Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylverfahren — Auslieferungsverkehr mit der Türkei
der Abgeordneten Schröder (Hannover), Kirschner, Voigt (Frankfurt), Bachmaier, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Klein (Dieburg), Dr. Kübler, Lambinus, Schmidt (München), Stiegler, Dr. Schwenk (Stade), Toetemeyer, Dr. de With und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylverfahren über die Verhältnisse in den Verfolgerstaaten stoßen in der Öffentlichkeit und bei den Gerichten zunehmend auf Kritik. Dies gilt insbesondere für die Auskünfte über die Verhältnisse in der Türkei. Auch der Auslieferungsverkehr mit der Türkei wird in der Öffentlichkeit immer stärker kritisiert.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
A. Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylverfahren
I. Erstellung der Auskünfte
1. a) Gibt es Anweisungen des Auswärtigen Amtes an die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland für die Sammlung von Informationen und die Erstellung von Auskünften an die Verwaltungsgerichte in Asylverfahren, in denen diese aufgefordert werden, Informationen über die Verhältnisse in den Verfolgerstaaten nur begrenzt zu sammeln oder weiterzugeben oder bei der Weitergabe anzugeben, welche Informationen dem Gericht nicht bekanntgegeben werden sollen, und wie lauten diese Anweisungen?
b) Ist die Behauptung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in seinem Urteil vom 29. Mai 1981 (Geschäftsnummer X/1 E 8857/80) zutreffend, daß ein Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 12. Mai 1980 an die Deutsche Botschaft in Ankara besteht, wonach in Asylverfahren nur „offene" (nicht z. B. „Vs-Nfd") Berichte verwendet werden können und — wegen ihres möglichen Einfließens in verwaltungsgerichtliche Entscheidungen — stets anzugeben ist, ob ihr Inhalt in ungekürzter Form oder nur auszugsweise weitergeleitet werden kann, und wie lautet dieses Schreiben in seinem vollen Wortlaut?
c) Hält die Bundesregierung die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden für gerechtfertigt, daß deshalb gerade in möglicherweise asylrelevanten Komplexen nur mit unvollständigen und damit unter Umständen entstellenden Auskunftserteilungen gerechnet werden könne?
Wenn nein:
Ist die Bundesregierung bereit (warum gegebenenfalls nicht) zur Vermeidung von zukünftigen mißverständlichen Schlußfolgerungen durch ein Schreiben an alle diplomatischen Vertretungen im Ausland klarzustellen, daß sie bei der Sammlung von Informationen und Erstellung von Auskünften für Asylverfahren alle asylrelevanten Informationen ohne Rücksicht auf mögliche diplomatische Verwicklungen weitergeben haben?
Ist die Bundesregierung weiterhin bereit, den Verwaltungsgerichten auf Anforderung Einsicht in die Akten des Auswärtigen Amtes einschließlich der Berichte der diplomatischen Vertretungen zu geben, die im Zusammenhang mit der Abfassung der jeweiligen konkreten Auskunft an das Verwaltungsgericht entstanden sind?
2. Laut Rundschreiben Nr. 3 des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter vom 19. März 1981 soll bei einer Tagung in der Deutschen Richterakademie zum Thema „Asylrecht" im Dezember 1980 von einem Beamten des Auswärtigen Amtes dargelegt worden sein, daß das Auswärtige Amt bei der Erteilung der Auskünfte immer berücksichtigen müsse, daß die Bejahung der Verfolgung ein Unwerturteil über ein Land, zu dem diplomatische Beziehungen unterhalten werden, bedeutet ... und Auskünfte daher entsprechend vorsichtig formuliert werden müßten. Zudem sei die Informationsbeschaffung ... schwierig. Der Beamte sei daher praktisch auf vorsichtige, unauffällige Gespräche bei Einladungen, diplomatischen Essen, Cocktail-Parties angewiesen.
Schildern diese Darlegungen die Praxis des Auswärtigen Amtes bei der Erstellung und Erteilung von Auskünften in Asylverfahren zutreffend?
Wenn nein:
Hat das Auswärtige Amt diese Schilderungen, die in zahlreichen Verwaltungsgerichtsurteilen als Begründung für die mangelnde Verwertbarkeit von Auskünften des Auswärtigen Amtes genannt worden sind, zum Anlaß genommen (warum gegebenenfalls nicht), eindeutig klarzustellen, daß seine Auskünfte ausschließlich von dem Bestreben getragen sind, die Verhältnisse in dem betreffenden Land wahrheitsgetreu und vollständig darzustellen und daß bei Kollisionen zwischen einer wahrheitsgetreuen und vollständigen Darstellung und diplomatischen Interessen letztere in jedem Falle zurückstünden?
3. a) Inwieweit stützt sich die Deutsche Botschaft in Ankara bei der Erstellung von Auskünften über die politischen Verhältnisse in der Türkei in Asylverfahren auf das vom türkischen Presseamt offiziell herausgegebene Buch: „Türkiyedeki Anarsi ve trorin gelismesiouralari ve güvenlik kuvveltleri il gulenmesi (basin yayin genel md.)" (deutsch: Die Entwicklung der türkirschen Anarchie und des Terrors, die Konsequenzen und deren Verhinderung durch die Sicherheitskräfte [staatliches Presseamt])?
b) In welchen konkreten Auskünften des Auswärtigen Amtes über die Verhältnisse in der Türkei, die sich mit der politischen Einordnung von Gruppierungen in der Türkei auseinandersetzten, ist das Auswärtige Amt von den Bewertungen des oben genannten Buches wesentlich abgewichen, und um welche Gruppierungen handelt es sich dabei?
c) Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Übernahme der Einstufung einer politischen Gruppierung in der Türkei als terroristische oder kriminelle Vereinigung in den Verwaltungsgerichtsverfahren zur Folge haben kann, daß ein Asylantrag mit der Begründung abgelehnt wird, es handele sich nur um eine strafrechtliche, nicht aber eine politische Verfolgung?
4. Hat es in der Vergangenheit in Einzelfällen Gespräche von Bediensteten des Bundesinnenministeriums, des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf oder von Bediensteten sonstiger Behörden der Bundesregierung mit Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder Bediensteten deutscher diplomatischer Vertretungen, die mit der Erstellung von Auskünften in Asylverfahren befaßt waren, gegeben, um zu erreichen, daß noch nicht abgefaßte, aber in der Tendenz schon bekannte Auskünfte oder schon abgefaßte Auskünfte so geändert oder abgeschwächt werden, daß sie einer beabsichtigten Ablehnung des Asylantrages überhaupt nicht mehr oder nicht mehr in dem Maße, wie vor dem entsprechenden Gespräch im Wege standen?
Wenn ja:
Welche Bediensteten waren an diesen Gesprächen beteiligt, welche Länder waren betroffen und welche Auskünfte sind aufgrund dieser Gespräche erstellt worden?
II. Darstellung der Verhältnisse in der Türkei in den Auskünften des Auswärtigen Amtes
1. a) Ist es zutreffend, daß das Auswärtige Amt beispielsweise über die Verhältnisse in der Türkei
- vor dem Militärputsch ausgeführt hat: (es ist) „ ... festzustellen, daß ... Ansätze zu einer Unterwanderung der türkischen Polizei von rechts wie links gescheitert sind. Der Polizeiapparat insgesamt muß als ein der Regierung loyal dienendes Organ betrachtet werden" (Auskunft vom 2. Juni 1980 510-516.80 Tür); nach dem Militärputsch dagegen ausgeführt hat: (nach der Machtübernahme durch das türkische Militär) „ ... fand und findet noch — eine radikale Säuberung der Polizei von rechts- und linksextremen Elementen statt" (Auskunft vom 25. November 1980 510 561/2927) und „Der innerpolitische Spaltungsprozeß hatte vor dem 12. September 1980 auch die Polizei einbezogen. Sie wurde schließlich von den links ausgerichteten „Pol-Der" und dem rechts ausgerichteten „Pol-Bri" beherrscht. Die Mitglieder dieser Polizeivereine sahen sich zuletzt nur als Polizisten der politischen Fraktion, der sie angehörten, wobei in beiden Vereinen die Extremisten die Oberhand gewannen. Nach dem 12. September 1980 hat der „Nationale Sicherheitsrat" diesen Aktivitäten ein Ende bereitet und soweit erforderlich Disziplinarmaßnahmen angeordnet" (Auskunft vom 3. März 1981 510-516/ 3253);
- vor dem Militärputsch ausgeführt hat: „Was die ,Nationale Bewegungspartei' unter Alpaslan Türkes angeht, so wird dieser und den sie unterstützenden Vereinigungen zu Unrecht ein gezieltes Anheizen des Terrors unterstellt. Es ist jedenfalls nicht richtig zu behaupten: hauptverantwortlich für den Terror sind die Killer-Kommandos des Türkes, die ,Grauen Wölfe'." (Auskunft vom 2. Juni 1980 510/516.80 Tür; ebenso Auskunft vom 14. Mai 1980 510-516/2588); nach dem Militärputsch dagegen ausgeführt hat: „... zeigen in aller Deutlichkeit, daß die Streitkräfte rechtsextreme Ideologien ablehnen und in MHP einen der Hauptverantwortlichen für die bürgerkriegsähnlichen Zustände zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen im Lande sehen." (Auskunft vom 25. November 1980 510-516/2927);
- vor dem Militärputsch ausgeführt hat: „die Türkei ist nach wie vor ein funktionierender Rechtsstaat ... Der Staat schreitet im Prinzip auch stets ein, wenn es zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen politischen Gegnern bzw. Gruppen kommt ... Die Regierung Demirel bekämpft, wie ihre Amtsvorgängerin, grundsätzlich den Terror von links nach rechts." (Auskunft vom 19. Mai 1980 510-516/2588); nach dem Militärputsch dagegen ausgeführt hat: „der mangelnde Konsens zwischen der von Demirel geführten Gerechtigkeitspartei und der Republikanischen Volkspartei unter Ecevit hat jedoch das Zustandekommen von Maßnahmen zu einer durchgreifenden Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei verhindert. Diese hat nun der „Nationale Sicherheitsrat" ... eingeleitet mit ... Erfolg ...'' (Auskunft vom 15. Oktober 1980 510-516/80 Tür); und „nach der Übernahme der Regierungsgewalt durch das Militär am 12. September 1980 (sind) Terrorismus und Anarchie im Lande erfolgreich bekämpft worden, und die gesamte Bevölkerung atmet auf. Gerade Minderheiten finden erst jetzt wieder überall Schutz bei den staatlichen Ordnungsorganen, falls sie sich von Gegnern bedroht fühlen sollten." (Auskunft vom 8. April 1981 510-516/3479).
b) Ist der Verdacht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (vgl. Urteil vom 29. Mai 1981 — X/1 E 8857/80) berechtigt, daß die unterschiedliche Einschätzung bzw. Darstellung der Situation ihre Ursache darin finden könnte, daß sie den Darstellungen der jeweils im Amt befindlichen Regierung über die Zustände in der Türkei günstiger und genehmer ist, oder welche anderen Gründe gab es sonst für die erheblichen, sich teilweise innerhalb kurzer Zeit sogar direkt widersprechenden unterschiedlichen Beurteilungen der Lage in der Türkei?
2. Hält die Bundesregierung die negative Bewertung der Auskünfte des Auswärtigen Amtes in zahlreichen Verwaltungsgerichtsurteilen für zutreffend, wie z. B.:
- „gefährliche, auf diplomatischen Rücksichten beruhende Verharmlosung, die Erklärungen der türkischen Militärregierung über die Zustände in der Türkei kritiklos wiedergibt und nahezu ausschließlich von diplomatischen Rücksichten auf den NATO-Partner bestimmt sind" (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 1982 — 19 A 90/82 —; ähnlich: Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 1981 — 19 A 223/80 — und vom 4. November 1981 — 19 A 628/80);
- „unglaubhaft und nicht verwertbar; " ... „Aus diplomatischer Rücksichtnahme begründete Übernahme offizieller türkischer innenpolitischer Betrachtungsweisen" ... „Zweifel... an der Objektivität mancher Auskünfte des Auswärtigen Amtes ..." (Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 1981 — II — 2 E 5494/80 — und vom 22. März 1982 — VIII — 1 E 8231/80 —); die Objektivität der Auskünfte des Auswärtigen Amtes ist zweifelhaft. Der Kammer erscheint nämlich naheliegend, daß die offiziellen Verlautbarungen des Auswärtigen Amtes von diplomatischer Rücksichtnahme geprägt sind, was dazu führen kann, negative Erscheinungen in der Türkei beschönigend und abmildernd darzustellen ... " (Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Dezember 1981 — 14 A 1273/80 —);
- „Angesichts dieser Erkenntnisse kommt entgegenstehenden Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach von der Rechtsstaatlichkeit der Gerichtsverfahren auszugehen und Verteidigungsbeschränkungen nicht feststellbar seien, nach der Beurteilung durch den Senat kein auch nur annähernd gleiches Gewicht zu." (Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 1982 III R 193/81);
- „Es ist sogar feststellbar, daß das Auswärtige Amt nicht nur die Geschehnisse in der Türkei fast ausnahmslos ebenso würdigt, wie die dortige Militärregierung, sondern sich bisweilen auch das dort vertretende ideologische Gedankengut zu eigen macht . " (Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 10. März 1983 — 5 VG A 318/81 —)?
Wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls ihre Auffassung, daß diese Bewertungen unabhängiger deutscher Verwaltungsgerichte in den genannten konkreten Fällen unzutreffend sind?
B. Auslieferungsverkehr mit der Türkei
I. Anzahl und Zustandekommen der Auslieferungsverfahren
1. a) Wie viele Auslieferungsersuchen hat die türkische Regierung seit dem Militärputsch an die Bundesregierung gerichtet, welche türkischen Staatsbürger waren von diesem Auslieferungsersuchen betroffen, und bei welchen türkischen Staatsbürgern ist die Auslieferung entsprechend dem Ersuchen erfolgt?
b) Wie viele Auslieferungen, denen vor dem Militärputsch gestellte Auslieferungsersuchen zugrunde lagen, sind darüber hinaus seit dem Militärputsch erfolgt, und welche Personen waren davon betroffen?
c) Welche Auslieferungsverfahren sind derzeit noch nicht abgeschlossen?
2. In welchen Fällen betraf oder betrifft das Auslieferungsverfahren einen türkischen Staatsbürger, der einen Antrag auf politisches Asyl gestellt hatte, und in welchen Fällen ist vor rechtskräftigem Abschluß des Asylanerkennungsverfahrens eine Auslieferung erfolgt?
3. a) In welchen Fällen ist das Auslieferungsersuchen der Türkei erst gestellt worden, nachdem deutsche Behörden Angaben aus den jeweiligen Asylverfahren des türkischen Staatsangehörigen oder aus anonymen Anzeigen bei deutschen Strafverfolgungsbehörden an die türkischen Behörden mit der Anregung weitergeleitet hatten, zu prüfen, ob die Türkei ein Auslieferungsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland stellen wolle?
b) Wie und in welcher Form ist die Bundesregierung in diesen Fällen eingeschaltet worden, bevor entsprechende Anregungen an die Türkei gegangen sind, und hat die Bundesregierung in jedem einzelnen Fall ihre Zustimmung für eine entsprechende Anregung deutscher Behörden gegeben?
