Steuerrechtliche Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften
der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß nichteheliche Lebensgemeinschaften von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Partnern/innen ohne Kinder bei der steuerrechtlichen Veranlagung grundsätzlich gleichbehandelt werden müssen?
Falls nein, wie begründet sie die Wesensverschiedenheit einer gleichgeschlechtlichen gegenüber einer verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, die allein ein Abrücken vom Gleichheitsgrundsatz rechtfertigen könnte?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß nichteheliche Lebensgemeinschaften von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Partnern/innen mit Kindern bei der steuerrechtlichen Veranlagung grundsätzlich gleichbehandelt werden müssen?
Falls nein, wie begründet sie die Wesensverschiedenheit dieser Lebensgemeinschaften?
Unter welchen Umständen hat die Existenz einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtliche Auswirkungen (z. B. bei der Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung i. S. des Steuergesetzes)?
Unterscheidet die Rechtsprechung bei den unter Frage 3 erwähnten Umständen zwischen nichtehelichen heterosexuellen und schwulen bzw. lesbischen Lebensgemeinschaften?
Falls ja, in welcher Form und mit welcher Begründung?
Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Rechtslage für befriedigend, oder wird sie dem Deutschen Bundestag eine Rechtsänderung zum Abbau etwaiger Diskriminierungen vorschlagen?
Wie begründet sie ihre Haltung?