BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Anwendung von Pestiziden in Wohnanlagen sowie Gärten und Außenanlagen bundeseigener Wohn- und Verwaltungsgebäude (G-SIG: 11005119)

Untersagung des Einsatzes von Pestiziden durch Mieter, Menge und Art der auf Bundesliegenschaften eingesetzten Mittel, Vereinbarkeit der Pestizidanwendung mit dem Vorsorgeprinzip

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

10.07.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/691311.04.90

Anwendung von Pestiziden in Wohnanlagen sowie Gärten und Außenanlagen bundeseigener Wohn- und Verwaltungsgebäude

der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im März 1990 wurden in Gärten bundeseigener Wohnungen in Bonn Pestizide angewendet. Verwendet wurde ein Unkrautvernichtungsmittel aus der Vorox-Gruppe von der seit Herbst 1989 nur noch zwei Zubereitungen zulässig sind: Vorox-Plus extra, bestehend aus den Wirkstoffen Dalapon, Diuron und Simazin, sowie Vorox W, bestehend aus Diuron. Sowohl Diuron als auch Simazin gehören zu jenen Mitteln, die schon häufig im Grundwasser nachgewiesen wurden. Beim Diuron ist mit besonders gesundheitsgefährdenden Abbauprodukten zu rechnen (Empfehlung des Bundesgesundheitsamtes zum Vollzug der Trinkwasserverordnung, Juli 1989). Für Dalapon bestehen Hinweise auf erbgutverändernde Wirkungen, ebenso für Diuron. Sowohl bei Diuron als auch bei Simazin liegen Hinweise auf möglicherweise krebserzeugende Eigenschaften vor.

Obwohl sich in den Gärten auch ein Kinderspielplatz befindet, wurden die Spritzungen ohne jegliche Vorabinformation der Mieter/innen durchgeführt.

Diese Praxis läßt einschlägige Urteile im Hinblick auf die Anwendung von Herbiziden in Wohnanlagen außer acht: So entschied das Landgericht München auf Veranlassung von Eltern eines Kleinkindes, daß dem Vermieter die Verwendung von Vorox plus und gleichwertiger chemischer Mittel auf Wegen und auf dem Rasen des Hausgrundstücks untersagt werden könne. In der Begründung führt das Gericht aus:

  • Aus der Gebrauchsanleitung des Herbizids Vorox plus sei die Gefährlichkeit des Mittels ersichtlich, insbesondere für Kleinkinder, denen kaum zu vermitteln sei, daß sie Kontakte mit Erde und Pflanzen vermeiden sollten.
  • Es bestehe kein Zweifel daran, daß Moos und Algen sowie der Bewuchs zwischen Wegplatten manuell entfernt werden könne. Dies sei lediglich zeitaufwendiger und mühsamer, vermeide dafür aber Gesundheitsgefährdungen und die überflüssige Belastung von Böden mit giftigen Chemikalien.
  • Bei der Güterabwägung seien auch die lebenswichtigen Belange des Umweltschutzes einzubeziehen. Eine isolierte Betrachtungsweise sei, gemessen an den inzwischen gewonnenen Kenntnissen über die Fragwürdigkeit des Einsatzes giftiger Unkrautvernichtungsmittel, lebensfremd und verantwortungslos.
  • Der Einsatz von Herbiziden sei „mit der Pflicht des Vermieters, Schaden von den Mietern fernzuhalten, nicht vereinbar".

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Ist der Bundesregierung das Urteil des Landgerichts München vom 17. Mai 1989 (31 S 14 6661/88) bekannt, demzufolge Mieter/innen dem Vermieter die Verwendung von Vorox plus oder gleichwertiger chemischer Mittel auf den Wegen und auf dem Rasen eines Hausgrundstücks untersagen können?

a) Welche weiteren einschlägigen Urteile sind der Bundesregierung bekannt?

b) Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus diesem Urteil im Hinblick auf die Verwendung von Herbiziden in Wohnanlagen, in öffentlichen Grünanlagen, auf Wegen und Plätzen sowie in Haus- und Kleingärten gezogen bzw. plant die Bundesregierung, den Einsatz von Pestiziden in diesen Bereichen grundsätzlich zu verbieten?

c) Hat die Bundesregierung sichergestellt, daß Herbizide in Wohnanlagen nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Mieter/innen eingesetzt werden dürfen? Wenn nein, warum nicht?

d) Hat die Bundesregierung sichergestellt, daß Mieter/innen über beabsichtigte Spritzungen sowie über insbesondere für Kleinkinder wichtige Sicherheitsvorkehrungen vor der Spritzung informiert werden müssen? Wenn nein, warum nicht?

e) Hat die Bundesregierung sichergestellt, daß in öffentlichen Grünanlagen sowie auf Wegen und Plätzen zumindest Warnhinweise nach durchgeführten Spritzungen anzubringen sind? Wenn nein, warum nicht?

2

Welche Menge Pestizide — aufgeschlüssel nach Art und Menge —kommen in Haus- und Kleingärten, auf öffentlichen Wegen und Plätzen insgesamt jährlich zur Anwendung, und welche der eingesetzten Mittel sind erwiesenermaßen oder potentiell grundwassergefährdend?

3

Welche Menge Pestizide — aufgeschlüselt nach A rt und Menge — kommt auf Liegenschaften des Bundes insgesamt sowie in Wohnanlagen und Außenanlagen bundeseigener Gebäude zur Anwendung, und welche dieser Mittel sind erwiesenermaßen oder potentiell grundwassergefährdend?

a) Welche Verfahrensregelung im Hinblick auf die Information und das Einverständnis der Mieter/innen gilt in bundeseigenen Wohnanlagen?

b) Aus welchem Grund erfolgt in Kenntnis der weitreichenden Umweltgefährdungen und der Gesundheitsgefährdungen der Einsatz von Pestiziden in bundeseigenen Wohnanlagen?

c) Welche Mehrkosten würde eine manuelle Pflege von Wegen und Plätzen sowie Gartenanlagen bei bundeseigenen Gebäuden erfordern?

d) Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß diese Mehrkosten es rechtfertigen könnten, die Umweltgefährdungen hinzunehmen?

e) Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß sich der Einsatz von Herbiziden in bundeseigenen Wohnanlagen mit seiner Verpflichtung als Vermieter vereinbaren läßt, Schaden von den Mietern/innen fernzuhalten?

4

Kann die Bundesregierung ausführen, wie sich die Duldung von Pestizidanwendungen in Haus- und Kleingärten sowie auf öffentlichen Wegen und Plätzen mit dem Vorsorgeprinzip und dem Vermeidungsgedanken vereinbaren läßt?

Bonn, den 30. März 1990

Frau Garbe Hoss, Frau Schoppe, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen