leidinger, Dieter Maaß (Herne), Ulrike Mascher, Franz-Josef Mertens (Bottrop), Günter Oesinghaus, Adolf Ostertag, Kurt Palis, Dr. Martin Pfaff, Manfred Reimann, Renate Rennebach, Siegfried Scheffler, Renate Schmidt (Nürnberg), Ottmar Schreiner, Dr. Peter Struck, Wolfgang Thierse, Hans-Eberhard Urbaniak, Barbara Weiler, Gunter Weißgerber, Lydia Westrich, Dr. Norbert Wieczorek, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit osteuropäischen Staaten eine Reihe von bilateralen Regierungsvereinbarungen abgeschlossen, nach denen aufgrund von Werkverträgen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern aus diesen Ländern für bestimmte Zeit in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten dürfen.

Die Tätigkeit der Arbeitnehmer findet fast ausschließlich im Bausektor statt, in dem Arbeitnehmerüberlassung verboten ist. Die Einzelregelungen wurden im Laufe der letzten zwei Jahre mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung vom 1. Oktober 1993, mit der eine Quotierung eingeführt worden ist. Die Anhörung vor dem Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages im Januar 1993 hat gezeigt, daß im großen Stil Mißbrauch sowohl im Gebiet des Arbeitsrechts (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) als auch auf dem Gebiet des Steuerrechts betrieben wird. Trotz aller Überwachungsmaßnahmen insbesondere der Arbeitsverwaltung hat sich daran nichts wesentliches geändert.

Dabei besteht insbesondere ein Spannungsfeld zwischen den Vorschriften der Arbeitsverwaltung und dem Steuerrecht.

Aufgrund der Werkverträge mit osteuropäischen Unternehmen wurden und werden für Bauleistungen Beträge in der Größenordnung von 30 Mrd. DM jährlich bezahlt. Nach den Erkenntnissen über Devisenströme ist jedoch ein Geldstrom vergleichbarer Größenordnung in die osteuropäischen Staaten nicht festzustellen. Das bedeutet, daß wesentliche Teile dieser Gelder nicht in diesen Staaten ankommen. Hieraus folgt, daß der mit den Werkverträgen verfolgte Zweck nahezu vollständig verfehlt wird. Eine Besteuerung erfolgt zum größten Teil nicht.

Seit dem 1. Januar 1993 kann von den Werkvertragsunternehmen nicht mehr verlangt werden, daß diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ihre Werkverträge bei einem Finanzamt vorlegen und darüber eine Bescheinigung einholen müssen. Dies bedeutet, daß die Finanzämter keine Kenntnis mehr erhalten, wer mit wem welche Werkverträge abgeschlossen hat. Damit ist eine steuerliche Erfassung der betreffenden Werkvertragsunternehmen nur noch von Zufällen abhängig.

Über den Bereich der genehmigten Werkverträge hinaus befinden sich in großem Umfang osteuropäische Arbeitnehmer illegal in der Bundesrepublik Deutschland. Schätzungen sprechen von rund 500 000 Personen. Bei der illegalen Beschäftigung dieses Personenkreises haben sich schon jetzt kriminelle Strukturen verfestigt, die jederzeit auch für andere Straftaten genutzt werden können. Leider haben die gut gemeinten Regelungen zur legalen Beschäftigung einer relativ geringen Zahl osteuropäischer Arbeitnehmer (nach Reduzierung der Kontingente sind es derzeit noch ca. 79 000 Arbeitnehmer) dazu geführt, daß in der Praxis der Aufbau krimineller Strukturen begünstigt wurde.

Im Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) ist auch weiterhin nicht vorgesehen, daß die rechtlichen Voraussetzungen zur Eindämmung der Schwarzarbeit und der organisierten Kriminalität, auch auf dem Gebiet des Steuerrechts, geschaffen werden. Dazu gehört z. B., daß die Zusammenarbeit zwischen Arbeits- und Steuerverwaltung aufgrund rechtlicher oder auch verwaltungsinterner Probleme nur sehr ungenügend funktioniert. Dazu gehört auch, daß die grenzüberschreitende Verfolgung von Steuerhinterziehung trotz Europäischer Union aufgrund der einengenden Regelungen (großer Dienstweg) sehr erschwert ist.

