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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Ausgrenzung vom Schulbedarfspaket bei hilfebedürftigen Schulkindern im Hartz-IV-Bezug

<span>Begrenzung des sogenannten Schulbedarfspakets auf hilfsbedürftige Schüler nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, weitere Anspruchsbegrenzungen für das Schulbedarfspaket nach SGB II</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

26.03.2009

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 16/1201017. 02. 2009

Ausgrenzungen vom Schulbedarfspaket bei hilfebedürftigen Schulkindern im Hartz-IV-Bezug

der Abgeordneten Diana Golze, Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge, Cornelia Hirsch, Dr. Barbara Höll, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert, Dr. Petra Sitte, Frank Spieth und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG) der Bundesregierung ist am 18. Dezember 2008 endgültig vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Nach Beratung der Beschlussempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (GG) (Vermittlungsausschuss) zu dem FamLeistG – Bundestagsdrucksachen 16/10809, 16/11001, 16/11172, 16/11191, 16/11329, 16/11392 – wurde das Gesetz mit der Mehrheit der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD angenommen (Plenarprotokoll 16/196 vom 18. Dezember 2008, S. 21175). Es sieht auch „zusätzliche Leistungen für die Schule“ vor. Danach sollen Schülerinnen und Schüler in Hartz-IV-Haushalten und Sozialhilfehaushalten jährlich zum Schuljahresbeginn im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro erhalten (sog. Schulbedarfspaket). Diese Leistung ist bislang nur bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10 vorgesehen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 24. November 2008 („Kein Abitur für Schulkinder im Hartz-IV-Bezug?“ Bundestagsdrucksache 16/10925) erklärte die Bundesregierung am 2. Dezember 2008, dass verschiedene Fragen nicht zu beantworten seien, da „die Begrenzung auf die Jahrgangsstufe 10 im laufenden Gesetzgebungsverfahren überprüft wird“ (Bundestagsdrucksache 16/ 11154, S. 5). Dies ist nun nicht mehr der Fall, sodass die bereits gestellten Fragen jetzt von der Bundesregierung sicherlich beantwortet werden können.

Gleichfalls ergeben sich neue Fragen zur Vergabe des Schulbedarfspaketes, die darauf hinweisen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Schulkindern vom Bezug des Schulbedarfspaketes ausgegrenzt wird, obwohl sie hilfebedürftig sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen32

1

Mit welcher Begründung begrenzt die Bundesregierung die Förderung durch die geplante jährliche pauschale Leistung in Höhe von 100 Euro auf hilfeberechtigte Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10?

2

Warum sollen nach Ansicht der Bundesregierung Schülerinnen und Schüler, die von Leistungen des SGB II bzw. SGB XII leben, nicht über die Jahrgangsstufe 10 hinaus gefördert werden, wenn sie einen weiter gehenden Schulabschluss – und damit „Aufstieg durch Bildung“ (so die Überschrift des Abschlussdokuments des sog. Bildungsgipfels von Bund und Ländern) – anstreben?

3

Welche Gründe kann die Bundesregierung benennen, die die offensichtliche Ungleichbehandlung der Schulbedarfe von Schülerinnen und Schülern in unterschiedlichen Jahrgangsstufen rechtfertigen?

4

Hält die Bundesregierung die Aussage: „Hierdurch wird gewährleistet, dass zumindest ein Bildungsabschluss erreicht werden kann, mit dem eine qualifizierte Ausbildung möglich ist“ (Entwurf zum FamLeistG auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) für eine ausreichende Begründung zum Ausschluss von Schülerinnen und Schülern höherer Jahrgangsstufen von der geplanten Unterstützung (bitte begründen)?

5

Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler nach unterschiedlichen Jahrgangsstufen ein Verstoß gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes darstellt?

6

Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der dem Gesetz zugrunde liegenden Drucksache komplett auf eine Begründung für die Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf Schülerinnen und Schüler bis zum 10. Schuljahr verzichtet wird?

7

Sollten nicht nach Auffassung der Bundesregierung, gerade vor dem Hintergrund nachgewiesener Abhängigkeiten des Bildungserfolgs von der sozialen Herkunft, Schülerinnen und Schüler in Hartz IV, die das Abitur machen wollen, besonders gefördert werden (bitte begründen)?

8

Wie begründet die Bundesregierung die unterschiedlichen Regelungen in der Sozialgesetzgebung, dass es hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf das Schulbedarfspaket in der Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des § 28a SGB XII alleinig auf die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft ankommt (Elternteil oder Kind egal) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung des § 24a SGB II, ungeachtet dessen, ob ein Kind hilfebedürftig ist oder nicht, mindestens ein Elternteil zum 1. August eines Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beziehen muss?

