Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Vereinen aufgrund der Existenz einer Gruppe, die sich mit persönlichen und gesellschaftlichen Problemen von Homosexuellen befaßt, innerhalb der jeweiligen Vereine im Zusammenhang mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Vereinsförderungsgesetz (Drucksache 11/4176)
der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat wiederholt betont, daß es nach geltendem Recht möglich sei, „daß Vereinigungen, die sich mit persönlichen und gesellschaftlichen Problemen von Homosexuellen befassen, als gemeinnützig anerkannt werden" könnten (Drucksachen 11/4171 S. 13; 11/2775 S. 3 f.).
Nachdem in Bayern die dortige Staatsregierung und ihre Vertreter wiederholt erklärt haben, daß die Förderung der Anliegen der Lesben- und Schwulenbewegung einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie bedeute und ein „Programm gegen die nationale Dekadenz" nach dem Vorbild von M. Thatcher gefordert hatten, verlangten DIE GRÜNEN eine rechtliche Klarstellung in der Abgabenordnung (§ 52 AO), daß die Emanzipations- und Selbsthilfearbeit der Schwulen- und Lesbenbewegung als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt wird (Antrag Drucksache 11/3741).
Nach Auskunft bayerischer Schwulen- und Lesbenorganisationen wurden allen in diesem Bereich tätigen Vereinen die Gemeinnützigkeit aberkannt und Anträge auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt. Die Bezirksregierung in Mittelfranken klagt darüber hinaus gegen die Förderung u. a. eines Schwulenvereins aus dem Alternativtopf der Stadt Nürnberg.
Das Finanzamt München für Körperschaften hat in einem Schreiben an das Kommunikationszentrum für Frauen zur Arbeitssituation e. V. (KOFRA) mitgeteilt, daß die Existenz einer „sog. Lesbengruppe" „innerhalb des Vereins", „die den Förderungskatalog des bundesweiten Lesbenrings unterstützt" einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegenstünde. Das Finanzamt führte hierzu aus:
- „M. E. überschreitet die politische Forderung nach Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften den Rahmen dessen, was im Ein-kommensteuergesetz mit Gleichberechtigung von Männern und Frauen bezeichnet ist. Diese Tätigkeit überschreitet somit den Satzungszweck des Vereins.
- Aber auch mit einer Satzungserweiterung kann dem Verein diesbezüglich nicht die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden, weil die Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften von der Zielsetzung her keine Förderung der Allgemeinheit bedeutet.
- Ob ein Verein die Allgemeinheit fördert, hängt insbesondere davon ab, wie sich die Allgemeinheit dem Zweck gegenüber verhält. Bei der Beurteilung dieser Frage sind eine Vielzahl von Faktoren zu beachten, z. B. die herrschende Staatsverfassung, sozialethische und religiöse Prinzipien, die bestehende geistige und kulturelle Ordnung sowie die Wertvorstellungen und Anschauungen der Bevölkerung (BFH vom 13. Dezember 1978, BStBl. 1979 II, S. 482).
- Aufgrund der Gesamtheit dieser Faktoren ist zu beurteilen, ob im Einzelfall ein Nutzen zum allgemeinen Besten erfolgt (vgl. Troll, Besteuerung von Verein, Stiftung und Körperschaft des öffentlichen Rechts, 3. Aufl. S. 469 ff).
- Dies kann bei einem Verein, der darauf hinwirkt, daß die lesbische Lebensweise als gleichberechtigte Lebensform akzeptiert wird, nicht angenommen werden, weil die Allgemeinheit dieser Zielsetzung überwiegend ablehnend gegenübersteht.
- Daß die Tätigkeit des Vereins im anderen Bereich steuerbegünstigt ist, wäre dann unerheblich, weil die Anerkennung der Gemeinnützigkeit voraussetzt, daß ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden.
- Ich bin jedoch bereit, dem Verein unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeit eingestellt bzw. ausgegliedert wird, die Gemeinnützigkeit weiter zuzuerkennen und bitte um Ihre Stellungnahme."
(Schreiben FA München für Körperschaften vom 20. Januar 1989).
