Forderungen aus sogenannten Altschulden auf gesellschaftlichen Einrichtungen der ostdeutschen Städte und Gemeinden
der Abgeordneten Dr. Christine Lucyga, Dr. Eberhard Brecht, Dr. Nils Diederich (Berlin), Angelika Barbe, Dr. Peter Eckardt, Dr. Konrad Elmer, Iris Gleicke, Hans-Joachim Hacker, Manfred Hampel, Christel Hanewinckel, Renate Jäger, Dr. Ulrich Janzen, Hinrich Kuessner, Dr. Uwe Küster, Christoph Matschie, Markus Meckel, Herbert Meißner, Christian Müller (Zittau), Gerhard Neumann (Gotha), Dr. Helga Otto, Siegfried Scheffler, Dr. Emil Schnell, Gisela Schröter, Rolf Schwanitz, Wieland Sorge, Dr. Peter Struck, Wolfgang Thierse, Reinhard Weis (Stendal), Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Das Problem der sog. Altschulden auf gesellschaftlichen Einrichtungen muß so schnell wie möglich einer politischen Lösung zugeführt werden.
Nach Auffassung des Deutschen Städtetages und zahlreicher Oberbürgermeister in Ostdeutschland sind die sog. Altschulden auf gesellschaftlichen Einrichtungen (Schulen, Kultur- und Jugendhäuser, Verwaltungsgebäude etc.) keine Schulden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es handelt sich bei ihnen nicht um durch den Einigungsvertrag auf die Kommunen übergegangene Kredite, sondern um frühere staatliche Zuweisungen, die aus formalen Gründen als kommunale Schulden behandelt werden. Nach vorliegenden Angaben belaufen sich die Schulden auf mindestens 6,9 Mrd. DM (5 Mrd. DM Hauptforderungen plus 1,9 Mrd. DM aufgelaufene Zinsen zum 31. Dezember 1993), die gegenüber der Deutschen Kreditbank AG bestehen. Die Deutsche Kreditbank AG tritt an die ostdeutschen Kommunen mit der Forderung heran, die Schulden „auf ihre Einrichtungen" anzuerkennen und zu bedienen. Die kommunalen Spitzenverbände raten den Kommunen, diese Forderungen nicht anzuerkennen.
Die Deutsche Kreditbank AG und die kommunalen Spitzenverbände wollen bei Nichtanerkennung der sog. Altschulden den strittigen Sachverhalt höchstrichterlich in einem Musterprozeß klären.
Bis zu einer rechtlichen Klärung, die voraussichtlich Jahre beanspruchen wird, werden die Altschulden „wie ein Damoklesschwert" über den ostdeutschen Kommunen schweben (Beispiel: Die Stadt Schwedt mit 55 000 Einwohnern hätte bei Anerkennung der sogenannten Altkredite auf gesellschaftliche Bauten zusätzliche 80 Mio. DM Schulden).
Durch den Zinsdienst werden sie sich weiter erhöhen. Für den Fall, daß die ostdeutschen Kommunen die Schulden in genannter Höhe übernehmen müssen, wird es ihnen in zahlreichen Fällen nicht mehr möglich sein, einen genehmigungsfähigen Haushalt vorzulegen. Die betroffenen Kommunen wären gezwungen, gegen geltendes Haushaltsrecht zu verstoßen.
Die Finanzminister der neuen Länder und Berlins haben bereits auf der Finanzministerkonferenz am 27. August 1993 in Potsdam die klare Aussage getroffen, daß das Thema der „Altschulden" durch den Erblastentilgungsfonds geregelt ist.
Für den Fall, daß der Bund seine Forderungen an die Kommunen aufrechterhält, empfehlen die Finanzminister der neuen Länder den Kommunen, auf dem Prozeßweg ihre Auffassung durchzusetzen, da es sich hierbei um Altschulden der DDR und nicht um kommunale Schulden handelt. Sinnvoller wäre aber, aufgrund des Problemdrucks eine politische Lösung — analog des Kompromisses für die Schulden der Wohnungswirtschaft. Ungeachtet der Grundsatzfragen halten es die Finanzminister der neuen Länder für notwendig, daß der Bundesminister der Finanzen für eine zeitgemäße Refinanzierung der Deutschen Kreditbank AG sorgt, weil sonst eine unverhältnismäßig hohe öffentliche Verschuldung bei dieser Bank aufgebaut wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die sogenannten Altschulden auf gesellschaftlichen Einrichtungen auf Weisungen von Organen der Regierung der DDR den Kommunen zugewiesen wurden?