II. Auslieferungsverfahren Levent Beken
1. a) Ist es zutreffend, daß der Türkei im Falle des im Juni 1980 ausgelieferten Levent Beken erst aufgrund privater Recherchen ein Verstoß gegen die Einhaltung des von der Türkei zugesicherten Spezialitätsgrundsatzes nachgewiesen werden konnte?
b) Ist es weiterhin zutreffend, daß die Türkei nach einer entsprechenden Intervention der Bundesregierung die Zusicherung gegeben hat, sie würde den Spezialitätsgrundsatz strikt einhalten, und daß anschließend trotzdem das erstinstanzliche Urteil gegen Levent Beken vom Obergericht mit der Begründung aufgehoben worden ist, das Gericht habe die Bestrafung wegen einer Straftat nicht geprüft, wegen der Levent Beken bei Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes eigentlich nicht verfolgt werden dürfte?
c) Hält die Bundesregierung die anschließende Erklärung der Türkei für ausreichend, die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes sei trotzdem gewährleistet, da das erstinstanzliche Gericht wegen seiner Unabhängigkeit nicht an die Beurteilung des Obergerichts gebunden sei, und welche Bedeutung mißt die Bundesregierung angesichts der von der Türkei behaupteten Unabhängigkeit ihrer Gerichte der Ankündigung der Türkei zu, sie werde die türkischen Gerichte seitens der türkischen Regierung noch einmal ausdrücklich auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes hinweisen?
2. Inwieweit ist es zutreffend, daß
- — die Türkei der Prozeßbevollmächtigten von Levent Beken in der Bundesrepublik Deutschland bisher jeglichen Kontakt mit ihrem Mandanten mit Erfolg verwehrt hat,
- — die Türkei bisher einen direkten Kontakt von Levent Beken mit offiziellen Stellen der Bundesrepublik Deutschland oder mit Vertretern anerkannter Menschenrechtsorganisationen verweigert hat,
- — die Türkei Vertretern ausländischer Staaten oder Vertretern anerkannter Menschenrechtsorganisationen jegliches Betreten selbst normaler Gefängnisse verweigert?
3. Welche zusätzlichen neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung gewonnen, daß der Bundesminister der Justiz sich mit Schreiben vom 26. Oktober 1982 – 2341 E 62/80 – im Gegensatz zu seinem Schreiben vom 25. Mai 1982 an amnesty international zu einer abschließenden Antwort auch zu dem Vorwurf in der Lage sah, Levent Beken sei gefoltert worden?
4. a) Hält die Bundesregierung den Hinweis der türkischen Regierung, daß Folter in der Türkei strafbar sei, und daß die türkische Militärregierung die Staatsanwaltschaften angewiesen habe, Strafverfahren gegen türkische Polizeibeamte, die der Folterung beschuldigt werden, durchzuführen, für ein aussagekräftiges Indiz, daß Folter in der Türkei eher unwahrscheinlich sei, oder sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht abstrakte Strafandrohungen, sondern allenfalls die tatsächliche Strafverfolgungspraxis mögliche Indizien für das Ausmaß der Folter in der Türkei?
b) Ist der Bundesregierung zumindest in den 15 Fällen, in denen es nach eigenem Eingeständnis der Türkei aufgrund von Folterungen zum Tod des Gefolterten gekommen ist, der Stand der Strafverfahren gegen die für diese Folterungen Verantwortlichen bekannt?
Welche Strafen sind gegebenenfalls gegen welche Beschuldigte in diesen 15 Fällen verhängt worden, und welche Beschuldigte haben die verhängten Strafen bisher tatsächlich verbüßen müssen?
c) Welche sonstigen Strafverfahren in der Türkei wegen Folterungen sind der Bundesregierung bekannt, in denen die Verantwortlichen tatsächlich abgeurteilt und ihre Strafe tatsächlich haben verbüßen müssen?
d) Ist es zutreffend, daß der Polizeibeamte Hasküc zwei Sitzungstage vor der Urteilsverkündung, in der dann wegen Folterungen ein Strafmaß von 14 Jahren ausgesprochen worden ist, auf freien Fuß gesetzt wurde, anschließend untergetaucht ist und bis heute noch nicht wieder ergriffen werden konnte (vgl. Wiedergabe einer Zeugenaussage im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 1982 — 19 A 90.82).
5. Hält die Bundesregierung den Hinweis der türkischen Regierung während der deutsch-türkischen Konsularkonsultationen vom 15. bis 17. Juli 1,982, daß man insgesamt davon ausgehen könne, daß Folterungen selbst durch die Polizei nur noch in seltenen Ausnahmefällen vorkämen, für glaubhafter als die Feststellungen zahlreicher deutscher Verwaltungsgerichte, daß die Folter in der Türkei ein allgemeines, weit verbreitetes Phänomen sei oder wie ist es sonst zu erklären, daß der Bundesminister der Justiz in seinem Schreiben vom 26. Oktober 1982 an amnesty international diesen Hinweis der Türkei kommentarlos zur Widerlegung des Foltervorwurfs im Fall Levent Beken wiedergibt, ohne auf die diametral andere Beurteilung durch zahlreiche deutsche Verwaltungsgerichte auch nur mit einem Wort einzugehen?
