Observation von Kommunalparlamentariern/innen durch US-Militärpolizei und US-Kriminalpolizei (CID) im Main-Kinzig-Kreis (II)
der Abgeordneten Frau Schilling und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 11/6630) auf die Kleine Anfrage (Drucksache 11/5476) enthält mehrere sachliche und logische Widersprüche sowie Fehler. Wir haben den begründeten Verdacht, daß dieser unserer Ansicht nach unprofessionelle Stil nicht der möglicherweise völlig überlasteten Verwaltung geschuldet ist — die Beantwortung ließ sechs Monate auf sich warten — sondern bündnispolitischem Kalkül der Bundesregierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Da den US-Militärdienststellen in Hanau die Rundfahrt des Kreistages zu den militärischen Anlagen im Main-Kinzig-Kreis bereits vor dem 1. September 1989 bekannt war, hätten sie ihre „Besorgnis" darüber, daß die „Aktivitäten" des Kreistags „in unmittelbarer Nähe zu den Anlagen zu Mißverständnissen über den Zweck des Unternehmens, insbesondere beim Sicherheitspersonal innerhalb der Liegenschaften, führen könnten" (Antwort der Bundesregierung), unbedingt dem Landrat oder dem Kreistag mitteilen müssen.
Warum wurde dies unterlassen?
Warum wurde jede Koordinierung mit dem Kreistag unterlassen, obwohl die US-Militärbehörden in Hanau eine Verletzung ihrer militärischen Sicherheitsinteressen durch eine solche Rundfahrt befürchteten?
Da sowohl die örtlichen US-Militärs als auch die US-Botschaft in Bonn sowie die Bundesregierung die Observation mit der oben zitierten Argumentation begründen, möchten wir wissen, warum das „Sicherheitspersonal in den Liegenschaften nicht auf dem Dienstweg über die geplante Rundfahrt des Kreistages informiert und entsprechend instruiert worden ist?
An der Observation des Kreistags war nicht nur eine Fahrzeugbesatzung beteiligt, wie die Bundesregierung annimmt, sondern es waren zwei, ein unschwer identifizierbarer Kleinbus der US-Militärpolizei und ein erst später identifiziertes Fahrzeug mit Hanauer Kennzeichen.
Wer gab die Einsatzbefehle?
Wer gab den Einsatzbefehl für die Benutzung eines Fahrzeuges mit Hanauer Kennzeichen?
Wenn die amerikanische Behauptung stimmt, daß im zivil getarnten Fahrzeug US-Militärpolizisten saßen, war dies rechtswidrig:
Warum hat die Bundesregierung dies gegenüber den US-Militärbehörden nicht beanstandet, nachdem sie durch unsere Anfrage davon erfuhr?
Nach Auskunft von Kreistagsmitgliedern verhielten sich beide Observationsgruppen so, daß sie zur Vermeidung von Zwischenfällen nicht hätten beitragen können.
Warum haben die örtlichen US-Militärdienststellen an die Observierungsgruppen keine Anweisung erteilt, die geeignet gewesen wäre, Zwischenfälle erst gar nicht entstehen zu lassen?
Warum haben die observierenden Militärpolizisten keinen Kontakt mit den Kreistagsmitgliedern aufgenommen mit der Absicht, sie über ihren Auftrag aufzuklären, nämlich „Zwischenfälle" zu vermeiden?
Die Observierungsaktion hält die Bundesregierung für durchaus legale „Beobachtungsmaßnahmen", die „Ausfluß" von Rechten seien, die den US-Streitkräften nach dem NATO-Truppenstatut und dem entsprechenden Zusatzabkommen zustünden.
Da sich die von der Bundesregierung angeführten Normen aber unmißverständlich nur auf US-Militärpolizei-Befugnisse innerhalb von Liegenschaften sowie auf Maßnahmen gegen Mitglieder der US-Streitkräfte und deren ziviles Gefolge beziehen, fragen wir die Bundesregierung nach ihrer rechtlichen Begründung ihrer „Ausfluß"-These.
Warum fließen aus Artikel VII Abs. (10) (b) und Artikel 28 ZA-NTS „Beobachtungsrechte" gegenüber Kreistags-Parlamentariern/innen außerhalb von US-Liegenschaften?
Welche Mitwirkungs- und Einwirkungspflichten haben zuständige deutsche Behörden in vergleichbaren zukünftigen Observationsfällen noch, wenn die Militärpolizei von Entsendestreitkräften sich die „Ausfluß"-These der Bundesregierung zu eigen macht?
Gedenkt die Bundesregierung die Wahrung ihrer Hoheitsfunktionen noch anders zu gewährleisten als im vorliegenden Fall?
Will die Bundesregierung zukünftig die Einhaltung einschlägiger Normen des ZA-NTS den Observationsbetroffenen überlassen, indem sie diese auf den „Verwaltungsrechtsweg" verweisen wird?
Wurden die „Beobachtungsmaßnahmen" der US-Militärs im Zusammenhang mit der Rundfahrt des Kreistages mit bundesdeutschen Behörden gemeinsam geplant, koordiniert und ausgewertet?
Wenn ja, mit welchen Bundesbehörden?
Wenn nein, warum nicht?
Was geschieht mit den Daten, die von der US-Militärpolizei ermittelt worden sind?
Nach welchen sachlichen und rechtlichen Kriterien können Personen, die sich an der Besichtigung von Militäreinrichtungen beteiligen, die durch öffentliche Straßen und Wege zugänglich und einsehbar sind, zu observierungswürdigen Personen werden?
Hat die Bundesregierung unseren amerikanischen Verbündeten einen Ratschlag erteilt, wie sie zukünftig Mißverständnisse vermeiden und Zwischenfälle verhindern können, ohne zu rechtlich strittigen „Beobachtungsmaßnahmen" zu schreiten?