Die „tageszeitung" berichtete am 11. Mai 1989: ,Die Frauen waren zunächst wie vor den Kopf geschlagen. Eine Mitfrauenversammlung wurde einberufen. Die Frage, ob frau sich auf diesen Kompromiß einlassen soll, heiß diskutiert. „Ich fand das Ganze erst mal lächerlich. Dann war ich halt wütend" , erzählte Inge Karle vom Arbeitskreis Lesbenpolitik. Jedoch: Die öffentliche Förderung — das Projekt erhält Sachmittel und Planstellen von der Stadt München — stand nach Ansicht der Frauen auf dem Spiel. Dieses Risiko wollten sie nicht eingehen. Einstimmig ließen sie sich den Kompromiß aufzwingen. „Das Projekt sollte nicht gefährdet werden", versucht Annette Stehr von KOFRA den Entschluß zu erklären. „Es gibt noch andere Sachen, die uns auch politisch wichtig sind, deshalb haben wir erst mal zurückgesteckt", so die 37jährige. An das Finanzamt schrieben die KOFRA-Frauen, daß sich der AK Lesbenpolitik „verselbständigt" habe.'
In zahlreichen Schreiben von Frauen- und Lesbenvereinen und Organisationen wurden Mitglieder des Deutschen Bundestages aufgefordert, im Rahmen der Novellierung der Abgabenordnung durch das von der Bundesregierung eingebrachte Vereinsförderungsgesetz (Drucksache 11/4176) sicherzustellen, daß § 52 AO „die Förderung von Bestrebungen, die geeignet sind, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensformen abzubauen" als gemeinnützigen Zweck ausdrücklich aufführt.
In einem Schreiben an weibliche Bundestagsabgeordnete führt die Kommission zur Begleitung der Gleichstellungsstelle der Landeshauptstadt München aus (19. April 1989) : ,eines der Ziele der Frauenbewegung war und ist, die Diskriminierung und Benachteiligung lesbischer Frauen abzubauen und auch für diese Gruppe eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben unserer Gesellschaft zu erreichen. Leider gibt es hier immer noch eine Reihe von Problemen.
Eines der Probleme ist, daß Vereinen von lesbischen Frauen, ebenso wie den Vereinen von homosexuellen Männern, die Gemeinnützigkeit in der Regel nicht zuerkannt wird. Diese Vorgehensweise ist für einen demokratischen und sozialen Rechtsstaat nicht tragbar. Die gegenüber Lesbenvereinen restriktive Handhabe der bayerischen Finanzämter bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit gefährdet in München ein großes Frauenzentrum.
Dem Münchner Frauenzentrum KOFRA (Kommunikationszentrum für Frauen zur Arbeitssituation e. V.) wurde vom Finanzamt mitgeteilt, daß dem Verein die Gemeinnützigkeit nicht mehr zuerkannt werden könne, da sich im Verein eine Lesbengruppe gebildet hat, die sich die Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften als Ziel ihrer Tätigkeit gesetzt hat. Um das Gesamtprojekt KOFRA nicht zu gefährden, hat sich daraufhin die Lesbengruppe „Uferlos" aus dem Verein zurückgezogen.
Diese „freiwillige" Ausgrenzung einer Lesbengruppe aus dem Frauenprojekt KOFRA hat bei Münchner Frauengruppen und Frauenverbänden weit über die autonome Frauenbewegung hinaus Betroffenheit ausgelöst.
Die Stadtratskommission zur Begleitung der Arbeit der Gleichstellungsstelle hat in ihrer Sitzung am 4. Ap ril 1989 die Situation bei KOFRA im Rahmen der Gesamtproblematik diskutiert.
Allen Lesbenprojekten in München wird die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt. Neben KOFRA können auch andere Frauenprojekte in die gleiche Situation kommen, da die Lesbenbewegung ein Teil der Frauenbewegung ist.
Eine wichtige Maßnahme wäre nach Auffassung der Kommission bei der geplanten Erweiterung des Vereinsgesetzes durch die Bundesregierung, die Behandlung von Lesben- und Homosexuellenvereinen im Sinne eines Sozialstaats integrativ zu regeln'.
Dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages liegt eine diesbezügliche Petition der Uferlos-Arbeitskreis Lesbenpolitik (München) vor (Pet 2-11-08-610-2 63 37).
