Ansparungen für Rücklagen beim Arbeitslosengeld II
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Karin Binder, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Dr. Barbara Höll, Katrin Kunert, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Arbeitsgemeinschaft Köln reicht an Antragstellerinnen und Antragsteller auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine Belehrung aus, in der formuliert wird, dass die Leistungsbezieherinnen und -bezieher nach § 19 und § 28 SGB II verpflichtet seien, aus den monatlichen Leistungen nach diesem Gesetzbuch „Rücklagen für kommende einmalige, auch unvorhersehbare Bedarfe zu bilden“. Genannt werden beispielhaft Bedarfe für Ersatzbeschaffungen für Bekleidung, Hausrat, Möbel, Ansparungen für besondere Anlässe (Kommunion, Konfirmation, Trauung) und für Nachzahlungen für Jahresabrechnungen (Haushaltsstrom). Weiterhin wird in der Belehrung formuliert: „Sofern die Ansparleistungen nicht oder nicht regelmäßig aus der Regelleistung getätigt bzw. zweckentfremdet verwendet werden, liegt unwirtschaftliches Verhalten vor. Im Wiederholungsfall kann nach § 23 Abs. 2 SGB II die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden. Ich verpflichte mich daher hiermit, ab sofort regelmäßig und in ausreichender Höhe die monatlichen Ansparleistungen aus der Regelleistung zu erbringen und nicht zweckfremd zu verwenden.“ Diese Belehrung soll mit der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II unterschrieben werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Handelt es sich bei dieser Belehrung um eine in der Praxis der Träger der Leistungen nach dem SGB II allgemein angewandte Belehrung?
Basiert diese Belehrung auf einer Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit?
Wenn ja, auf welcher?
Werden die Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II auch darüber belehrt, wie hoch die monatliche Ansparleistung sein müsse?
Wird den Beziehenden der Leistungen nach dem SGB II eine Übersicht gegeben, wofür sie ansparen müssen?
Wie wird die vorgegebene Ansparleistung überprüft?
Wie wird entschieden, ob die Leistungen nach dem SGB II „zweckfremd“ verwendet werden oder nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Form und die Schärfe der angedrohten Sanktion bei nicht erfolgender Ansparleistung?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung rechtmäßig, eine solche Belehrung auszureichen und möglicherweise von der Gegenzeichnung dieser Belehrung die Annahme eines Antrages auf Leistungen nach dem SGB II abhängig zu machen?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Belehrung und ihre Anwendung im Rahmen der Antragstellung insgesamt?