Existenzminimum und Steuerrecht
der Abgeordneten Matthäus-Maier, Poß, Börnsen (Ritterhude), Dr. Diederich, Dr. Hauchler, Huonker, Kastning, Dr. Mertens, Oesinghaus, Opel, Reschke, Westphal, Dr. Wieczorek, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den Beschlüssen vom 29. Mai 1990 (1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86) und vom 12. Juni 1990 (1 BvL 72/86) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Staat das Existenzminimum eines Bürgers besteuern darf. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei den Grundsatz aufgestellt, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.
Dieses verfassungsrechtliche Gebot folge aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Artikels 20 Abs. 1 Grundgesetz. Aus den genannten Verfassungsnormen, zusätzlich aber auch aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz folge ferner, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Regelungen über den steuerlichen Kinderfreibetrag und das Kindergeld in den Jahren 1983 bis 1985 verfassungswidrig waren. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen besteht der begründete Verdacht, daß auch die Regelungen über den Familienlastenausgleich der Jahre von 1986 bis heute verfassungswidrig sind. Es bestehen auch ernstzunehmende verfassungsrechtliche Bedenken, ob der jedem Steuerpflichtigen gewährte steuerliche Grundfreibetrag verfassungsrechtlich ausreichend ist. Liegt auch insoweit ein Verstoß gegen die Verfassung vor, sind sämtliche Steuerbescheide für die Zeit ab 1983 fehlerhaft und verfassungswidrig.
Die Verfassungswidrigkeit dieser zentralen Regelungen des deutschen Steuerrechts hat für jeden Steuerbürger Auswirkungen. Es ist daher unverständlich, weshalb die Bundesregierung bislang zu den notwendigen Konsequenzen aus der Verfassungsgerichtsrechtsprechung schweigt. Dabei ist es die wichtigste steuerpolitische Aufgabe der Bundesregierung, für eine verfassungsrechtlich einwandfreie Besteuerung der Bürger zu sorgen und einen vom Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungswidrigen Zustand mit derartiger Tragweite schnellstmöglichst zu beseitigen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen21
Teilt die Bundesregierung den vom Bundesverfassungsgericht für die verfassungsrechtliche Beurteilung aufgestellten Grundsatz, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß entscheidende Bedeutung für die Bemessung des Existenzminimums den Leistungen der Sozialhilfe zukommt, „die gerade dieses Existenzminimum gewährleisten sollen und die verbrauchsbezogen ermittelt und regelmäßig den steigenden Lebenshaltungskosten angepaßt werden"?
Wie hoch waren bzw. schätzt die Bundesregierung die durchschnittlichen Gesamtleistungen der Sozialhilfe bzw. die Leistungen zum Lebensunterhalt für Ein-Personen-Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren von 1983 bis 1990?
Hält die Bundesregierung den bei einer Einzelveranlagung eines Steuerpflichtigen anzusetzenden Grundfreibetrag in den einzelnen Jahren von 1983 bis 1990 für ausreichend, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen?
Wie hoch waren bzw. schätzt die Bundesregierung die durchschnittlichen Gesamtleistungen der Sozialhilfe bzw. die Leistungen zum Lebensunterhalt für Zwei-Personen-Haushalte von Erwachsenen (Ehepaare ohne Kinder) in der Bundesrepublik Deutschland in den einzelnen Jahren von 1983 bis 1990?
Hält die Bundesregierung den bei einer Zusammenveranlagung von Ehepaaren anzusetzenden Grundfreibetrag bzw. die bei einer getrennten Veranlagung der Ehegatten anzusetzenden Grundfreibeträge in den einzelnen Jahren von 1983 bis 1990 für ausreichend, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge zusammengenommen die Funktion haben bzw. haben sollten, das Existenzminimum von „noch nicht verdienenden Kindern" bei der Besteuerung der Eltern steuerfrei zu stellen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Steuerfreistellung des Existenzminimums von „noch nicht verdienenden Kindern" in verfassungskonformer Weise auch allein durch ein — der Höhe nach entsprechend ausgestaltetes — einheitliches Kindergeld erfolgen könnte?
