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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Kriegsdienstverweigerer, Deserteure, "Wehrkraftzersetzer" und andere, von der Militärjustiz unter der NS-Herrschaft Verfolgte und Verurteilte (G-SIG: 11003835)

Gesamtzahl der von der Militärjustiz unter NS-Herrschaft gefällten und vollstreckten Todesurteile gegen Wehrmachtsangehörige, davon wegen Desertion, und Verurteilungen von Zivilpersonen wegen "Wehrkraftzersetzung" von Wehrmacht und Militärjustiz gegenüber der NS-Politik; Stellungnahme der Bundesregierung zu Kriegsführung, Desertion und Militärjustiz der NS-Zeit, Vergleich von Kriegsdienstverweigerern und Fahnenflüchtigen mit Widerstandskämpfern, Rehabilitierung und Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, Aufstellung von Denkmälern für diesen Personenkreis; Berufung ehemaliger Kriegsrichter in höhere Ämter von Universitäten, Justiz- und Verwaltungsdienst

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

21.09.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11 /492004.07.89

Kriegsdienstverweigerer, Deserteure, „Wehrkraftzersetzer" und andere, von der Militärjustiz unter der NS-Herrschaft Verfolgte und Verurteilte

der Abgeordneten Frau Dr. Vollmer und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Militärjustiz des NS-Regimes fielen nach neueren Untersuchungen mehrere 10 000 Menschenleben zum Opfer. Es waren dies Kriegsdienstverweigerer aus religiösen oder politischen Gründen, Deserteure (oder: Fahnenflüchtige), die in der letzten Phase des Zweiten Weltkrieges fast ausnahmslos hingerichtet wurden und die sogenannten Wehrkraftzersetzer. Zu diesen gehörte schon, wer z. B. „defaitistische Äußerungen" machte oder ausländische Sender abhörte.

Wie unvergleichbar hoch die Zahl der vom NS-Regime Verurteilten und Hingerichteten ist, belegen neuere Forschungen, etwa die von Messerschmidt/Wüllner (1987): „Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus — Zerstörung einer Legende", von Haase (1987): „Deutsche Deserteure" und von Kammler (1985) : „Ich habe die Metzelei satt und laufe über ... ".

Weiterhin widersprechen diese Forschungen der vorherrschenden These einer politischen Unschuld der Wehrmacht und der Wehrstrafjustiz gegenüber den Verbrechen des NS-Regimes.

Eine Rehabilitierung der genannten Opfer der NS-Herrschaft und der Militärjustiz hat in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht stattgefunden. Ebensowenig ist diesen Personen eine rechtsförmige Entschädigung für erlittene Verfolgungsmaßnahmen nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zuteil geworden. Die Bundesregierung schrieb in ihrer Unterrichtung (Drucksache 10/6267) vom 31. Oktober 1986 auf Seite 39: „Verurteilungen wegen Kriegsdienstverweigerung, Fahnenflucht oder Zersetzung der Wehrkraft haben im allgemeinen nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, da solche Handlungen auch in Ländern mit rechtsstaatlicher Verfassung, z. B. in den westeuropäischen Staaten, während des Krieges mit Strafe bedroht waren. "

Im 40. Jahr des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland ist zu fragen, wie die Bundesrepublik Deutschland und insbesondere die Bundesregierung mit dieser Erblast des NS-Regimes umgegangen ist und umzugehen bereit ist, insbesondere, ob die genannten Personen endlich als NS-Opfer anerkannt und rehabilitiert werden.

Deshalb fragen wir die Bundesregierung:

Fragen35

1

Ist die Angabe von Prof. Dr. Messerschmidt, dem vormaligen Leiter des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes der Bundeswehr, zutreffend (oder annähernd zutreffend), wonach allein wegen Deser tion die Wehrmachtjustiz ca. 22 000 Todesurteile verhängte und davon ca. 15 000 vollstreckte?

Falls nein, welche anderen Zahlen kann die Bundesregierung benennen und auf welche Quellen stützt sie sich dabei?

2

Ist die von Messerschmidt/Wüllner in ihrer Forschungsarbeit „Die Wehrmachtjustiz im Dienst des Nationalsozialismus" (1987) vertretene Auffassung zutreffend (oder annähernd zutreffend), die eine Gesamtzahl von über 30 000 gefällten Todesurteilen gegen Wehrmachtsangehörige und Gefolge errechnen, von denen ein Großteil vollstreckt wurde?

Ist die Einschätzung dieser Autoren ferner zutreffend, daß darüber hinaus gegen Kriegsende etwa 50 000 Todesurteile durch Standgerichte verhängt und in der Regel sofort vollstreckt wurden?

Falls nein, welche anderen Zahlen kann die Bundesregierung benennen, und auf welche Quellen stützt sie sich dabei?

3

Welche Gesamtzahlen an Verurteilungen durch die Militärjustiz — nicht nur Todesurteile, sondern etwa auch Verbringung in Strafbataillone — und darüber hinaus an Verurteilungen von Zivilpersonen (Frauen und Männer) wegen „Wehrkraftzersetzung", sind der Bundesregierung bekannt?

4

Ist es zutreffend, daß von der Militärjustiz weitaus mehr Todesurteile verhängt und vollstreckt wurden als selbst vom NS-Volksgerichtshof?

Wie viele jeweils?

5

Ist es zutreffend, daß gegenüber den genannten Zahlen die angelsächsischen Mächte im Zweiten Weltkrieg zusammen nur 1 Todesurteil wegen Desertion vollstreckt haben?

6

Ist es ferner zutreffend, daß deutsche Kriegsgerichte im Ersten Weltkrieg insgesamt 48 Todesurteile vollstrecken ließen?

7

Ist der Bundesregierung bekannt, daß bereits am 17. August 1938 — ein Jahr vor dem Überfall auf Polen und dem Beginn des Zweiten Weltkrieges — die Kriegssonderstrafrechtsverordnung in Kraft trat, die u. a. für „Wehrkraftzersetzer" und Fahnenflucht die Todesstrafe vorsah?

8

Ist der Bundesregierung bekannt, daß die allgemeinen Richtlinien des „Führers" — der zugleich Oberbefehlshaber der Wehrmacht war — vom 14. April 1940 für Fahnenflucht die Todesstrafe vorsahen, "... wenn der Täter aus Furcht vor persönlicher Gefahr gehandelt hat oder wenn sie nach der besonderen Lage des Einzelfalles unerläßlich ist, um die Manneszucht aufrechtzuerhalten. "?

9

Ist der Bundesregierung darüber hinaus bekannt, daß in den Jahren 1943 und 1944 gleichgerichtete, teilweise noch schärfere Erlasse der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine und des Oberkommandos der Luftwaffe ergingen, die ebenfalls die Todesstrafe für Deser tion/Fahnenflucht androhten?

10

Ist der Bundesregierung bekannt, daß spätestens ab dem 1. November 1944 zum Beispiel die folgenden Handlungen von Soldaten und Zivilpersonen strafbar waren und teilweise mit Todesstrafe bedroht waren,

a) „Zweifel an der Berechtigung des uns aufgezwungenen Lebenskampfes",

b) „defaitistische Bemerkungen",

c) „wer den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht",

d) „Bemerkungen, die das Vertrauen zur politischen und militärischen Führung ... erschüttern können",

e) „Verbreitung von Nachrichten über Kampfmüdigkeit"?

11

Ist die Bundesregierung aufgrund dieser und anderer Tatsachen mit den Fragestellern der Meinung, von politischer Neutralität der Wehrmacht und insbesondere Militärjustiz gegenüber der verbrecherischen NS-Politik könne aus heutiger Sicht vernünftigerweise nicht gesprochen werden?

12

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es sich bei Hitlers Krieg um einen in der Geschichte seinesgleichen suchenden brutalen Eroberungskrieg mit dem Ziel der Versklavung ganzer Völker und der Ausrottung bestimmter Rassen gehandelt hat?

13

Für die Bundesregierung führte in einer Fragestunde des Deutschen Bundestages der Parlamentarische Staatssekretär Würzbach am 7. Mai 1987 laut Plenarprotokoll 11/10, S. 575, als Kritik an einem „Denkmal für den Unbekannten Deserteur" aus, es würde von den Denkmalaufstellern "... zwischen der Verteidigung unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung in unserer Demokratie Bundesrepublik Deutschland und dem Krieg des NS-Unrechtsregimes eine Gemeinsamkeit hergestellt".