6. Wieso sah sich der Bundesminister der Justiz im Fall Levent Beken in seinem Schreiben vom 26. Oktober 1982 auch unter Berücksichtigung der Fragen und Antworten unter 2., 4. und 5. zu der abschließenden allgemeinen Feststellung in der Lage, daß es unwahrscheinlich sei, daß Levent Beken gefoltert worden sei, obwohl er selbst einräumt, daß Nachforschungen im konkreten Fall Levent Beken bisher zu keinem Ergebnis geführt hätten?
III. Auslieferungsverfahren Zeynl Ayindag
Ist es zutreffend, daß die Regierung der Türkei in dem Auslieferungsverfahren des türkischen Staatsangehörigen Zeynl Ayindag gegenüber der Bundesregierung ausgeführt hat, daß Zeynl Ayindag im Falle einer Auslieferung deshalb nicht mit der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe rechnen müsse, da diese gegebenenfalls gemäß Amnestiegesetz Nr. 1803 der Türkei in eine Haftstrafe von 30 Jahren umgewandelt werde, und ist es weiterhin zutreffend, daß das Amnestiegesetz Nr. 1803 in diesem Falle gemäß Artikel 18 A überhaupt nicht anwendbar wäre und daß die Türkei letzteres der Bundesregierung nicht mitgeteilt hat?
Wenn ja:
a) Hat die Bundesregierung den Hinweis der Türkei auf die Anwendbarkeit des Amnestiegesetzes Nr. 1803 im Fall Ayindag selbständig geprüft?
b) Wie war es möglich, daß die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 1983 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht in dem Verfassungsstreitverfahren 1 BvR 1019/82 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Türkei über die Anwendbarkeit des Amnestiegesetzes die Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe ausgeschlossen hat, ohne darauf hinzuweisen, daß dieses Amnestiegesetz überhaupt nicht anwendbar ist?
c) Inwieweit ist dieses Verhalten der Bundesregierung geeignet, den Vorwurf zahlreicher Verwaltungsgerichte zu stützen, die Bundesregierung übernehme kritiklos Darstellungen der offiziellen türkischen Behörden?
d) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, das Verhalten der Türkei anders zu bewerten als eine „vorsätzliche Täuschung" der Bundesregierung?
e) Kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, daß die Türkei die für eine Auslieferung u. a. erforderliche verbindliche Zusage der Nichtverhängung oder Nichtvollstreckung einer Todesstrafe überhaupt nicht geben will und eine eindeutige Erklärung nur deshalb hinauszögert, um einen Abschluß des Auslieferungsverfahrens zu verhindern und damit die Voraussetzungen für die Fortdauer der Auslieferungshaft zu erhalten?
Wird die Bundesregierung die Bewilligungsentscheidung endgültig versagen (warum ggf. nicht), wenn die Türkei innerhalb einer von der Bundesregierung zu setzenden Frist, diesbezüglich keine eindeutige Erklärung abgibt, um zu verhindern, daß die Türkei versucht, die Auslieferungshaft zur politischen Verfolgung türkischer Staatsangehöriger zu mißbrauchen?
IV. Auslieferungsverfahren Mehmet Ygit, Saffet Kaya und Salih Sarikaya
1. Hält die Bundesregierung die Vorwürfe des Verwaltungsgerichts Berlin in den Auslieferungsverfahren Mehmet Ygit (Urteil vom 4. November 1981 — 19 A 628/80), Saffet Kaya (Urteil vom 7. Dezember 1982 — 19 A 217/81) und Salih Sarikaya (Urteil vom 19. Mai 1982 — 19 A 90/82) für zutreffend, daß die Türkei in diesen Fällen mit haltlosen Vorwürfen, die teilweise unter anderem auf Angaben deutscher Behörden aus dem Asylanerkennungsverfahren gegenüber der Türkei zurückgehen, versucht habe, die Auslieferung zu erreichen, um die betreffenden Personen wegen ihrer politischen Aktivitäten bestrafen zu können?
Wenn nein:
Welche Teile der Begründungen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Vorwürfe jeweils untermauert, sind nach Auffassung der Bundesregierung falsch?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, daß die Türkei nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin das Auslieferungsersuchen im Fall Salih Sarikaya vor Rechtskraft des Urteils zurückgezogen hat, obwohl deutsche Behörden anschließend noch einmal erneut angefragt haben, ob eine Auslieferung eventuell wegen anderer Gesichtspunkte in Frage komme?
Ist es zutreffend, daß das Oberlandesgericht Bamberg im Fall Saffet Kaya die Auslieferungshaft nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin ausgesetzt hat und welche Gründe waren für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg maßgebend?
2. In welchem Stadium befinden sich die Auslieferungsverfahren Saffet Kaya und Mehmet Ygit derzeit, warum sind sie ggf. noch nicht abgeschlossen, und ist die Bundesregierung ggf. bereit, als Konsequenz aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin (warum ggf. nicht), die Bewilligung der Auslieferung in diesen beiden Fällen auch schon vor einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung durch das zuständige Oberlandesgericht bzw. Kammergericht zu versagen?