Auch aus anderen Bundesländern ist bekannt (vor allem Baden Württemberg), daß die Gemeinnützigkeit von Vereinen für Lesben und Schwule mit der pauschalen Begründung abgelehnt wird, daß die Mehrheit der Bevölkerung der Homosexualität negativ gegenüberstehe (z. B. Schreiben des FA Stuttgart- Körperschaften an die Initiativgruppe Homosexualität Stuttga rt e. V., 2. September 1988).
Wir fragen die Bundesregierung daher:
Fragen18
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß ihre Rechtsauffassung zu dieser Frage (vgl. Drucksache 11/2775) sich in der Praxis nicht einheitlich durchgesetzt hat?
Falls nicht, wie begründet sie dies?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung erklärt hat, es sei „nicht erkennbar, auf welche Weise die Allgemeinheit durch Vereine von weiblichen Homosexuellen als solche materiell, geistig und sittlich gefördert wird" (Drucksache des bayerischen Landtages 11/5868)?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Auffassung?
Ist die Bundesregierung bereit, aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtsklarheit bei der Änderung der Abgabenordnung durch das Vereinsförderungsgesetz dem Parlament eine Änderung vorzuschlagen, die klarstellt, daß die Selbsthilfe- und Emanzipationsarbeit von Schwulen und Lesben gemeinnützig im Sinne des § 52 AO ist?
Falls ja, wann und in welcher Form ist dies von der Bundesregierung beabsichtigt?
Falls nicht:
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es einen Erlaß oder eine anderweitige dienstliche Anweisung des bayerischen Finanzministeriums gibt, Vereine von bzw. für Schwule und Lesben die Gemeinnützigkeit abzuerkennen bzw. nicht zuzuerkennen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß einer Reihe von Vereinen von und für Schwule und Lesben in Bayern die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß einige überregional arbeitende Organisationen ihren Vereinssitz daraufhin in andere Bundesländer verlegt haben?
Gibt es in Bayern noch gemeinnützige Vereine von/für Lesben oder/und Schwule?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt 1. bis 4.?
Sind beim Bundesminister der Finanzen Fälle von Vereinen anhängig, die aufgrund der Aberkennung ihrer Gemeinnützigkeit in Bayern ihren Vereinssitz ins übrige Bundesgebiet verlegt haben?
Wenn ja, wie viele?
Wie wurde oder wird in diesen Fällen vom Bundesministerium der Finanzen entschieden?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die AIDS-Enquetekommission des Deutschen Bundestages die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von schwulen Selbsthilfegruppen befürwortet (Drucksache 11/2495, Kapitelgliederungsnummer 5.4.2.2.1.1)?
Wie hat die Bundesregierung diesem Sachverhalt bei ihrem Entwurf eines Vereinsförderungsgesetzes Rechnung getragen?
Welcher Unterschied besteht zwischen gemeinnützigen Zwecken im allgemeinen und solchen, die als besonders förderungswürdig anerkannt sind?
Welche Ziffern der Anlage 7 zu Abschnitt 111 Abs. 1 EStR erfüllen den Zweck, Selbsthilfe- und Emanzipationsarbeit für Schwule und Lesben zu leisten?
Ist die Bundesregierung bereit, die Selbsthilfe und Emanzipationsarbeit für Lesben und Schwule aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsklarheit in das Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannten Zwecke mit aufzunehmen?
Falls nein, warum nicht?
In Abschnitt 111 Abs. 1 EStR werden 53 Vereine aufgeführt, die ohne die Voraussetzung des § 48 Abs. 2 oder 3 EStDV zu erfüllen als steuerbegünstigt im Sinne des § 48 Abs. 1 EStDV anerkannt sind. Aus welchen Gründen ist darunter kein Verein, der die Selbsthilfe- und Emanzipationsarbeit für Lesben und Schwule zum Zweck hat?
Welche Schritte muß ein Verein unternehmen, um in diese Liste aufgenommen zu werden?
Mit welchen Mitteln will die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung auch in Bayern durchsetzen, „daß ein Selbsthilfeverein, dessen Mitglieder gleichgeschlechtliche Neigungen haben, wegen der Förderung ausschließlich gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke als gemeinnützig anerkannt" werden kann (Drucksache 11/2775 S. 4)?