Ist diese Äußerung im Auftrag der Bundesregierung so zu verstehen, daß die Bundesregierung die Kriegführung des NS -Unrechtsregimes als verbrecherisch ansieht?

14

Ist die politische Schlußfolgerung aus der Sicht der Bundesregierung zwingend oder zumindest plausibel, daß denjenigen, die den verbrecherischen Charakter dieser Kriegführung erkannt hatten und darum von diesem verbrecherischen Krieg desertierten, Achtung und Anerkennung gebührt?

15

Sieht die Bundesregierung es ferner als begründet an, daß diesen Personen, die für diese Desertion (oder ähnliche Delikte) von der Militärjustiz, von Standgerichten etc. bestraft wurden, NS-Unrecht widerfahren ist?

16

Hält die Bundesregierung aufgrund der genannten oder ihrer eigenen Zahlen der hier zitierten Sachverhalte weiterhin an der Auffassung fest — wie eingangs zitiert —, daß sich die Militärjustiz unter der NS-Herrschaft qualitativ nicht von der anderer demokratischer Staaten unterschied und damit die genannten Veurteilungen wegen Kriegsdienstverweigerung, Desertion etc. einen grundsätzlichen entschädigungsrechtlichen Anspruch nach dem BEG oder AKG nicht begründen können?

17

Trifft auf diesen Personenkreis, der den verbrecherischen Charakter der Kriegführung erkannt hatte und z. B. desertierte, nach Auffassung der Bundesregierung die Präambel des Bundesentschädigungsgesetzes zu,

„... daß der aus Überzeugung oder um des Glaubens oder des Gewissens willen gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Widerstand ein Verdienst um das Wohl des Deutschen Volkes und Staates war."?

Falls nein, warum nicht?

18

Spricht nach Meinung der Bundesregierung argumentativ irgendetwas gegen die Auffassung, Kriegsdienstverweigerer, Fahnenflüchtige/Deserteure und andere, die aus der Überzeugung, einem verbrecherischen Krieg dienen zu müssen, sich der Mitwirkung an dieser Kriegführung entzogen und dafür bestraft wurden, genauso zu achten wie Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus?

19

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß insbesondere nach dem fehlgeschlagenen Attentat des 20. Juli 1944, mit dem auch in führenden Militärkreisen eine politische Opposition gegen den verbrecherischen Charakter der Kriegführung entstanden war und auch die Überzeugung der militärischen Sinnlosigkeit einer weiteren Kriegführung offenbar wurde, Kriegsdienstverweigerung, Desertion und ähnliche Handlungen aus heutiger Sicht als gerechtfertigter Entzug von Unterstützung dieser Kriegführung verstanden und die dafür Verurteilten rehabilitiert werden müssen?

Falls nein, warum nicht?

20

Die Weigerung zu einer Rehabilitierung der Kriegsdienstverweigerer und Deserteure wird häufig mit dem Argument begründet, diese Personen seien aus niederen Beweggründen — vor allem aus „Feigheit" — deser tiert (so selbst der Parlamentarische Staatssekretär Würzbach, a.a.O., S. 576).

a) Liegen der Bundesregierung Untersuchungen und Zahlen darüber vor, auf wie viele Personen diese Beurteilung zutrifft?

b) Ist es nach Meinung der Bundesregierung sinnvoll und zutreffend, davon auszugehen, Feigheit sei das zentrale Motiv für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure gewesen, obschon bereits die (unter Frage 8 zitierte) Richtlinie des „Führers" für Fahnenflucht die Todesstrafe vorsah und diese schließlich in den letzten beiden Kriegsjahren über die Kriegs- und Standgerichte mehrheitlich auch verhängt und vollstreckt wurde?

c) Kann sich die Bundesregierung der Auffassung anschließen, die Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung habe unter den gegebenen Umständen, insbesondere in den letzten Kriegsjahren, ebensoviel Mut erfordert wie der pflichtgetreue Verbleib bei der Truppe?

d) Kann umgekehrt „Feigheit" als Motiv für diejenigen, die bei der Truppe blieben - und denen in der Regel Pflichtgefühl dafür unterstellt wird - grundsätzlich ausgeschlossen werden, da ihnen doch im Falle der Fahnenflucht die Todesstrafe drohte?