Ein Abstellen der Mißbräuche ist unabdingbare Voraussetzung für eine geordnete Kooperation der osteuropäischen Staaten mit der Bundesrepublik Deutschland, um die Zielsetzung der abgeschlossenen bilateralen Verträge zu verwirklichen.

Wir richten daher folgende Fragen an die Bundesregierung:

Fragen35

1

Trifft es zu, daß die Zahl der illegal aus Osteuropa in Deutschland tätigen Arbeiter auf dem Bausektor die Zahl der legal beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer um ein Vielfaches, nämlich bis zum 10fachen, übersteigt?

2

Trifft es zu, daß in Fällen der illegalen Beschäftigung steuerpflichtige Tatbestände im Inland entstehen?

3

Die Bundesregierung hat dem Abgeordneten Robert Antretter am 9. Dezember 1993 geantwortet, es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, daß es im Zusammenhang mit der Besteuerung ausländischer Werkvertragsunternehmen zu erheblichen Steuerausfällen komme.

Trifft es zu, daß bei der Vielzahl von illegal im Inland Beschäftigten zwangsläufig Erkenntnisse vorliegen müßten, wenn eine Kontrolle durch die Finanzbehörden möglich wäre?

4

Trifft es zu, daß die Mehrzahl der aufgrund von Werkverträgen legal eingesetzten Arbeitnehmern zwischen eineinhalb und zwei Jahren im Inland eingesetzt werden?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, daß zur Genehmigung von Werkverträgen durch die Arbeitsverwaltung versichert werden muß, daß die Löhne der Werkvertragsarbeitnehmer dem Lohn für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft in etwa vergleichbar sein müssen?

Trifft es ferner zu, daß die nach diesen Regelungen der Arbeitsverwaltung an die Arbeiter auszuzahlenden Lohnsummen die Freigrenzen (Steuerschwelle) übersteigen und somit die Entgelte der Arbeiter lohnsteuerpflichtig sind?

6

Bedeutet die Antwort der Bundesregierung auf die Frage des Abgeordneten Robert Antretter, daß die Lohnsummen der Arbeiter unter der steuerlichen Eingangsschwelle liegen, daß damit der Finanzverwaltung durchweg Erkenntnisse über rechtswidrig erlangte Genehmigungen auf seiten der Arbeitsverwaltung vorliegen?

Trifft es zu, daß bei Bejahung der vorstehenden Frage eine legale Beschäftigung von Arbeitern nach Vorschriften der Arbeitsverwaltung entsprechend den zwischenstaatlichen Vereinbarungen praktisch nie vorliegt?

7

Ist die Bundesregierung bereit, aus der Diskrepanz zwischen den Angaben gegenüber der Arbeitsverwaltung und gegenüber der Steuerverwaltung entsprechende Konsequenzen zu ziehen und diese Widersprüche zu beseitigen?

8

Welche Bußgelder wurden durch die Arbeitsverwaltung in den Jahren 1991 bis 1993 jeweils wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern festgesetzt, und wie hoch waren die zugrundeliegenden Beträge an vorenthaltenen Sozialabgaben?

Wie hoch waren im gleichen Zeitraum die nach § 42 d Abs. 6 EStG (Entleiherhaftung) festgesetzten Steuer-Haftungsbeträge?

9

Trifft es zu, daß die gesetzliche Regelung des § 42 d Abs. 6 EStG in der Praxis der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ohne Bedeutung ist?

10

Beabsichtigt die Bundesregierung eine gesetzliche Neuregelung der Entleiherhaftung in den Fällen des illegalen Entleihs?

11

Trifft es zu, daß die Finanzverwaltung vom Tätigwerden eines osteuropäischen Werkvertragsunternehmens im Zeitpunkt des Tätigwerdens nur durch Zufall erfährt, da gesetzliche Meldevorschriften für diese Fälle nicht bestehen und die Arbeitsverwaltung keine Kontrollmitteilungen fertigt bzw. fertigen darf?