Hält die Bundesregierung das Kindergeld für ein Kind und den bei der Einkommensbesteuerung der Eltern zu berücksichtigenden Kinderfreibetrag für ein Kind in den einzelnen Jahren von 1983 bis 1990 für ausreichend, um das Existenzminimum eines „noch nicht verdienenden" Kindes steuerfrei zu stellen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß das Existenzminimum von Kindern mit eigenem Einkommen bei der Einkommensbesteuerung des Kindes steuerfrei zu stellen ist, oder hält sie es aus verfassungsrechtlichen Gründen für erforderlich, daß zusätzlich das Einkommen der Eltern in Höhe des Existenzminimums des Kindes steuerfrei gestellt wird, oder ist sie der Auffassung, daß für die verfassungsrechtliche Beurteilung die Steuerfreistellung bei dem Kind selbst und bei den Eltern zusammenzurechnen ist?
Beabsichtigt die Bundesregierung, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelungen über den steuerlichen Kinderfreibetrag und das Kindergeld für die Jahre 1983 bis 1985 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, den gesetzgebenden Körperschaften einen Gesetzentwurf zuzuleiten, durch den der verfassungswidrige Zustand beseitigt wird, und wenn ja, bis wann ist mit der Vorlage eines derartigen Gesetzentwurfs zu rechnen?
Hält die Bundesregierung die geltenden Regelungen über den steuerlichen Kinderfreibetrag und das Kindergeld für die einzelnen Jahre von 1986 bis 1990 und auch für 1991 im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für mit dem Grundgesetz vereinbar oder für nicht vereinbar?
Beabsichtigt die Bundesregierung, den gesetzgebenden Körperschaften auch insoweit (siehe vorstehende Frage 2) einen Gesetzentwurf zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustandes vorzulegen, und wenn ja, bis wann ist mit der Vorlage eines derartigen Gesetzentwurfs zu rechnen?
Hält die Bundesregierung die Regelungen über den steuerlichen Grundfreibetrag für die einzelnen Jahre von 1983 bis 1990 und auch für 1991 im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für mit dem Grundgesetz vereinbar oder für nicht vereinbar?
Beabsichtigt die Bundesregierung, den gesetzgebenden Körperschaften auch insoweit (siehe Frage 4) einen Gesetzentwurf zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustandes vorzulegen, und wenn ja, bis wann ist mit der Vorlage eines derartigen Gesetzentwurfs zu rechnen?
Wie hoch müßte rein rechnerisch der Grundfreibetrag mindestens sein, damit entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen das Existenzminimum steuerfrei gestellt wird, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die sich hierbei ergebenden finanziellen Auswirkungen?
Welche Regelungen wird die Bundesregierung vorschlagen, um eine verfassungskonforme Steuerfreistellung des Existenzminimums von Erwachsenen herzustellen, und wie hoch sind die sich hierdurch ergebenden finanziellen Auswirkungen?
Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, daß die 1984 für verfassungswidrig erklärte Investitionshilfeabgabe für höhere Einkommen auch in den bestandskräftigen Fällen zurückzuzahlen war, weil es „aus rechtspolitischen Gründen nicht vertretbar" erschien, „diejenigen von der Rückzahlung auszuschließen, die, aus welchen Gründen auch immer, kein Rechtsmittel gegen die Anmeldung oder Festsetzung der Investitionshilfeabgabe eingelegt hatten" (vgl. Drucksache 11/7761, S. 11)?
Gelten die vorstehend angeführten rechtspolitischen Gründe auch für die Eltern mit Kindern oder mißt die Bundesregierung den unter das Investitionshilfeabgabengesetz fallenden Personen mit höheren Einkommen ein größeres Schutzbedürfnis zu als den Eltern mit Kindern, die zudem oft steuerlich nicht beraten sind?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es unerträglich ist, wenn die breite Masse der Familien, die 'auf die Aussagen der Bundesregierung und das geltende Recht vertraut haben und pünktlich ihre Steuern gezahlt haben, in verfassungswidriger Weise zuviel Steuern zahlen müssen, während die den staatlichen Organen und den Gesetzen gegenüber mißtrauischen Bürger, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, auf eine Nachzahlung hoffen können?