21

Sofern zutreffend ist, daß viele Fahnenflüchtige nicht als Widerstandskämpfer zu bezeichnen sind.

Ist ihre Tat nach Meinung der Bundesregierung mindestens zu achten und hält die Bundesregierung es für angebracht, die Betroffenen in diesem Sinne zu rehabilitieren?

22

Hält auch die Bundesregierung das Argument für unsinnig, eine Rehabilitierung derjenigen, die den verbrecherischen Charakter des Krieges erkannt hatten und z. B. desertierten oder sich der Einberufung widersetzten, wäre gleichbedeutend damit, diejenigen Soldaten ins Unrecht zu setzen, die glaubten, auch unter den damaligen Bedingungen noch ihre Pflicht tun zu müssen?

Falls nein, warum nicht?

23

Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Argumentation der Stadt Bonn, die sich der Aufstellung eines „Denkmals des Unbekannten Deserteurs" mit folgender Begründung widersetzte:

„Auch diejenigen, die als Soldaten in den Kriegen der Vergangenheit in der Überzeugung gekämpft haben, ihrem Vaterland zu dienen, werden durch ein solches Denkmal verhöhnt.

Ich sage dies ausdrücklich im Wissen um die unstreitige Tatsache, daß der letzte, von Hitler entfesselte Krieg, ein Verbrechen gegen die Menschheit war. Der einzelne Soldat, der glaubte, in diesem Krieg seine Pflicht tun zu müssen, darf jedoch nicht ins Unrecht gesetzt werden" (Schreiben an das Bonner Friedensplenum vom 9. Februar 1989)?

24

Steht nach Auffassung der Bundesregierung einer Rehabilitierung und Entschädigung von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren heute noch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Juli 1961 (IV ZR 71/61) entgegen, in dem er die Ablehnung von Entschädigungszahlungen an einen Soldaten der Wehrmacht für verhängte Festungshaft und Freiheitsstrafe u. a. wie folgt begründete: Der Kläger habe bereits bei Kriegsausbruch den Krieg als einen ungerechtfertigten Angriffskrieg Hitlers angesehen und sei deshalb sowie aus seiner allgemeinen Gegnerschaft zu dem Entschluß gelangt, eine aktive Beteiligung am Krieg abzulehnen. Die verhängten Strafen - 3 1/2 Jahre Festungshaft, da er dem Einberufungsbefehl nicht gefolgt war, 1 1/2 Jahre Freiheitsstrafe, weil er sich später in der UdSSR geweigert hatte, Minen zu legen - könnten jedoch nicht als Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des BEG anerkannt werden. Sie hätten nur anerkannt werden können, „wenn die Widerstandshandlung nach ihrer Art und ihrem Gewicht wenigstens eine gewisse Aussicht bietet, in bezug auf die Übel der bestehenden Unrechtsherrschaft eine wirk liche Wende zum Besseren herbeizuführen". Die Rechtmäßigkeit dieser Widerstandshandlungen wurde vom Bundesgerichtshof mit dieser Begründung ausdrücklich bestritten. Dieser führte weiterhin aus: „Es läßt sich hier nicht einmal feststellen, ob diese Weigerung irgendwie geeignet war, die militärische Niederringung des NS-Regimes zu fördern oder zu beschleunigen, ganz abgesehen davon, daß der Kläger möglicherweise dadurch deutsche Wehrmachtsangehörige in Gefahr brachte bzw. bewirkte, daß eine mögliche Abwendung von Gefahren für sie unterblieb" (alle Zitate aus dem Urteil, zit. nach RzW 2/1962, S. 69 f.)

Falls ja, warum?

25

Sofern die Bundesregierung diese Argumente des Bundesgerichtshofs - unabhängig von dem konkreten Urteil - teilt:

Wäre demnach eine massenhafte Desertion (statt einer Einzelaktion), wie sie gegen Ende des Zweiten Weltkrieges stattfand, als Widerstandshandlung zu qualifizieren?

26

Kann mit der Argumentation des Bundesgerichtshofs nach Meinung der Bundesregierung eine Gefahr dahin gehend gesehen werden, daß letztlich auch die Widerstandshandlung der Attentäter des 20. Juli 1944 diskreditiert wird, da dieser Widerstand ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg hatte und die Attentäter, ihre Angehörigen und andere Soldaten gefährdete?

27

Teilt die Bundesregierung die Auffassung eines höheren Offiziers, daß

a) Mahnmale für Deserteure des Zweiten Weltkriegs eine „Ungeheuerlichkeit", eine „Schande", „entwürdigend" und geeignet seien, uns „bei den anderen europäischen Kulturvölkern lächerlich" zu machen,

b) die Initiatoren solcher Denkmale „fehlgeleitete ... Individuen, die darauf hinarbeiten, unsere freiheitlich-demokratische Rechtsordnung zu untergraben und zu vernichten" seien,

c) als „logische Folge" daraus auch „z. B. Geiselnehmern" Denkmäler gesetzt werden müßten,

d) „die Nazis nie an die Macht gekommen wären", wenn das Rechtssystem zur Zeit des Nationalsozialismus - außer partiell durch die Deserteure - „nicht anerkannt gewesen wäre"?

Welche Maßnahmen z. B. in der Gestaltung des dienstkundlichen Unterrichts oder gegenüber dem Offizier wird die Bundesregierung anläßlich dieser Äußerungen und der darin ausgedrückten, in der Bundeswehr offensichtlich vorhandenen Haltung ergreifen?

28

Wie beurteilt die Bundesregierung aus heutiger Sicht, daß der frühere Kriegsrichter Erich Schwinge, der für mehrere Todesurteile verantwortlich war und zu den führenden Kommentatoren der Militärstrafjustiz unter dem Nationalsozialismus gehörte, in der Bundesrepublik Deutschland wieder unbescholten Ordinarius für Rechtswissenschaften an einer Universität (Marburg) werden konnte?

Wie viele ähnliche Fälle, bei denen Kriegsrichter unter der NS-Herrschaft wieder höhere Ämter an deutschen Universitäten oder dem höheren Justiz- und Verwaltungsdienst einnehmen konnten, sind der Bundesregierung bekannt?

29

Welchen Stellenwert hat die Auseinandersetzung mit diesen Tätern im Zusammenhang mit der jüngst vom Bundesminister der Justiz eröffneten Ausstellung „Justiz und Nationalsozialismus" und in welcher Weise ist das Problem der Militärjustiz in dieser Ausstellung aufgearbeitet?

30

Trifft auch auf die Militärjustiz die Kritik des Bundesministers der Justiz, Engelhard, zu, kein NS-Richter sei rechtskräftig verurteilt worden?

31

Ist die Bundesregierung bereit, einen eigenen Beitrag zur Rehabilitierung der Kriegsdienstverweigerer, Deserteure und „Wehrkraftzersetzer" zu leisten, und falls ja, welcher Art?

32

Ist die Bundesregierung bereit, sich dafür einzusetzen, daß die Strafmaßnahmen, die diese Personen durch die Militärjustiz erlitten haben, grundsätzlich als NS-Unrecht anerkannt und die Betroffenen - sofern sie noch leben - nachträglich entschädigt werden?

33

Ist die Bundesregierung bereit, die anläßlich einer Anhörung im Innenausschuß des Deutschen Bundestages am 24. Juli 1987 von der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK) lt. „Zur Sache - Themen parlamentarischer Beratung", Nr. 3/87, S. 247 ff., gemachten Vorschläge zur Rehabilitierung der Kriegsdienstverweigerer und zur Erforschung ihres Schicksals unter der NS-Herrschaft zu fördern?

Falls ja, wie, falls nein, warum nicht?

34

Ist die Bundesregierung bereit, die Aufstellung von Denkmälern u. a., die die Kriegsdienstverweigerer, Deserteure etc. unter der NS-Herrschaft ehren sollen, öffentlich zu fördern und ihre geschichtliche Berechtigung zu vertreten?

35

Ist die Bundesregierung bereit, im Zuge der Neugestaltung des Deutschen Bundestages die Aufstellung eines Denkmals oder eines vergleichbaren Symbols des Gedenkens an diesen Personenkreis anzuregen und zu fördern?

Bonn, den 4. Juli 1989

Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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