12

Ist die Bundesregierung bereit, die Arbeitsverwaltung anzuweisen, daß die bei den zuständigen Arbeitsämtern befindlichen Unterlagen wie Werkverträge, Antragsunterlagen, Arbeitnehmerlisten der Steuerverwaltung zum Zwecke der Sicherung der Besteuerung ohne besondere Anforderung zugeleitet werden?

13

Hält es die Bundesregierung darüber hinaus für notwendig, aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit den § 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X in der Weise zu ändern, daß in Zusammenhang mit Werkverträgen zur Sicherung der Besteuerung alle erforderlichen Daten stets mitzuteilen sind?

14

Ist es zutreffend, daß Entgelte für Leistungen von osteuropäischen Subunternehmern grundsätzlich als Betriebsausgabe bei den auftraggebenden Unternehmen abzugsfähig sind und damit die Steuer mindern?

15

Trifft es zu, daß in Fällen der Beschäftigung osteuropäischer Subunternehmen aufgrund von Werkverträgen die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO nicht greifen?

16

Ist der Bundesregierung bekannt, daß das im Besteuerungssystem grundsätzlich vorhandene Zusammenspiel von „Betriebsausgabe hier" und „Besteuerung da" im Fall der osteuropäischen Werkvertragsunternehmen ohne Folgen durchbrochen werden kann, da den Finanzbehörden eine Kontrolle der Besteuerung der Einnahmen der Werkvertragsunternehmen nicht möglich ist?

17

Trifft es zu, daß das Vorstehende auch für Fälle des illegalen Tätigwerdens von vorgeblich osteuropäischen Werkvertragsunternehmen gilt?

18

Trifft es zu, daß inländische Unternehmen, die osteuropäische Subunternehmen beauftragen, nicht verpflichtet sind, einen Abgleich zwischen den gegenüber dem Subunternehmen genehmigten Werkverträgen und den zwischen den Vertragsparteien tatsächlich geschlossenen Verträgen vorzunehmen?

19

Ist der Bundesregierung bekannt, daß im Zuge von Betriebsprüfungen, die erst mehrere Jahre nach dem Beschäftigungszeitpunkt von Subunternehmen stattfinden können, Betriebsausgaben auch dann nicht versagt werden können, wenn sich nach Einzelanfrage bei der Arbeitsverwaltung ergibt, daß ein Werkvertragsunternehmen Arbeiter illegal beschäftigt hat?

20

Aus der schriftlichen Antwort der Bundesregierung vom 9. Dezember 1993 an den Abgeordneten Robert Antretter (IV B 6 — S 2331-11/93) geht hervor, daß die Bundesregierung als ausschließliches Besteuerungsmerkmal ausländischer Werkvertragsunternehmen das Vorhandensein einer Betriebsstätte sieht.

Ist der Bundesregierung die Möglichkeit der Besteuerung von Werkvertragsunternehmen aufgrund eines ständigen Vertreters nach § 13 AO bekannt?

21

Welche Rolle bei der Besteuerung osteuropäischer Werkvertragsunternehmen spielt die Besteuerung aufgrund eines ständigen Vertreters?

22

Hält es die Bundesregierung für erforderlich und ist sie ggf. bereit, dafür zu sorgen, daß z. B. im Wege eines Erlasses die Einheitlichkeit der Besteuerung für ausländische Werkvertragsunternehmen herbeigeführt wird?

23

Trifft es zu, daß Ermittlungen des Bundesamtes für Finanzen (Informationszentrale Ausland) in den Jahren 1991 bis 1993 zu den hier relevanten Tatbeständen in nahezu allen Fällen ergeben haben, daß es sich bei den vorgeblich osteuropäischen Werkvertragsunternehmen entweder um Scheinfirmen oder aber um Briefkastenfirmen gehandelt hat?

24

In wie vielen Fällen wurden entsprechende Feststellungen getroffen?

Wie viele Fälle wurden geprüft?

