Observation von Kommunalparlamentariern/innen durch US-Militärpolizei und US-Kriminalpolizei (CID) im Main-Kinzig-Kreis
der Abgeordneten Frau Schilling und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Anläßlich einer antimilitaristischen Rundfahrt durch den Main-Kinzig-Kreis zum Antikriegstag 1989 wurden die Mitglieder des Kreistages sowohl von Angehörigen der US-Militärpolizei als auch von Angehörigen der US-Kriminalpolizei (CID) observiert.
Diese Rundfahrt hatte die Funktion einer Kreistagssitzung. Nach Zeugenaussagen wurden die Kreisstagsabgeordneten bei ihrer Besichtigung militärischer Einrichtungen auf dem Kreisterritorium von der US-Polizei fotografiert. Zudem seien von den amerikanischen Polizisten „eifrig Notizen" gemacht worden.
Die CID-Beamten benutzten während ihrer Observation ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen (HU-KS 207). Der zuständige Landrat, der an der Kreisrundfahrt beteiligt war, findet es „unmöglich, daß in der Bundesrepublik Deutschland ein Kreistag, der sich auf öffentlichen Straßen bewegt und sich die (militärischen) Anlagen von außen ansieht; dabei von den Amerikanern beobachtet wird" (Frankfurter Rundschau, 16. September 1989).
Angesichts dieser Vorkommnisse fragen wir die Bundesegierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Gibt es außer dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ein deutsch-amerikanisches Abkommen, das die Rechte und Pflichten der US-Militärpolizei auf deutschem Boden normiert?
Wenn ja, um welche(s) Abkommen handelt es sich?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Observation und Datenerfassung im vorliegenden Fall rechtlich zulässig?
Wenn ja, wie lautet die Begründung?
Wenn nein, warum nicht?
Wurden im vorliegenden Fall weitere Observationen von den zuständigen US-Dienststellen veranlaßt, beispielsweise Telefonabhöraktionen gegen einzelne Mitglieder der örtlichen Friedensbewegung?
Wie kam die US-Militärpolizei (CID) in den Besitz des amtlichen Kennzeichens HU-KS 207? Auf Grund welcher Rechtsgrundlage werden solche Kennzeichen an Gaststreitkräfte vergeben?
Welche deutsche Behörde kontrolliert Gebrauch oder Mißbrauch von amtlichen Kennzeichen, die den US-Streitkräften zur Verfügung gestellt werden?
War die Benutzung des genannten Kennzeichens zum Zwecke der Überwachung von Kreistagsabgeordneten rechtlich zulässig?
Wenn ja, warum?
Wenn nicht, warum nicht?
Wurden oder werden vergleichbare Einsätze der US-Militärpolizei gegen Bundesbürger/innen mit Bundesbehörden gemeinsam geplant, koordiniert und ausgewertet?
Wenn ja, mit welchen Bundesbehörden?
Spielt der Verfassungsschutz in diesem Kontext eine Rolle?
Was geschieht mit den festgestellten Daten der observierten Kreistagsabgeordneten (z. B. den Fotographien und den schriftlichen Notizen der US-Militärpolizei)?
Was geschieht mit anderen durch Militär-Observation anläßlich solcher antimilitaristischer Rundfahrten durch den Main-Kinzig-Kreis festgestellten Daten von Privaten?
Haben Datenschützer/innen des Bundes und der Länder Zugang zu den hier genannten Daten?
Gibt es spezielle Dateien, in denen solche personenbezogenen Daten gesammelt werden?
Wenn ja, wie heißen diese Dateien?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß durch die Besichtigung militärischer Anlagen anläßlich einer Kreistagssitzung militärische Sicherheitsinteressen verletzt werden können?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, wie lautet die Begründung?
Wurden im Verlauf der antimilitaristischen Rundfahrt, an deren Ende eine Aktionsbesichtigung von Sprengkammern stand, irgendwelche militärischen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt?
Nach welchen rechtlichen Kriterien könnten Personen, die sich an der Besichtigung von Militäreinrichtungen beteiligen, die durch öffentliche Straßen und Wege einsehbar sind, zu sicherheitsrelevanten Observierungsobjekten werden?
Gibt es außer rechtlich nachvollziehbaren Kriterien noch andere, die eine Observierungsentscheidung durch Angehörige der Militärpolizei von NATO-Entsendestreitkräften für betroffene Bürgerinnen nachvollziehbar machen?
Welchen Rechtsschutz können betroffene Personen in einem Fall wie dem hier vorliegenden beanspruchen?