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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Verhinderung der Mehrwertsteuer auf Immobilienverkehr (G-SIG: 11005201)

Haltung der Bundesregierung zu der geplanten 18. EG-Richtlinie über eine Umsatzbesteuerung beim Erwerb von Baugrundstücken und bei neubebauten Grundstücken, Verhinderung der Maßnahme bzw. Befreiung für einen Übergangszeitraum, Beurteilung hinsichtlich der Steuerharmonisierungsbemühungen in der EG; Höhe des jährlichen Grunderwerbsteueraufkommens seit 1980 und der Immobilienumsätze seit 1986, Höhe des Mehrwertsteueraufkommens bei Inkrafttreten der 18. EG-Richtlinie und Verteilung auf die Gebietskörperschaften bei gleichzeitigem Wegfall der Grunderwerbsteuer, Milderung eventueller negativer Auswirkungen auf den Grundstücksverkehr, den Kauf von Neubauten, Mieten und auf selbstgenutztes Wohneigentum

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

06.08.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/759118.07.90

Verhinderung der Mehrwertsteuer auf Immobilienverkehr

der Abgeordneten Reschke, Müntefering, Poß, Conradi, Großmann, Menzel, Dr. Niese, Oesinghaus, Dr. Osswald, Scherrer, Weiermann, Börnsen (Ritterhude), Dr. Diederich (Berlin), Dr. Hauchler, Huonker, Kastning, Dr. Mertens (Bottrop), Opel, Westphal, Dr. Wieczorek, Bernrath, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Die britische Regierung hatte bei der EG beantragt, eine von der 6. EG-Richtlinie abweichende Sondermaßnahme zu billigen, nach der sowohl die „Lieferung" von Baugrundstücken als auch die Umsätze im Zusammenhang mit der Nutzung der Gebäude zu besteuern sind. Der EG-Ministerrat hat daraufhin Großbritannien im vergangenen Jahr gestattet, Baugrundstücke für die kommerzielle und industrielle Nutzung ab April 1989 der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und Grundstücke für den Wohnungsbau davon auszunehmen.

In der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Mehrwertsteuern vom 17. Mai 1977 war vorgesehen, neben der Angleichung der Mehrwertsteuersätze der einzelnen Mitgliedstaaten auch grundsätzlich Umsätze von neubebauten und noch unbebauten Grundstücken mit Umsatzsteuer zu belegen.

Bislang fand diese Bestimmung aber keine Anwendung, da Artikel 28 Abs. 3 der 6. Richtlinie den EG-Mitgliedstaaten übergangsweise erlaubte, von der Umsatzbesteuerung beim Erwerb von Baugrundstücken und beim Erstbezug von Gebäuden abzusehen.

Im Juni 1987 wurde mit dem „Geänderten Vorschlag für eine 18. EG-Richtlinie" dem EG-Ratspräsidenten ein Konzept zugeleitet, das nunmehr auch Grundstücke und Neubauten in die volle Umsatzbesteuerung miteinbezieht. Dem umstrittenen Vorschlag hat der EG-Ministerrat bisher nicht zugestimmt.

Die britische Regierung wollte mit ihrem Antrag vom 9. Januar 1989 „zur Einführung einer von der 6. MWSt-Richtlinie abweichenden Maßnahme" zur Einführung der Umsatzbesteuerung auf Immobilienverkehr ab 1989 vorziehen und die anderen elf Mitgliedstaaten vor vollendete Tatsachen stellen.

Die EG-Kommission, der der britische Antrag zur Prüfung vorlag, hatte im Frühjahr vergangenen Jahres die britischen Änderungswünsche negativ beurteilt. Sie hatte gleich mehrere Abweichungen von den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie konstatiert und den Antrag mit „grundlegende(n) Bedenken" an den EG-Ministerrat weitergeleitet.

Wenn der Ministerrat dieses Konzept einer 18. EG-Richtlinie übernehmen würde, hätte das erhebliche Auswirkungen auf den Bodenmarkt und die Strukturentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland.

Da die Grundstückspreise bereits einen überdurchschnittlich hohen Anteil an den Gesamtgestehungskosten einer Erstbezugsimmobilie ausmachen, würden Preissteigerungen bei den Erstellungskosten nicht ausbleiben. Die Beschränkung auf neubebaute Grundstücke und Baugrundstücke würde auch eine Verlagerung der Nachfrage nach Gebrauchtimmobilien bewirken.

Die Konsequenz daraus kann nur bedeuten, daß sich die Wohnkosten für mittlere und untere Einkommensschichten verteuern und sich viele Einkommensgruppen Wohneigentum nicht mehr leisten können.

Die Bundesregierung hat sich zur Frage der Einführung der Mehrwertsteuer auf Baugrundstücke wiederholt aber äußerst widersprüchlich geäußert.

Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau betont immer wieder, an eine Einführung der Mehrwertsteuer für den Erwerb von Baugrundstücken sei nicht gedacht.

Dagegen verweist der Bundesminister der Finanzen auf eine längst gefallene Grundsatzentscheidung zugunsten einer Besteuerung solcher Umsätze, wobei es nur noch darum ginge, die Übergangsregelung der 6. EG-Richtlinie so lange wie möglich aufrechtzuerhalten.

Es ist daher nicht zu erkennen, welche Auffassung die Bundesregierung zu diesem wichtigen Punkt der Wohnungswirtschaft und Strukturentwicklung hat.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wird die Bundesregierung einer EG-weiten Regelung zustimmen, die die Umsatzbesteuerung beim Erwerb von Baugrundstücken und bei neubebauten Grundstücken einführt?

2

Wie will die Bundesregierung die Einführung der Umsatzbesteuerung beim Erwerb von Baugrundstücken und bei neubebauten Grundstücken nach der geplanten 18. EG-Richtlinie verhindern, und wie lange kann von der Befreiung für einen Übergangszeitraum gemäß EG-Richtlinie Gebrauch gemacht werden?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung den Ministerratsbeschluß zur Einführung einer von der 6. EG-Richtlinie abweichenden Maßnahme in bezug auf die Umsatzbesteuerung beim Erwerb von Baugrundstücken und bei neubebauten Grundstücken vor dem Hintergrund der Steuerharmonisierungsbemühungen in der EG?

4

Wie hoch war das jährliche Grunderwerbsteueraufkommen in den Jahren 1980 bis 1982 und 1983 bis heute?

5

Wie hoch waren die Immobilienumsätze in D-Mark von 1986 bis heute, differenziert nach unbebauten und bebauten Grundstücken und bezugsfertigem Neubau?

6

Wie hoch wäre rechnerisch das Mehrwertsteueraufkommen bei Einführung der Umsatzbesteuerung beim Erwerb von Baugrundstücken und beim Erstbezug von Gebäuden nach der geplanten EG-Richtlinie?

7

Wie stellt die Bundesregierung sich die Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften bei Inkrafttreten der 18. EG-Richtlinie vor, bei gleichzeitigem Wegfall der 2%igen Grunderwerbsteuer im Vergleich zu der heutigen Regelung?

8

Welche finanziellen Auswirkungen im Grundstücksverkehr und beim Kauf von Neubauten (Erstbezug) erwartet die Bundesregierung, sofern die beabsichtigte EG-Umsatzsteuerregelung verwirklicht wird?

9

Mit welchen Auswirkungen auf Mieten und welchen finanziellen Belastungen bei selbstgenutztem Wohneigentum ist zu rechnen?

10

Wie gedenkt die Bundesregierung die negativen sozialen und konjunkturellen Auswirkungen einer eventuellen Übernahme der vorgeschlagenen Umsatzbesteuerungsregelung der EG bei Baugrundstücken und Neubauten zu mildern?

Bonn, den 25. Juni 1990

Reschke Müntefering Poß Conradi Großmann Menzel Dr. Niese Oesinghaus Dr. Osswald Scherrer Weiermann Börnsen (Ritterhude) Dr. Diederich (Berlin) Dr. Hauchler Huonker Kastning Dr. Mertens (Bottrop) Opel Westphal Dr. Wieczorek Bernrath Dr. Vogel und Fraktion

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