BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Initiativen der WEU zur Schaffung einer gerechten Friedens- und Sicherheitsordnung in Europa (G-SIG: 11005187)

Bindungswirkung des Brüsseler Vertrages für ein vereintes Deutschland, Bezugspunkt für die Kündigungsfrist des WEU-Vertrages (1948 oder 1954), Revision des Brüsseler Vertrages, Grenzen der Mitgliedsländer, Sicherheitsgarantien des Brüsseler Vertrages für ein Gesamtdeutschland und für seine Nachbarn, Empfehlungen der WEU an den Rat

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

01.08.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/752929. 06. 90

Initiativen der WEU zur Schaffung einer gerechten Friedens- und Sicherheitsordnung in Europa

der Abgeordneten Dr. Ahrens, Antretter, Bindig, Frau Blunck, Böhm (Melsungen), Büchner (Speyer), Bühler (Bruchsal), Dr. Feldmann, Frau Fischer, Dr. Hitschler, Höffkes, Frau Hoffmann (Soltau), Dr. Holtz, Irmer, Kittelmann, Dr. Klejdzinski, Lenzer, Frau Luuk, Dr. Müller, Niegel, Pfuhl, Dr. Scheer, Schmidt (München), Schmitz (Baesweiler), von Schmude, Dr. Soell, Steiner, Dr. Wulff, Zierer

Vorbemerkung

Initiativen der WEU zur Schaffung einer gerechten Friedens- und Sicherheitsordnung in Europa

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Inwieweit binden die von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des geänderten Brüsseler Vertrages eingegangenen Verpflichtungen auch ein vereintes Deutschland?

2

Welche Konsequenzen hat eine Übertragung der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf einen vereinten deutschen Staat für die Anwendung des Brüsseler Vertrages und der Haager-Plattform, insbesondere im Hinblick auf

die Zusammenarbeit zwischen WEU und NATO (Artikel IV);

die Beistandsverpflichtung (Artikel V Abs. III. 4 der Haager-Plattform) unter Erläuterung, an welchen Grenzen die Mitgliedstaaten in Zukunft verpflichtet sind, zur Verteidigung Deutschlands beizutragen;

die Verpflichtung, sich an keinem Zusammenschluß zu beteiligen, der sich gegen eine der vertragschließenden Parteien richtet (Artikel VII) ;

die Festlegung der Stärke der Streitkräfte, den Verzicht auf die Produktion bestimmter Waffen und im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen (Artikel VIII Abs. 2 und 4, die Protokolle Nr. II, III und IV)?

3

Ist der Bezugszeitpunkt für die Kündigungsfrist des WEU Vertrages die Unterzeichnung des Brüsseler Vertrages von 1948 oder des geänderten Vertrages von 1954?

4

Welches ist der Stand der Beratungen über eine Revision des Brüsseler Vertrages, und wann ist mit ihrem Abschluß zu rechnen?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung der Versammlung, im Rahmen der WEU den endgültigen Charakter der Grenzen der Mitgliedsländer und die Einhaltung der Verpflichtungen zu garantieren, die diese im Hinblick auf Streitkräfte- und Rüstungsbegrenzungen sowie Produktionsverbote für bestimmte Waffenarten eingegangen sind?

6

Inwieweit hat die Bundesregierung dafür Sorge getragen, daß die an den Gesprächen über die äußeren Aspekte der deutschen Einigung teilnehmenden Staaten ausreichend über die Garantien informiert wurden, welche der Brüsseler Vertrag für die Sicherheit eines gesamten Deutschlands und die seiner Nachbarn sowie für die Schaffung einer neuen Friedens- und Sicherheitsordnung in Europa enthält?

7

Wie haben sich die Sowjetunion, die DDR und Polen hierzu geäußert?

8

Inwieweit wurden die Möglichkeiten untersucht, die WEU als Instrument zur Erstellung von Bedrohungsanalysen für die Mitgliedstaaten und zur Schaffung eines gesamteuropäischen Sicherheitsraumes, für den die WEU später den geeigneten Rahmen bieten könnte, zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf

die Definition einer „angemessenen Hinlänglichkeit" auf dem Gebiet der Verteidigung;

die Vertiefung des Konzeptes der „geteilten Sicherheit" ;

die Entwicklung von Schiedsverfahren, vertrauensbildenden Maßnahmen und im Hinblick auf Abrüstungsmaßnahmen?

9

Unterstützt die Bundesregierung die Empfehlungen der Versammlung an den Rat,

den geänderten Brüsseler Vertrag als Rechtsgrundlage für die Präsenz von Streitkräften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten anzusehen, soweit die Präsenz zur Stärkung einer Friedensordnung in Europa beiträgt;

regelmäßige Treffen der Stabschefs der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Erörterung europäischer Rüstungserfordernisse einzuberufen und damit der Standardisierung und der gemeinsamen Rüstungsproduktion politische Impulse zu geben?

Bonn, den 29. Juni 1990

Dr. Ahrens Antretter Bindig Frau Blunck Böhm (Melsungen) Büchner (Speyer) Bühler (Bruchsal) Dr. Feldmann Frau Fischer Dr. Hitschler Höffkes Frau Hoffmann (Soltau) Dr. Holtz Irmer Kittelmann Dr. Klejdzinski Lenzer Frau Luuk Dr. Müller Niegel Pfuhl Dr. Scheer Schmidt (München) Schmitz (Baesweiler) von Schmude Dr. Soell Steiner Dr. Wulff Zierer

Ähnliche Kleine Anfragen