Seit wann führte die Regierung der DDR diese Art staatlicher Kreditzuweisungen durch?
Falls die Bundesregierung diese Auffassung nicht teilt, wie begründet sie diese Altschulden der Kommunen?
Auf wessen Veranlassung wurden die Altschulden von den Kommunen aufgenommen?
Worauf beruht der Forderungscharakter?
Hatten die Kommunen ein Mitspracherecht bzw. konnten die Kommunen diese Schuldübertragung verweigern?
Welcher Form sind die Altschulden?
Handelt es sich hierbei um Hypothekendarlehen oder um Bankdarlehen etc.?
Auf welche Summe belaufen sich die Forderungen der Deutschen Kreditbank AG an die Kommunen in den neuen Bundesländern?
Wie hoch ist der Anteil der Hauptforderungen, wie hoch der Anteil der aufgelaufenen Zinsen?
In welcher Höhe sind diese Zinsen ab 1. Juli 1990 festgesetzt worden?
Haben die Kommunen bis zum 31. Dezember 1989 bzw. bis zum 30. Juni 1990 Zins- und Tilgungszahlungen vorgenommen?
Wenn nicht, wer hat diese Leistungen erbracht?
Welche Regelung galt vor dem 28. Januar 1980?
Zu welchen Bedingungen sind die Forderungen an die Kommunen auf den Gläubiger Deutsche Kreditbank AG übergegangen?
Wer außer der DKB ist noch Gläubiger?
Wurden Wertberichtigungen vorgenommen?
Wie wurden die Schulden auf gesellschaftliche Einrichtungen im Rahmen der Währungsunion behandelt?
Auf welche Weise werden die Kommunen unterschiedlich durch die Forderung der Deutschen Kreditbank AG belastet?
Gibt es ein deutliches Gefälle zwischen großen, mittleren und kleinen Gemeinden?
Trifft es zu, daß die treuhandeigene Kreditbank AG im vergangenen Jahr deutliche Gewinne erwirtschaftet hat?
Wie hoch ist die Pro-Kopf-Verschuldung der ostdeutschen Kommunen aufgrund der „Altschulden" bei gesellschaftlichen Einrichtungen?
Ist die Zuordnung der Altschulden auf die Grundstücke und Objekte in allen Fällen möglich?
Wie hoch ist der Anteil, bei denen es nicht möglich ist?
Gibt es in diesem Zusammenhang noch weitere Schulden, die derzeit noch nicht zu Lasten der Kommunen gebucht sind (bei früheren LPGen, volkseigenen Betrieben und Kombinaten)?
Wenn ja, wie hoch sind diese Schulden?
Warum stellt die Bundesregierung die sogenannten Altschulden auf gesellschaftlichen Einrichtungen nicht nach dem Vorbild der Altschuldenregelung für die Wohnungswirtschaft in den neuen Bundesländern in den Erblastentilgungsfonds ein, wohin sie nach Rechtsauffassung der Kommunen gehören, da es sich ihrer Ansicht nach um Staatsschulden handelt?
Ist dieser Verzicht so zu deuten, daß die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 134 des Grundgesetzes eine Regelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Band 15 Seiten 126 ff.) vorsieht, um die soziale Handlungsfähigkeit der Kommunen als absolute politische Vorrangaufgabe zu sichern?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die ostdeutschen Kommunen, falls sie die Altschulden auf Gesellschaftsbanken in voller Höhe mit allen Zins- und Tilgungsbelastungen übernehmen müßten, teilweise nicht mehr in der Lage wären, einen genehmigungsfähigen Haushalt vorzulegen?
Sind bei der Kommunalisierung von Objekten und Liegenschaften von der Treuhandanstalt Schulden auf den Einrichtungen an die Kommunen weitergereicht worden?
Ist die Bundesregierung unbeschadet der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte im Interesse einer pragmatischen politischen Lösung oder wenigstens eines vorläufigen Kompromisses zu Spitzengesprächen zwischen BMF, den ostdeutschen Ländern, der Treuhandanstalt, der Deutschen Kreditbank AG und dem Deutschen Städtetag bereit?