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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Steuererlaß des Freistaates Bayern in der Steuersache Eduard Zwick und Beteiligung des Bundes daran (G-SIG: 12012082)

Ausfall am Gemeinschaftssteueranteil für den Bund infolge des Erlasses im Steuerfall Zwick, Wahrnehmung der Weisungs- und Aufsichtsrechte und -pflichten gem. Art. 85 Abs. 3 und 4 GG, Kenntnisnahme von den einzelnen Vorgängen und Maßnahmen durch den jeweiligen Bundesfinanzminister, verfassungskonforme Schritte des gegenwärtigen Bundesfinanzministers gegenüber Bayern, Veranlassung der Pfändung und Betreibung der Darlehnsforderung des Steuerschuldners Zwick gegen den Darlehensnehmer Gerold Tandler, rechtliche Unterscheidungskriterien zwischen Stundung, Erlaß und Niederschlagung von Steuern und Bewertung einer Vereinbarung über einen Steuerverzicht bei Erfüllung gewisser Bedingungen

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

19.05.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/746627.04.94

Steuererlaß des Freistaates Bayern in der Steuersache Eduard Zwick und Beteiligung des Bundes daran

der Abgeordneten Renate Schmidt (Nürnberg), Günter Verheugen, Uta Titze- Stecher, Dr. Rudolf Schöfberger, Ulrike Mascher, Hans Büchler (Hof), Hans Büttner (Ingolstadt), Dr. Peter Glotz, Susanne Kastner, Walter Kolbow, Horst Kubatschka, Uwe Lambinus, Robert Leidinger, Heide Mattischeck, Rudolf Müller (Schweinfurt), Dr. Martin Pfaff, Otto Schily, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Erika Simm, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Ludwig Stiegler, Dr. Axel Wernitz, Hermann Wimmer (Neuötting), Dr. Hans de With, Verena Wohlleben, Hanna Wolf, Hans Gottfried Bernrath, Dr. Peter Struck, Margitta Terborg, Hans Georg Wagner, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern hat im Jahre 1990 eine Steuerschuld des Steuerschuldners Eduard Zwick und/oder seiner Unternehmen in Höhe von knapp 71 Mio. DM, abzüglich einer sofortigen Zahlung von 8,3 Mio. DM, erlassen. Daß es sich entgegen den Darstellungen des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen um einen Erlaß und nicht um eine Niederschlagung handelt, ist bereits früher vom Bayerischen Obersten Rechnungshof festgestellt worden. Des weiteren hat inzwischen der Zweite Senat des Oberlandesgerichts München mit Beschluß vom 20. April 1994 festgestellt, daß es sich beim Schreiben des bayerischen Finanzministeriums vom 28. November 1990 nicht um eine Niederschlagung nach § 261 AO handelt.

Bei den erlassenen Steuern handelt es sich um Gemeinschaftssteuern (Einkommens- und Körperschaftsteuern), die zur Hälfte dem Bund zustehen, Artikel 106 Abs. 3 GG. Diese Steuern werden zwar durch die Finanzbehörden des Freistaates Bayern verwaltet (Artikel 108 Abs. 2 Satz 1 GG), die dabei aber im Auftrag des Bundes tätig werden (Artikel 108 Abs. 3 Satz 1 GG), und den Weisungen des Bundesministers der Finanzen unterstehen (Artikel 108 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Artikel 85 Abs. 3 Satz 1 GG). Diese Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung, wobei der Bundesminister der Finanzen zu diesem Zweck Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden des Freistaates Bayern entsenden kann (Artikel 85 Abs. 4 GG).

Drucksache 12 /7466 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie hoch ist der dem Bund bisher infolge des Erlasses im Steuerfall Zwick entgangene Ausfall am Gemeinschaftsteueranteil?

