Auskunftspraxis des Auswärtigen Amtes und der deutschen Botschaft in Dhaka zur Situation der Menschenrechte in Bangladesh
des Abgeordneten Häfner und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Auskünfte des Auswärtigen Amtes spielen in Asylverfahren eine entscheidende Rolle, da ihnen — wie vom Bundesverfassungsgericht bestätigt — eine besondere Glaubwürdigkeit zukommen soll und sich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte bei ihren Entscheidungen in der Regel auf diese Auskünfte stützen. Leider aber haben sich Auskünfte des Auswärtigen Amtes wiederholt als unvollständig oder gar fehlerhaft erwiesen. Daher sieht sich die gegenwärtige Auskunftspraxis immer wieder erheblicher Kritik von vielen Seiten, insbesondere auch von mehreren Verwaltungsgerichten und den Rechtsberatern der Wohlfahrtsverbände, ausgesetzt.
Fehlerhafte Auskünfte des Auswärtigen Amtes können aber über Asylanerkennung und Abschiebung und damit über das Schicksal politisch Verfolgter entscheiden. Deshalb müssen sie sich der ständigen Überprüfung und öffentlichen Diskussion stellen.
Aufgrund der zu Bangladesh erteilten Auskünfte und Lageberichte durch das Auswärtige Amt fragen wir die Bundesregierung:
Fragen26
a) Wie viele Dokumente und Angaben wurden dem Auswärtigen Amt in den Jahren 1987 bis 1989 im Rahmen von Asylverfahren von Asylbewerbern aus Bangladesh vorgelegt, und wie viele davon wurden vom Auswärtigen Amt oder von der deutschen Botschaft in Dhaka überprüft?
b) Wie erfolgte die Prüfung?
Wie viele Auskünfte zur Situation der Menschenrechtsverletzungen wurden in diesen Jahren im Rahmen von Asylverfahren an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte erteilt?
a) Wie wird der Inhalt dieser Auskünfte ermittelt?
b) Welche Informationsquellen stehen der Botschaft dabei zur Verfügung und wie werden diese ausgewertet?
c) Wie kann — angesichts der schlechten Verkehrs- und Kommunikationswege — die Botschaft die Ermittlung der notwendigen Informationen aus den ländlichen Regionen sicherstellen?
a) Wie viele Mitarbeiter beim Auswärtigen Amt und in der Botschaft sind mit der Beantwortung von Anfragen des Bundesamtes und der Gerichtsverfahren zu Bangladesh befaßt?
b) Trifft die Mitteilung des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Ansbach aus dem Jahr 1983 noch zu, nach der wegen des häufigen Personalwechsels Angaben zu weiter zurückliegenden Einzelheiten regelmäßig nicht nachgeprüft werden können und es für eingehende Recherchen in Zeitungsarchiven, Bibliotheken an der dafür notwendigen personellen Ausstattung fehlt?
c) Gilt diese Einschätzung für alle Stellungnahmen?
a) Wie viele Vertrauensanwälte werden in Bangladesh mit Untersuchungen beauftragt, und durch welche Vorkehrungen kann die Bundesregierung sicherstellen, daß eine Weitergabe sensibler Informationen an die Sicherheitskräfte von Bangladesh ausgeschlossen werden kann?
Sind die regelmäßig erstellten Lageberichte nach Auffassung der Bundesregierung zuverlässige Erkenntnisquellen über Menschenrechtsverletzungen?
a) Werden sie für andere Berichte, die auf Menschenrechtsverletzungen eingehen, ausgewertet?
b) Wie werden ggf. unterschiedliche Feststellungen gewürdigt?
Beobachtet die deutsche Botschaft die Arbeit von Menschenrechtsgesellschaften und Juristenvereinigungen in Bangladesh und unterhält sie Kontakte zu diesen Gruppen?
a) Wenn dies der Fall ist, warum werden die Erkenntnisse aus dieser Beobachtung und diesen Kontakten nicht in den Stellungnahmen dargestellt?
b) Wenn nicht, warum bemüht sich die Botschaft nicht auf diesem Weg um ein objektives Bild zur Menschenrechtssituation?
c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Arbeit der Bangladesh Society for the Enforcement of Human Rights?
Wie ist zu erklären, daß nach dem Lagebericht vom 15. Juli 1989 über Verhaftungen aus politischen Gründen „nichts bekanntgeworden" ist, Bangladeshs Innenminister Maj. Gen. Mahmudul Hasan aber am 8. Juni 1989 vor der Presse bekanntgab, daß 2 157 politische Häftlinge ohne Gerichtsverfahren inhaftiert seien?
Warum wird im Lagebericht vom 15. Juli 1989 das menschenrechtsverletzende Sonderermächtigungsgesetz (Special Powers Act — SPA), das unbegrenzte Haft ohne Anklage und Gerichtsverfahren ermöglicht, nicht erwähnt?
Warum werden die häufigen Inhaftierungen nach diesem Gesetz in den Berichten nicht erwähnt?
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Todesfälle im Polizeigewahrsam in Bangladesh insbesondere nach der Anwendung der Folter vor, über die von Menschenrechtsgruppen und in der Presse berichtet wurde und die sogar schon Gegenstand staatlicher Strafverfahren waren?
b) Warum werden solche Todesfälle in den Auskünften des Auswärtigen Amtes nicht erwähnt?
Welche Rechte räumt die Verfassung von Bangladesh religiösen Minderheiten nach der Einführung einer Staatsreligion noch ein?
Auf welchen Tatsachen beruht die Feststellung im Lagebericht vom 15. Juli 1989, daß solche Rechte „weiterhin gewährleistet" und „Übergriffe nicht bekannt" geworden sind?
Soll damit geleugnet werden, daß solche Übergriffe stattgefunden haben bzw. warum werden die zunehmenden Übergriffe auf die hinduistische Minderheit nicht erwähnt?
Warum werden in dem Lagebericht die staatlich geduldeten Übergriffe der Regierungspartei (Jatiya-Partei) und der islamisch-fundamentalistischen Jamaat-Partei überhaupt nicht erwähnt, die zahlreiche Tote und Verletzte zur Folge hatten?