BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Rechtlich und politisch Verantwortliche für die Katastrophe in Ramstein und die Beinahe-Katastrophe in Nörvenich (G-SIG: 11002785)

Veranstalter und zuständige Gesamtleiter, Kontakte und Vereinbarungen mit den Zivilbehörden, Einhaltung der Alarmpläne, versicherungsrechtliche Fragen, Einhaltung der Auflagen des Genehmigungsbescheides durch die beiden Kunstflugstaffeln, schriftliche Proteste gegen die Flugveranstaltungen, bedingungslose Einstellung sämtlicher militärischer Flüge unterhalb 450 m über Grund, Überprüfung von Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NTS

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

07.10.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/290109.09.88

Rechtlich und politisch Verantwortliche für die Katastrophe in Ramstein und die Beinahe-Katastrophe in Nörvenich

der Abgeordneten Frau Schilling und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Waren die Veranstaltungen in Ramstein und Nörvenich (28. August 1988) Luftfahrt- oder Flugvorführungen bzw. Flugveranstaltungen im Sinne des Luftverkehrsgesetzes bzw. des NATO-Standardisierungsübereinkommens (STANAG Nr. 3533 4. Ausgabe) und der z. Z. gültigen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 44/31?

2

Wer waren die jeweiligen Veranstalter im rechtlichen Sinne?

3

Wer waren die zuständigen Gesamtleiter?

4

Hat der für die Veranstaltung in Ramstein zuständige Arbeitsstab alle sachlichen Genehmigungsvoraussetzungen, die im STANAG Nr. 3533 in Nummer 203 ZDv 44/31 normiert sind, nachweislich erfüllt?

5

Wie lautet der Text des Genehmigungsbescheides für — die Flugveranstaltung in Ramstein, — für die Flugveranstaltung in Nörvenich?

6

Mit welchen Zivilbehörden in Rheinland-Pfalz bzw. in Nordrhein-Westfalen haben die zuständigen Gesamtleiter der Flugveranstaltungen in Ramstein bzw. Nörvenich Kontakt aufgenommen (Namen sämtlicher Behörden)?

7

Zu welchen materiellrechtlich verbindlichen Ergebnissen haben die Kontakte und Vereinbarungen geführt (Angaben detailliert für jede Behörde)?

8

Mit welchen deutschen Behörden haben die Gesamtleiter in Ramstein und Nörvenich die jeweiligen Alarmpläne beraten und überprüft? Wurden vorher Alarmübungen durchgeführt?

9

Auf welche Weise wurde sichergestellt, daß alle Flugmanöver, die im Falle einer Fehlbeurteilung von Piloten die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährden können, zu vermeiden sind?

Ist die Bundesregierung der Meinung, daß es ein einziges Flugmanöver bei Flugveranstaltungen gibt, das nicht das Risiko einer Fehlbeurteilung von Piloten einschließt?

10

Sind in Ramstein nach dem Eintritt der Katastrophe alle Bestimmungen des Alarmplanes so eingehalten worden, daß die Verletzten planmäßig geborgen, behandelt, versorgt und in Krankenhäuser transportiert werden konnten?

Wie beurteilt die Bundesregierung die Feststellung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL", wonach die „Rettungsdienste" mit „der Katastrophe von Ramstein überfordert" waren (DER SPIEGEL, Jg. 42, Nr. 36, 5. September 1988, S. 24ff.)?

Hat diese Überforderung mit bestimmungswidriger Handhabung des Alarmplanes für diese Veranstaltung zu tun?

Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag eine Dokumentation über den Ablauf der Rettungsaktionen vorzulegen?

11

Wurden die versicherungsrechtlichen Fragen im Falle der Flugveranstaltung in Ramstein vor oder nach dem 28. August 1988 geregelt?

Wie erklärt die Bundesregierung die Aussage eines Sprechers des Amtes für Verteidigungslasten in Koblenz, es müsse „in jedem Einzelfall geprüft werden, welche ausländischen Streitkräfte in die Schadensfestsetzungen einbezogen werden müssen", was durch den gemeinsamen Auftritt „der US-amerikanischen und italienischen Streitkräfte" aber „etwas schwierig" sei (Frankfurter Rundschau, Nr. 203 vom 1. September 1988, S. 4)?

12

War der Auftritt der italienischen Kunstflugstaffel „Frecce Tricolori" in Ramstein einerseits und der Auftritt der spanischen Kunstflugstaffel „Patrulla Aguila" in Nörvenich andererseits versicherungsrechtlich durch einschlägige Normen des NATO-Rechts geregelt, oder wurden in beiden Fällen jeweils besondere Versicherungen für den Katastrophenfall abgeschlossen?

Wie lauten in beiden Fällen die Entschädigungsbestimmungen?

Wem wurde die volle Versicherungsdeckung nachgewiesen?

13

Hat das Bundesministerium der Verteidigung vor der Zustellung der Genehmigungsbescheide für die Flugveranstaltungen in Ramstein und Nörvenich detailliert überprüft, ob die Veranstalter und die Gesamtleiter spätestens vier Wochen vor den beiden Veranstaltungen alle materiellen und formellen Gebote und Verbote des einschlägigen zivilen und militärischen Rechts berücksichtigt bzw. eingehalten haben?

Ist die Bundesregierung bereit, dem Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages einen entsprechenden schriftlichen Nachweis über das Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen?

14

Warum hat der Bundesminister der Verteidigung im Zusammenhang mit der umstrittenen Genehmigung für die Flugveranstaltung in Nörvenich dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich versichert, es werde bei dieser Veranstaltung „keine akrobatischen Luftübungen oder Kunstflüge geben" , obwohl er aufgrund des Genehmigungsbescheides gewußt hat, daß die spanische Kunstflugstaffel „Patrulla Aguila" teilnimmt, die in ihrem Wappen den Zusatz „Patrulla Acrobatica" trägt?

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß der Bundesminister der Verteidigung das Verwaltungsgericht Köln bewußt falsch informiert hat mit der Absicht, die Flugveranstaltung gegen die klagenden Familien durchführen zu lassen?

15

Wie viele schriftliche Proteste gegen die Flugveranstaltungen in Ramstein und Nörvenich lagen der Bundesregierung bis zum 27. August 1988 vor?

— Auf welche Sachverhalte bezogen sich diese Proteste?

— Wurden Proteste, Warnungen oder gerichtliche Klagen in diesem Zusammenhang im Genehmigungsverfahren abgewogen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

— Auf welche Gesetze, Verordnungen und Sicherheitsvorschriften wurde dabei insbesondere Bezug genommen?

— Wie gestaltete sich der genaue Ablauf zwischen Genehmigungsbehörde, Zivilbehörden und Gesamtleiter?

16

Die Bundesregierung hat seit Jahren die Warnungen der GRÜNEN im Deutschen Bundestag vor den nicht beherrschbaren Risiken von militärischen Flugveranstaltungen und entsprechende Forderungen nach ihrem Verbot mit der Begründung unbeachtet gelassen, solche Veranstaltungen dienten der „Darstellung des fliegerischen Ausbildungs- und Leistungsstandes" sowie der Befriedigung eines „außerordentlich groß(en)" Interesses „der Bevölkerung". Die „in die Hunderttausende gehenden Zuschauerzahlen belegen dies sehr deutlich" [Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Würzbach auf eine schriftliche Ramstein-Anfrage des Abgeordneten Drabiniok (DIE GRÜNEN) am 25. Mai 1984].

Teilt die Bundesregierung die Feststellung der GRÜNEN, daß bei solchen Veranstaltungen vor allem jener Leistungsstand der Bundesluftwaffe präsentiert wurde, der fliegerisch durch kriegsnahe Übungsflüge erworben wurde, also vornehmlich durch Übungsflüge im Höhenband zwischen 75 und 300 Meter über Grund (GND)?

Kann die Bundesregierung verbindlich erklären, daß sie bereit ist, das außerordentlich große Interesse der Bevölkerung an einer bedingungslosen Einstellung sämtlicher militärischer Flüge unterhalb 450 Meter über Grund – die in die Millionen gehenden Protestierer/innen belegen dies sehr deutlich – in entsprechendes Handeln umzusetzen?

17

Wer trägt nach Ansicht der Bundesregierung die sicherheitspolitische Verantwortung für die menschliche Katastrophe von Ramstein angesichts ihrer Argumenta tion, wonach diese Flugveranstaltung „im Rahmen der sicherheitspolitischen Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt" würde?

Teilt die Bundesregierung die Feststellung der GRÜNEN, daß der für die sicherheitspolitische Öffentlichkeitsarbeit verantwortliche Minister nicht nur für sein eigenes Verhalten einstehen muß, sondern für alles, was in seinem Geschäftsbereich von Bedeutung ist?

18

Welche rechtlichen und politischen Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung aus der Katastrophe von Ramstein und der Beinahe-Katastrophe von Nörvenich zu ziehen?

— Wie interpretiert die Bundesregierung

— § 24, § 29b und § 30 des Luftverkehrsgesetzes,

— § 8 Abs. 2 der LuftVO,

— Artikel II, VII, XVI NATO-Truppenstatut (NTS),

— Artikel 53 Abs. 1, 2 und 3, Artikel 46, 57 Abs. 3 und Artikel 82 des Zusatzabkommens NATO-Truppenstatut (ZA - NTS)?

— Ist die Bundesregierung bereit, gemäß Artikel 82 ZA - NTS eine Überprüfung einzuleiten?

Bonn, den 9. September 1988

Frau Schilling Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen