Verfassungsmäßige Anwendung des Wartime Host Nation Support-Abkommens und Begrenzung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland .
der Abgeordneten Dr. Ehmke (Bonn), Gansel, Heistermann, Horn, Jungmann, Kolbow, Leidinger, Voigt (Frankfurt), Dr. Klejdzinski, Steiner, Frau Wieczorek-Zeul, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Das Wartime Host Nation Support-Abkommen vom 15. April 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise und Krieg (BGBl. 1982 II S. 451 ff.) bedarf nach Auffassung der Bundesregierung der „verfassungsrechtlichen Prüfung unter Beteiligung mehrerer Ressorts" (Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Würzbach vom 2. Februar 1984 auf die Frage des Abgeordneten Stiegler, Drucksache 10/1018).
- Der Wortlaut von Artikel I dieses Abkommens – gemeinsame Feststellung durch die Regierungen in Bonn und Washington, „wann eine Krise oder ein Krieg besteht" – unterscheidet sich vom Wortlaut des Grundgesetzes, das in Artikel 80 a und in den Artikeln 115 a bis 115f des Grundgesetzes festlegt, daß der Deutsche Bundestag über den „Spannungsfall" oder „Verteidigungsfall" befindet.
- Das Abkommen spricht nur von der Bereitstellung von Verstärkungskräften in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Vorneverteidigung. Damit muß die Möglichkeit einer „automatischen" Inanspruchnahme ausgeschlossen sein.
- Der Ablauf des US-Luftangriffs vom 14./15. April 1986 auf Ziele in libyschen Städten trotz der Erklärung der zwölf EG-Außenminister vom 14. April 1986 in Den Haag hat gezeigt, daß es erforderlich ist, darauf zu achten, daß die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen und Waffen der USA nur im Sinne des Verteidigungsauftrags der NATO verwendet werden.
Die Bundesregierung hat Fragen hierzu bislang ausweichend und unzureichend beantwortet (zuletzt Drucksache 10/6772, Antworten zu den Fragen 69 und 70). Die Fraktion der SPD besteht auf Klarstellung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen2
Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, daß sich die im Wartime Host Nation Support-Abkommen vorgesehenen Entscheidungsabläufe und die dazu geschlossenen Durchführungsvereinbarungen im Rahmen der Artikel 115 a bis 115f des Grundgesetzes halten?
a) Hat die Bundesregierung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Einvernehmen darüber hergestellt, in welcher Weise die Feststellung über das Vorliegen von Krise oder Krieg gemäß Abkommen verfassungskonform zu treffen ist?
b) Welche Auslegung hat die Bundesregierung ihren praktischen Vorbereitungen für die Anwendung des Wartime Host Nation Support-Abkommens — dessen Terminologie von der des Grundgesetzes wesentlich abweicht (Krise oder Krieg statt Spannungs- oder Verteidigungsfall) — zugrunde gelegt?
Wie ist — auch in den Durchführungsvereinbarungen — sichergestellt, daß die Unterstützung für amerikanische Verstärkungskräfte durch die Bundesrepublik Deutschland auf ihrem Territorium gemäß diesem Abkommen ausschließlich für Zwecke der Verteidigung im Rahmen des Nordatlantik-Vertrags geleistet wird?
a) Hat die Bundesregierung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Einvernehmen darüber hergestellt, daß die deutsche Unterstützung für amerikanische Verstärkungskräfte in der Bundesrepublik Deutschland gemäß diesem Abkommen nur für die „Vorneverteidigung" geleistet wird (Drucksache 10/6772, Antwort des Staatssekretärs Dr. Timmermann zu Frage 70)?
b) Wie belegt die Bundesregierung ihre Ansicht, es sei übereinstimmende Meinung zwischen den Bündnispartnern, daß Einsätze verbündeter Streitkräfte von dem Boden der Bundesrepublik Deutschland aus nur mit Zustimmung der Bundesregierung vorgenommen werden können (siehe Schreiben des Staatsministers Schäfer vom 19. März 1987 und Schreiben des Staatsministers Frau Dr. Adam-Schwaetzer vom 14. April 1987 an Dr. Ehmke (Bonn); siehe auch Drucksache 10/6772)?
c) Wie begründet die Bundesregierung in Anbetracht der Umstände des US-Luftangriffs vom 14./15. April 1986 gegen Libyen ihre Ansicht, „für besondere Maßnahmen zur Verhinderung deutscher Unterstützung eines nationalen Einsatzes amerikanischer Streitkräfte" bestünde kein Anlaß (siehe Drucksache 10/6772)?
d) Welche Regelungen sind getroffen worden für den Fall der Planung und Durchführung „nationaler Aktionen" von in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des NATO-Vertrags?
e) Welche Vorsorge hat die Bundesregierung getroffen, die Gefahr einer „automatischen Inanspruchnahme" deutscher Hilfeleistung auch bei „nationalen Aktionen" der Vereinigten Staaten von Amerika vom Boden der Bundesrepublik Deutschland aus auszuschließen?