V. Auslieferungsverfahren Cernal Kemal Altun
1. a) Hat die Bundesregierung die Bewilligung für die Auslieferung von C. K. Altun erteilt, obwohl C. K. Altun vor der Erteilung der Bewilligung weder vor dem für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Kammergericht noch vor dem Bundesamt für ausländische Flüchtlinge in Zirndorf Gelegenheit gegeben worden ist, in einer mündlichen Verhandlung die Gründe für die von ihm behauptete politische Verfolgung darzulegen?
b) Warum sah sich die Bundesregierung gegebenenfalls nicht in der Lage, mit der Bewilligungsentscheidung zumindest bis zu der am 22. März 1983 erfolgten persönlichen Anhörung von C. K. Altun durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu warten?
2. Welche Strafe hat C. K. Altun in der Türkei zu erwarten, wenn dem letzten Auslieferungsersuchen der Türkei endgültig stattgegeben wird und wenn sich die Türkei an den Spezialitätsgrundsatz halten sollte?
3. Wie lange befindet sich C. K. Altun schon in Auslieferungshaft?
4. Wird die Bundesregierung bei der Überprüfung ihrer Bewilligungsentscheidung, die nach Zulassung der Beschwerde C. K. Altuns bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte am 2. Mai 1983 erforderlich geworden ist, unter anderem auch sicherstellen, daß das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch die Dauer der Auslieferungshaft unter Berücksichtigung der zu erwartenden Höchststrafe nicht verletzt wird (vgl. BVerfG — 2 BvR 856/81 — Beschluß vom 6. Juli 1982), wenn das Kammergericht Berlin, gegen dessen Entscheidungen Verfassungsbeschwerden wegen des Berlin-Status nicht möglich sind, diesem Gesichtspunkt bei seinen Entscheidungen über die Auslieferungshaft nicht ausreichend Rechnung tragen sollte?
VI. Konsequenzen aus dem bisherigen Verhalten der Türkei bei Auslieferungsersuchen
1. a) Inwieweit hält es die Bundesregierung für geboten, daß Angaben aus Asylanträgen türkischer Asylbewerber oder aus anonymen Anzeigen vor oder nach Abschluß des rechtskräftigen Abschlusses des Asylanerkennungsverfahrens an die Türkei weitergeleitet werden?
b) Inwieweit hält es die Bundesregierung für geboten, daß von deutscher Seite vor oder nach rechtskräftigem Abschluß eines Asylanerkennungsverfahrens Anregungen an die Türkei zur Stellung von Auslieferungsersuchen erfolgen?
2. a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Fall Levent Beken sowie aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1983 — 1 BvR 990/82 — und 1 BvR 1019/82 — für Auslieferungsersuchen der Türkei, mit denen das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung teilweise geändert hat?
b) Hält es die Bundesregierung (warum gegebenenfalls nicht) aufgrund der Zweifel an der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Türkei für geboten, in jedem einzelnen Falle, in dem in der Vergangenheit seit dem Militärputsch eine Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen erfolgt ist, konkret nachzuprüfen, ob sich die Türkei an ihre Zusicherungen gehalten hat?
c) Kann die Bundesregierung mit Sicherheit (aufgrund welcher konkreten Tatsachen und Beweise) ausschließen, daß anders als im Falle Levent Beken in diesen Fällen bisher kein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz erfolgt ist und daß die Ausgelieferten während des Strafverfahrens oder während der Verbüßung ihrer Strafe nicht gefoltert worden sind?
d) Ist die Bundesregierung bereit, falls die Türkei nicht für alle Fälle in der Vergangenheit stichhaltig nachweist, daß der Spezialitätsgrundsatz eingehalten und daß die Betroffenen nicht gefoltert worden sind, die Türkei darauf hinzuweisen, daß sie in Zukunft keine Bewilligungen für eine Auslieferung erteilen wird, oder daß sie zumindest die Bewilligung nur dann erteilen wird, wenn einem Vertreter der Bundesregierung in jedem Stadium des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung jederzeit Zugang zu dem Ausgelieferten gegeben wird, um gegebenenfalls durch ein direktes Gespräch klären zu können, ob der Spezialitätsgrundsatz eingehalten worden ist und ob Folterungen erfolgt sind?
3. Hält es die Bundesregierung für eine angemessene Reaktion, in allen Auslieferungsverfahren, in denen die Türkei nachweislich unvollständige oder falsche Angaben macht, das Auslieferungsverfahren sofort durch die Versagung der Bewilligung zu beenden?