9

Stimmt die Bundesregierung zu, dass alleinerziehende Personen oder beide Elternteile, die vom Leistungsanspruch der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Absatz 5 SGB II ausgeschlossen sind, weil sie einer Ausbildung nachgehen und nur Leistungen für ihre hilfebedürftigen Kinder erhalten, das Schulbedarfspaket für ihre Schulkinder nicht erhalten, weil kein Elternteil Leistungen nach dem SGB II bezieht?

10

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es das Schulbedarfspaket nicht für Leistungsempfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt, da § 42 SGB XII den Umfang dieser Leistungen regelt und dieser mit der Einführung des § 28a SGB II nicht entsprechend angepasst wurde?

11

Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung den Personenkreis behinderter Kinder, die Leistungen nach dem Grunderwerbsgesetz (GSiG) beziehen und sich in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 befinden und folglich keinen Anspruch auf das Schulbedarfspaket haben?

12

Trifft es zu, dass in Mischhaushalten, wenn ein Elternteil oder beide Eltern zum Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen fehlender Erwerbsfähigkeit nicht berechtigt sind und die Voraussetzungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (GSiG) erfüllen, die über 15-jährigen Kinder, sofern sie eine Schule bis zur 10. Jahrgangsstufe besuchen, das Schulbedarfspaket nicht erhalten?

13

Weshalb sollen Kinder der Eltern, die einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 26 Absatz 3 SGB II beziehen, weil sie alleine durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, nicht bei der Erreichung eines Bildungsabschlusses durch ein Schulbedarfspaket gefördert werden, obwohl Eltern das ihnen zur Verfügung stehende Einkommen bereits auf die o. g. Sozialversicherungsbeiträge verwenden müssen und folglich über keine darüber hinausgehenden Mittel zur Deckung der Bedarfe, die ein Schulbedarfspaket pauschal decken soll, verfügen?

14

Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Fallkonstellation, dass Schülerinnen und Schüler kein Schulbedarfspaket erhalten, wenn das alleinerziehende Elternteil aufgrund von Pflichtverletzungen keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, diese Schülerinnen und Schüler aber weiterhin hilfebedürftig bleiben und somit nur aufgrund einer Pflichtverletzung des Elternteils bei der Erreichung eines Bildungsabschlusses nicht gefördert werden?

15

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass, wenn ein alleinerziehender Elternteil am 1. August eines Jahres in einer stationären Einrichtung untergebracht und damit gemäß § 7 Absatz 4 SGB II zum Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht berechtigt ist, der Anspruch eines Schulkindes auf das Schulbedarfspaket nicht besteht, weil der alleinerziehende Elternteil aufgrund der stationären Unterbringung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezieht?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung, dass zwar gemäß dem neu eingeführten § 24a Satz 2 SGB II auch Schülerinnen und Schüler unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a SGB II das Schulbedarfspaket erhalten, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen, doch Schülerinnen und Schüler, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers und ohne schwerwiegende Gründe den Elternhaushalt verließen, vom Schulbedarfspaket ausgenommen werden, obwohl ihnen bereits keine Kosten der Unterkunft erbracht werden und sie nur 80 Prozent des Eckregelsatzes erhalten?

17

Wie begründet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass diesen Schülern im Gegensatz zu dem berechtigten Personenkreis eine Förderung zur Erreichung eines Bildungsabschlusses versagt werden soll (bei der Antwort bitte auch berücksichtigen, dass trotz des Verweises in den Elternhaushalt weiterhin Hilfebedürftigkeit des Schülers vorliegen könnte, wenn die Eltern bereits hilfebedürftig sind oder durch den Einzug des Kindes hilfebedürftig würden)?

18

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag bei einem oder mehreren Kindern keinen Anspruch auf das Schulbedarfspaket haben, auch wenn der Betrag des Kinderzuschlages unter dem Betrag des Schulbedarfspakets liegt, da der Bezug von Kinderzuschlag den Bezug von Grundsicherungsleistungen ausschließt (bitte auch unter der Berücksichtigung beantworten, dass bei einer ansteigenden Anzahl von Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft ein größerer Gesamtanspruch auf die Schulbedarfspakete nicht realisiert wird)?

19

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag, die Kinderzuschlag freiwillig unter Ausübung des kleinen Wahlrechts in Anspruch nehmen (durch Verzicht auf Mehrbedarfe z. B. wegen Alleinerziehung) und so bereits auf höhere staatliche Fürsorgeleistungen verzichten und auch auf anderweitige Vergünstigungen wie die Befreiung von Rundfunkgebühren, das Schulbedarfspaket ebenfalls nicht erhalten?

