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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Steuerrechtliche Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften (G-SIG: 11003863)

Gleichbehandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften ohne/mit Kinder(n) bei der steuerrechtlichen Veranlagung, Kriterien für steuerrechtliche Auswirkungen, Unterscheidungen zwischen heterosexuellen und homosexuellen Lebensgemeinschaften, eventuelle Rechtsänderungen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

09.08.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/497924.07.89

Steuerrechtliche Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften

der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß nichteheliche Lebensgemeinschaften von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Partnern/innen ohne Kinder bei der steuerrechtlichen Veranlagung grundsätzlich gleichbehandelt werden müssen?

Falls nein, wie begründet sie die Wesensverschiedenheit einer gleichgeschlechtlichen gegenüber einer verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, die allein ein Abrücken vom Gleichheitsgrundsatz rechtfertigen könnte?

2

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß nichteheliche Lebensgemeinschaften von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Partnern/innen mit Kindern bei der steuerrechtlichen Veranlagung grundsätzlich gleichbehandelt werden müssen?

Falls nein, wie begründet sie die Wesensverschiedenheit dieser Lebensgemeinschaften?

3

Unter welchen Umständen hat die Existenz einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtliche Auswirkungen (z. B. bei der Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung i. S. des Steuergesetzes)?

4

Unterscheidet die Rechtsprechung bei den unter Frage 3 erwähnten Umständen zwischen nichtehelichen heterosexuellen und schwulen bzw. lesbischen Lebensgemeinschaften?

Falls ja, in welcher Form und mit welcher Begründung?

5

Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Rechtslage für befriedigend, oder wird sie dem Deutschen Bundestag eine Rechtsänderung zum Abbau etwaiger Diskriminierungen vorschlagen?

Wie begründet sie ihre Haltung?

Bonn, den 24. Juli 1989

Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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