2

War oder ist ein drohender oder eingetretener Steuerausfall in dieser Größenordnung für den Bundesminister der Finanzen im allgemeinen ein Anlaß, der jeweiligen Landesbehörde Weisungen gemäß Artikel 85 Abs. 3 GG zu erteilen oder im Rahmen der Bundesaufsicht gemäß Artikel 85 Abs. 4 Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Erlasses zu beanstanden, Bericht und Vorlage der Steuerakten zu verlangen oder einen Beauftragten an die zuständige Landesbehörde zu entsenden?

3

Falls dies kein Anlaß im Sinne der Frage 2 ist, ab welcher Größenordnung macht der Bundesminister der Finanzen dann üblicherweise von seinen Weisungs- und Aufsichtsrechten und -pflichten Gebrauch?

4

Wann hat der jeweilige Bundesminister der Finanzen von der Steuerschuld des Steuerschuldners Eduard Zwick und seiner Unternehmen, von dessen Flucht in die Schweiz im Jahre 1982, von der Aufhebung des Haftbefehls im Jahre 1987, vom Erlaß der Steuerschuld im Jahre 1990 und von der weiteren Behandlung der Steuersache erfahren, sei es auf dem Dienstweg, sei es aus den Medien oder aufgrund politischer und persönlicher Nähe zum dafür letztverantwortlichen Bayerischen Ministerpräsidenten?

5

Was hat der jeweilige Bundesminister der Finanzen nach Kenntnis der einzelnen Vorgänge und bis heute unternommen, um gesetzmäßiges und zweckmäßiges Vorgehen der zuständigen Finanzbehörden des Freistaates Bayern im Steuerfall Eduard Zwick von Anfang an zu sichern oder, wenn das nicht möglich war, im Sinne der Schadensminimierung nachträglich zu gewährleisten?

6

Haben der gegenwärtige Bayerische Ministerpräsident oder der gegenwärtige Bayerische Staatsminister der Finanzen nach öffentlicher Aufdeckung des Gesamtvorgangs bereits offizielle Verbindung mit dem Bundesminister der Finanzen aufgenommen und das weitere Vorgehen in der Steuersache Eduard Zwick beraten oder abgesprochen, oder wann wird das geschehen?

7

Welche verfassungskonformen Schritte gegenüber dem Freistaat Bayern plant der Bundesminister der Finanzen in diesem Sinne?

8

Wird der Bundesminister der Finanzen vor allem dafür sorgen, daß die Finanzbehörden des Freistaates Bayern die unbestrittene. Darlehensforderung des Steuerschuldners Eduard Zwick gegen den Darlehensnehmer Gerold Tandler in Höhe von 200 000 DM bei deren Fälligkeit in Anbetracht des Bundesanteils daran zugunsten der Staatskasse pfänden und später beitreiben, oder will der Bundesminister der Finanzen in dieser Hinsicht überhaupt nicht tätig werden?

9

Welche rechtlichen Unterscheidungskriterien bestehen zwischen einer Stundung, einem Erlaß und einer Niederschlagung von Steuern?

Wie ist eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Finanzbehörde und einem Steuerschuldner zu werten, in der die Finanzverwaltung in rechtlich bindender Form gegenüber dem Steuerpflichtigen auf die Zahlung rückständiger Steuern verzichtet, wenn der Steuerpflichtige gewisse Bedingungen erfüllt?

Bonn, den 27. April 1994

Renate Schmidt (Nürnberg) Günter Verheugen Uta Titze-Stecher Dr. Rudolf Schöfberger Ulrike Mascher Hans Büchler (Hof) Hans Büttner (Ingolstadt) Dr. Peter Glotz Susanne Kastner Walter Kolbow Horst Kubatschka Uwe Lambinus Robert Leidinger Heide Mattischeck Rudolf Müller (Schweinfurt) Dr. Martin Pfaff Otto Schily Horst Schmidbauer (Nürnberg) Erika Simm Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk Ludwig Stiegler Dr. Axel Wernitz Hermann Wimmer (Neuötting) Dr. Hans de With Verena Wohlleben Hanna Wolf Hans Gottfried Bernrath Dr. Peter Struck Margitta Terborg Hans Georg Wagner Hans-Ulrich Klose und Fraktion

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