20

Ist beabsichtigt den o. g. Personenkreis (hier sind vor allem die Bestandfälle gemeint) hierüber gezielt zu informieren, da diese Personen ggf. unter Berücksichtigung dieser weiteren Zusatzleistung von dem kleinen Wahlrecht Abstand nehmen könnten (wenn nein, bitte begründen)?

21

Stimmt die Bundesregierung zu, dass Kinder hilfebedürftiger Eltern, die unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Kinder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen, mit dem Wohngeldbezug kein Anrecht auf das Schulbedarfspaket haben, da sie ihren Lebensunterhalt durch eigenes Vermögen und Einkommen (hierzu gehört auch das Wohngeld) sichern können und somit nicht mehr hilfebedürftig sind?

22

Wie würdigt die Bundesregierung den Umstand und ist es darüber hinaus seitens der Bundesregierung gewollt, dass nicht hilfebedürftige Kinder das Schulbedarfspaket erhalten, während hilfebedürftige Schulkinder von z. B. nach § 7 Absatz 5 SGB II ausgeschlossenen auszubildenden Eltern oder Elternteilen, das Schulbedarfspaket nicht erhalten?

23

Trifft die Feststellung zu, dass das Schulbedarfspaket nicht zur Beschaffung von Schulbüchern dient, sondern nach der Gesetzentwurfsbegründung (Bundesratsdrucksache 753/08) ausschließlich der Beschaffung von Ausstattungsgegenständen sowie Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien?

24

Ist das Schulbedarfspaket in Höhe von 100 Euro zu erstatten, wenn z. B. aufgrund einer geänderten Einkommenssituation der Leistungsanspruch für den Monat Oktober eines Jahres rückwirkend entfällt, auch wenn das übersteigerte Einkommen einen Betrag von 100 Euro nicht übersteigt?

25

Stimmt es, dass im SGB-II-Bereich das Schulbedarfspaket zum 1. August eines Jahres erbracht wird, während im SGB-XII-Bereich es alleine auf den Schuljahresbeginn ankommt, und welche Gründe kann die Bundesregierung benennen, weshalb Sozialgesetzbuch übergreifend keine bundeseinheitliche Regelung getroffen wird?

26

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei einer Antragsstellung zum 2. August eines Jahres das Schulbedarfspaket trotz einer zukünftigen und fortlaufenden Hilfebedürftigkeit nicht bewilligt wird und es hier im Vergleich zu Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen zum 1. August erbracht bekommen, zu einer Ungleichbehandlung kommt (bitte auch im Zusammenhang mit § 41 SGB II sehen, wonach Monatsleistungen mit 30 Tagen berechnet werden und somit beantragte Leistungen sowohl zum 1. August als auch zum 2. August den gleichen Leistungsumfang in Geldeswert mit sich bringen)?

27

Um wie viel Euro profitieren nach Informationen der Bundesregierung Haushalte mit Kindern in der Grundsicherung von der Kindergelderhöhung, wenn, wie in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagdrucksache 16/11154 von der Bundesregierung ausgeführt wurde, es nicht zutreffe, dass Kinder in der Grundsicherung nach dem SGB II bzw. dem SGB XII von der Kindergelderhöhung nicht profitieren würden, da sie in geringerem Umfang auf staatliche Fürsorgeleistungen angewiesen sind?

28

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass, da Kindergeld auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) angerechnet wird, sich die UVG-Leistung, welche wie Kindergeld Einkommen des Kindes darstellt, für ein 6 bis 11 Jahre altes Kind um 10 Euro von 168 Euro auf 158 Euro mindert und bei einer gleichzeitigen Kindergelderhöhung um 10 Euro dieses Kind in demselben Leistungsumfang auf Transferleistungen angewiesen ist wie vor der Kindergelderhöhung?

29

Inwieweit profitiert dieser Personenkreis von Kindern von einer Kindergelderhöhung, wenn bei der oben aufgeführten Fallgestaltung sich beim gleichen Leistungsumfang des Kindes lediglich die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsverpflichteten mindert?

30

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, und was hält sie von Überlegungen und Konzepten im Bundesministerium der Finanzen zu einem Kindergrundfreibetrag, der dort bereits ���geprüft“ worden ist, wie der Bundesminister der Finanzen, Peer Steinbrück, im Deutschen Bundestag sagte (siehe Plenarprotokoll 16/174, S. 18547)?

31

Auf welchen Zahlen und Berechnungen beruhen Prognosen der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Ursula von der Leyen, wonach ein gleich hoher Betrag für jedes Kind „15 Mrd. Euro kosten“ würde (Plenarprotokoll 16/176, S. 18780)?

32

Welche Modelle einer bedarfsorientierten Kindergrundsicherung sind der Bundesregierung bekannt, und welche hält die Bundesregierung für erstrebenswert und realistisch?

Berlin, den 16. Februar 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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