Fragen43
a) Gibt es Anweisungen des Auswärtigen Amtes an die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland für die Sammlung von Informationen und die Erstellung von Auskünften an die Verwaltungsgerichte in Asylverfahren, in denen diese aufgefordert werden, Informationen über die Verhältnisse in den Verfolgerstaaten nur begrenzt zu sammeln oder weiterzugeben oder bei der Weitergabe anzugeben, welche Informationen dem Gericht nicht bekanntgegeben werden sollen, und wie lauten diese Anweisungen?
b) Ist die Behauptung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in seinem Urteil vom 29. Mai 1981 (Geschäftsnummer X/1 E 8857/80) zutreffend, daß ein Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 12. Mai 1980 an die Deutsche Botschaft in Ankara besteht, wonach in Asylverfahren nur „offene" (nicht z. B. „Vs-Nfd") Berichte verwendet werden können und — wegen ihres möglichen Einfließens in verwaltungsgerichtliche Entscheidungen — stets anzugeben ist, ob ihr Inhalt in ungekürzter Form oder nur auszugsweise weitergeleitet werden kann, und wie lautet dieses Schreiben in seinem vollen Wortlaut?
c) Hält die Bundesregierung die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden für gerechtfertigt, daß deshalb gerade in möglicherweise asylrelevanten Komplexen nur mit unvollständigen und damit unter Umständen entstellenden Auskunftserteilungen gerechnet werden könne?
Wenn nein:
Ist die Bundesregierung bereit (warum gegebenenfalls nicht) zur Vermeidung von zukünftigen mißverständlichen Schlußfolgerungen durch ein Schreiben an alle diplomatischen Vertretungen im Ausland klarzustellen, daß sie bei der Sammlung von Informationen und Erstellung von Auskünften für Asylverfahren alle asylrelevanten Informationen ohne Rücksicht auf mögliche diplomatische Verwicklungen weitergeben haben?
Ist die Bundesregierung weiterhin bereit, den Verwaltungsgerichten auf Anforderung Einsicht in die Akten des Auswärtigen Amtes einschließlich der Berichte der diplomatischen Vertretungen zu geben, die im Zusammenhang mit der Abfassung der jeweiligen konkreten Auskunft an das Verwaltungsgericht entstanden sind?
Laut Rundschreiben Nr. 3 des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter vom 19. März 1981 soll bei einer Tagung in der Deutschen Richterakademie zum Thema „Asylrecht" im Dezember 1980 von einem Beamten des Auswärtigen Amtes dargelegt worden sein, daß das Auswärtige Amt bei der Erteilung der Auskünfte immer berücksichtigen müsse, daß die Bejahung der Verfolgung ein Unwerturteil über ein Land, zu dem diplomatische Beziehungen unterhalten werden, bedeutet ... und Auskünfte daher entsprechend vorsichtig formuliert werden müßten. Zudem sei die Informationsbeschaffung ... schwierig. Der Beamte sei daher praktisch auf vorsichtige, unauffällige Gespräche bei Einladungen, diplomatischen Essen, Cocktail-Parties angewiesen.
Schildern diese Darlegungen die Praxis des Auswärtigen Amtes bei der Erstellung und Erteilung von Auskünften in Asylverfahren zutreffend?
Wenn nein:
Hat das Auswärtige Amt diese Schilderungen, die in zahlreichen Verwaltungsgerichtsurteilen als Begründung für die mangelnde Verwertbarkeit von Auskünften des Auswärtigen Amtes genannt worden sind, zum Anlaß genommen (warum gegebenenfalls nicht), eindeutig klarzustellen, daß seine Auskünfte ausschließlich von dem Bestreben getragen sind, die Verhältnisse in dem betreffenden Land wahrheitsgetreu und vollständig darzustellen und daß bei Kollisionen zwischen einer wahrheitsgetreuen und vollständigen Darstellung und diplomatischen Interessen letztere in jedem Falle zurückstünden?
a) Inwieweit stützt sich die Deutsche Botschaft in Ankara bei der Erstellung von Auskünften über die politischen Verhältnisse in der Türkei in Asylverfahren auf das vom türkischen Presseamt offiziell herausgegebene Buch: „Türkiyedeki Anarsi ve trorin gelismesiouralari ve güvenlik kuvveltleri il gulenmesi (basin yayin genel md.)" (deutsch: Die Entwicklung der türkirschen Anarchie und des Terrors, die Konsequenzen und deren Verhinderung durch die Sicherheitskräfte [staatliches Presseamt])?
b) In welchen konkreten Auskünften des Auswärtigen Amtes über die Verhältnisse in der Türkei, die sich mit der politischen Einordnung von Gruppierungen in der Türkei auseinandersetzten, ist das Auswärtige Amt von den Bewertungen des oben genannten Buches wesentlich abgewichen, und um welche Gruppierungen handelt es sich dabei?
c) Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Übernahme der Einstufung einer politischen Gruppierung in der Türkei als terroristische oder kriminelle Vereinigung in den Verwaltungsgerichtsverfahren zur Folge haben kann, daß ein Asylantrag mit der Begründung abgelehnt wird, es handele sich nur um eine strafrechtliche, nicht aber eine politische Verfolgung?
Hat es in der Vergangenheit in Einzelfällen Gespräche von Bediensteten des Bundesinnenministeriums, des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf oder von Bediensteten sonstiger Behörden der Bundesregierung mit Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder Bediensteten deutscher diplomatischer Vertretungen, die mit der Erstellung von Auskünften in Asylverfahren befaßt waren, gegeben, um zu erreichen, daß noch nicht abgefaßte, aber in der Tendenz schon bekannte Auskünfte oder schon abgefaßte Auskünfte so geändert oder abgeschwächt werden, daß sie einer beabsichtigten Ablehnung des Asylantrages überhaupt nicht mehr oder nicht mehr in dem Maße, wie vor dem entsprechenden Gespräch im Wege standen?
