Zusammenarbeit mit Brasilien im Nuklearbereich
der Abgeordneten Frau Teubner und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In der Öffentlichkeit ist bekanntgeworden, daß Brasilien den zivilen und militärischen Bereich des Atomprogramms zusammengelegt hat. Damit ergibt sich eine Tangierung der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Verträge mit Brasilien auf dem Gebiet der atomaren Zusammenarbeit, die den Proliferationsverdacht beinhaltet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wann und durch welchen Vorgang wurde die Bundesregierung informiert, daß Brasilien den zivilen und militärischen Bereich des Atomprogramms zusammengelegt hat?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Grundlage mit Brasilien bezüglich der Kontrolle durch die IAEO bei den beschlossenen atomaren Programmen durch die Zusammenlegung des zivilen mit dem militärischen Bereich verändert worden?
Falls nein, aus welchen Gründen ist die Kontrollfunktion der IAEO nicht berührt worden?
Falls ja, welche Schlußfolgerungen wird die Bundesregierung ziehen?
Sind nach Ansicht der Bundesregierung durch die genannten Veränderungen des brasilianischen Atomprogramms die Verträge des Kernforschungszentrums Karlsruhe mit NUCLEBRAS vom 1. Oktober 1976 und mit CNEN vom 8. März 1978 betroffen?
Falls nein, aus welchen Gründen sind die Verträge nicht betroffen?
Falls ja, welche Schlußfolgerungen wird die Bundesregierung bezüglich dieser Verträge ziehen?
Wann wurde die Ausfuhrgenehmigung für die Urananreicherungsanlage SR 33/2/£ aus dem Kernforschungszentrum Karlsruhe nach Brasilien erteilt, und welche Ministerien wurden zu welchem Zeitpunkt für die Ausfuhrgenehmigung konsultiert?
Waren die unter Frage 4 genannten Ministerien zum Zeitpunkt der Genehmigung und zum Zeitpunkt der Auslieferung über die Änderungen im Atomprogramm Brasiliens informiert?
Werden nach Ansicht der Bundesregierung die Exporte von nuklearen Technologien und anderer Materialien nach Brasilien durch die Veränderung des atomaren Programms in Brasilien betroffen, wenn nach Artikel III Abs. 2 Buchstabe b des Atomwaffensperrvertrags die Bundesregierung verpflichtet ist, Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material vorgesehen oder hergerichtet sind, einem Nichtkernwaffenstaat nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn das Ausgangs- oder besonders spaltbare Material den nach diesem Artikel erfordernten Sicherheitsmaßnahmen unterliegt?