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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Steuerliche Behandlung von Sportvereinen (G-SIG: 11002092)

Bedeutung der "Zweckbetriebsgrenze" von 60 000 DM, Höhe der absetzbaren Kosten, Verwendung von Spenden für steuerpflichtige sportliche Veranstaltungen

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

11.07.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/256623. 06. 88

Steuerliche Behandlung von Sportvereinen

der Abgeordneten Dr. Apel, Dr. Penner, Büchner (Speyer), Poß, Amling, Becker-Inglau, Bernrath, Börnsen (Ritterhude), Brück, Daubertshäuser, Dr. Emmerlich, Gerster (Worms), Graf, Hämmerle, Dr. Hauchler, Heistermann, Huonker, Kastning, Klein (Dieburg), Lambinus, Lohmann (Witten), Matthäus-Maier, Dr. Mertens (Bottrop), Dr. Nöbel, Oesinghaus, Renger, Reschke, Schmidt (Salzgitter), Seidenthal, Steinhauer, Dr. Struck, Tietjen, Westphal, Dr. Wieczorek, Wimmer (Neuötting), Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Der Bundeskanzler hat mit Schreiben vom 1. Juni 1988 gegenüber dem Deutschen Sportbund verschiedene Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Sportvereinen angekündigt. Dabei sind auch Änderungen bei der Besteuerung der sportlichen Veranstaltungen und der wirtschaftlichen Betätigungen von Sportvereinen angesprochen worden. Da die Ankündigungen jedoch unklar sind und zu einer Verunsicherung der Sportvereine geführt haben, fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Was bedeutet die Einführung einer „Zweckbetriebsgrenze" von 60 000 DM?

Führt dies dazu, daß Sportvereine, deren Umsätze aus sportlichen Veranstaltungen 60 000 DM im Kalenderjahr übersteigen, künftig

— mit ihrem Gewinn aus der sportlichen Veranstaltung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen sollen;

— mit dem der sportlichen Veranstaltung zuzurechnenden Vermögen der Vermögensteuer unterliegen sollen und

— mit ihren Umsätzen aus sportlichen Veranstaltungen dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen sollen?

2

Können im Rahmen der Gewinnermittlung der hiernach Steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen sämtliche Kosten des gemeinnützigen Bereichs oder nur die direkt mit der Durchführung der sportlichen Veranstaltung zusammenhängenden Kosten abgesetzt werden?

3

Können für die hiernach steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen auch in Zukunft noch Spenden verwendet werden, die vom Spender mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht wurden?

4

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die Neuregelung eher zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung oder zu einer Entlastung der Sportvereine führen wird?

5

Bedeutet die von Bundeskanzler Kohl angekündigte Änderung, daß die im Bundesrat gemachten Vorschläge, die Körperschaftsteuer bzw. den Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf der Basis des Umsatzes zu pauschalieren, von der Bundesregierung abgelehnt werden?

Bonn, den 23. Juni 1988

Dr. Apel Dr. Penner Büchner (Speyer) Poß Amling Becker-Inglau Bernrath Börnsen (Ritterhude) Brück Daubertshäuser Dr. Emmerlich Gerster (Worms) Graf Hämmerle Dr. Hauchler Heistermann Huonker Kastning Klein (Dieburg) Lambinus Lohmann (Witten) Matthäus-Maier Dr. Mertens (Bottrop) Dr. Nöbel Oesinghaus Renger Reschke Schmidt (Salzgitter) Seidenthal Steinhauer Dr. Struck Tietjen Westphal Dr. Wieczorek Wimmer (Neuötting) Dr. Vogel und Fraktion

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