25

Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Auslandszahlungen aufgrund geschlossener und genehmigter Werkverträge in die Herkunftsländer der im Inland eingesetzten Arbeiter weit unter den vertragsgemäß vereinbarten Beträgen liegen und damit erhebliche Wettbewerbsverzerrungen bestehen?

26

Trifft es zu, daß der Großteil der Entgelte aus den hier relevanten Werkverträgen im Inland verbleibt und somit für eine Förderung der osteuropäischen Staaten nicht zur Verfügung steht?

27

Beabsichtigt die Bundesregierung aufgrund dieses Sachverhalts den osteuropäischen Staaten durch zwischenstaatliche Finanzhilfe entsprechende Beträge zukommen zu lassen?

28

Was gedenkt die Bundesregierung angesichts der jährlichen Milliardenbeträge, die osteuropäischen Unternehmen zufließen, zu unternehmen, daß die Besteuerung in diesen Fällen sichergestellt wird?

29

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die grenzüberschreitende Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten, insbesondere der Steuerhinterziehung, auszubauen, u. a. auch mit dem Ziel, der zunehmenden kriminellen Struktur in diesem Bereich entgegenzuwirken?

30

Sind in diesem Zusammenhang Maßnahmen zur Beschleunigung der Ermittlungsmöglichkeiten geplant?

31

Hält es die Bundesregierung für möglich, den osteuropäischen Arbeitnehmern die Arbeitsaufnahme aufgrund von Einzelverträgen mit deutschen Bauunternehmen zu gestatten, ohne daß es der Einschaltung von ausländischen Subunternehmen bedarf, um diesen Personen die ursprünglich gedachte Hilfe direkt zukommen zu lassen?

32

Trifft es zu, daß solche einzeln geschlossene Arbeitsverträge zwischen einem inländischen Unternehmen und einem (steuer-)ausländischen Arbeiter den gleichen steuerlichen Regelungen unterliegen würden, wie dies in den Fällen inländischer Arbeiter der Fall ist?

33

Wie hoch ist der Personaleinsatz der beteiligten Behörden (Finanzämter, Arbeitsverwaltung, Zollverwaltung, Meldebehörden, Polizei, Ausländerbehörden usw.) oder der Handwerkskammern zur Kontrolle osteuropäischer Werkvertragsunternehmen?

Werden die Genehmigungsgebühren bei Werkverträgen ausschließlich für Kontrollkostendeckung eingesetzt?

34

Wie hoch wäre dieser Einsatz zu veranschlagen, wenn die Arbeitsverträge zwischen den Inlandsunternehmen und den (steuer-)ausländischen Arbeitnehmern jeweils individuell geschlossen würden?

35

Ist die Bundesregierung angesichts der offensichtlichen Probleme bereit, die Werkvertragsabkommen zu kündigen und den osteuropäischen Staaten statt dessen die Möglichkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach deutschem Arbeits- und Sozialrecht einzuräumen, wie es die SPD — unterstützt durch Bauarbeitgeber und Gewerkschaften — wiederholt gefordert hat?

Bonn, den 15. März 1994

Joachim Poß Robert Antretter Gerd Andres Angelika Barbe Ingrid Becker-Inglau Hans Gottfried Bernrath Dr. Ulrich Böhme (Unna) Hans Büttner (Ingolstadt) Eike Ebert Ludwig Eich Konrad Gilges Michael Habermann Günther Heyenn Gunter Huonker Renate Jäger Hans Peter Kemper Klaus Kirschner Regina Kolbe Walter Kolbow Horst Kubatschka Detlev von Larcher Robert Leidinger Dieter Maaß (Herne) Ulrike Mascher Franz-Josef Mertens (Bottrop) Günter Oesinghaus Adolf Ostertag Kurt Palis Dr. Martin Pfaff Manfred Reimann Renate Rennebach Siegfried Scheffler Renate Schmidt (Nürnberg) Ottmar Schreiner Dr. Peter Struck Wolfgang Thierse Hans-Eberhard Urbaniak Barbara Weiler Gunter Weißgerber Lydia Westrich Dr. Norbert Wieczorek Hans-Ulrich Klose und Fraktion

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