Wenn ja:
Welche Bediensteten waren an diesen Gesprächen beteiligt, welche Länder waren betroffen und welche Auskünfte sind aufgrund dieser Gespräche erstellt worden?
a) Ist es zutreffend, daß das Auswärtige Amt beispielsweise über die Verhältnisse in der Türkei
1) vor dem Militärputsch ausgeführt hat: (es ist) „ ... festzustellen, daß ... Ansätze zu einer Unterwanderung der türkischen Polizei von rechts wie links gescheitert sind. Der Polizeiapparat insgesamt muß als ein der Regierung loyal dienendes Organ betrachtet werden" (Auskunft vom 2. Juni 1980 510-516.80 Tür); nach dem Militärputsch dagegen ausgeführt hat: (nach der Machtübernahme durch das türkische Militär) „ ... fand und findet noch — eine radikale Säuberung der Polizei von rechts- und linksextremen Elementen statt" (Auskunft vom 25. November 1980 510 561/2927) und „Der innerpolitische Spaltungsprozeß hatte vor dem 12. September 1980 auch die Polizei einbezogen. Sie wurde schließlich von den links ausgerichteten „Pol-Der" und dem rechts ausgerichteten „Pol-Bri" beherrscht. Die Mitglieder dieser Polizeivereine sahen sich zuletzt nur als Polizisten der politischen Fraktion, der sie angehörten, wobei in beiden Vereinen die Extremisten die Oberhand gewannen. Nach dem 12. September 1980 hat der „Nationale Sicherheitsrat" diesen Aktivitäten ein Ende bereitet und soweit erforderlich Disziplinarmaßnahmen angeordnet" (Auskunft vom 3. März 1981 510-516/ 3253);
2) vor dem Militärputsch ausgeführt hat: „Was die ,Nationale Bewegungspartei' unter Alpaslan Türkes angeht, so wird dieser und den sie unterstützenden Vereinigungen zu Unrecht ein gezieltes Anheizen des Terrors unterstellt. Es ist jedenfalls nicht richtig zu behaupten: hauptverantwortlich für den Terror sind die Killer-Kommandos des Türkes, die ,Grauen Wölfe'." (Auskunft vom 2. Juni 1980 510/516.80 Tür; ebenso Auskunft vom 14. Mai 1980 510-516/2588); nach dem Militärputsch dagegen ausgeführt hat: „... zeigen in aller Deutlichkeit, daß die Streitkräfte rechtsextreme Ideologien ablehnen und in MHP einen der Hauptverantwortlichen für die bürgerkriegsähnlichen Zustände zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen im Lande sehen." (Auskunft vom 25. November 1980 510-516/2927);
3) vor dem Militärputsch ausgeführt hat: „die Türkei ist nach wie vor ein funktionierender Rechtsstaat ... Der Staat schreitet im Prinzip auch stets ein, wenn es zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen politischen Gegnern bzw. Gruppen kommt ... Die Regierung Demirel bekämpft, wie ihre Amtsvorgängerin, grundsätzlich den Terror von links nach rechts." (Auskunft vom 19. Mai 1980 510-516/2588); nach dem Militärputsch dagegen ausgeführt hat: „der mangelnde Konsens zwischen der von Demirel geführten Gerechtigkeitspartei und der Republikanischen Volkspartei unter Ecevit hat jedoch das Zustandekommen von Maßnahmen zu einer durchgreifenden Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei verhindert. Diese hat nun der „Nationale Sicherheitsrat" ... eingeleitet mit ... Erfolg ...'' (Auskunft vom 15. Oktober 1980 510-516/80 Tür); und „nach der Übernahme der Regierungsgewalt durch das Militär am 12. September 1980 (sind) Terrorismus und Anarchie im Lande erfolgreich bekämpft worden, und die gesamte Bevölkerung atmet auf. Gerade Minderheiten finden erst jetzt wieder überall Schutz bei den staatlichen Ordnungsorganen, falls sie sich von Gegnern bedroht fühlen sollten." (Auskunft vom 8. April 1981 510-516/3479).
b) Ist der Verdacht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (vgl. Urteil vom 29. Mai 1981 — X/1 E 8857/80) berechtigt, daß die unterschiedliche Einschätzung bzw. Darstellung der Situation ihre Ursache darin finden könnte, daß sie den Darstellungen der jeweils im Amt befindlichen Regierung über die Zustände in der Türkei günstiger und genehmer ist, oder welche anderen Gründe gab es sonst für die erheblichen, sich teilweise innerhalb kurzer Zeit sogar direkt widersprechenden unterschiedlichen Beurteilungen der Lage in der Türkei?
Hält die Bundesregierung die negative Bewertung der Auskünfte des Auswärtigen Amtes in zahlreichen Verwaltungsgerichtsurteilen für zutreffend, wie z. B.:
„gefährliche, auf diplomatischen Rücksichten beruhende Verharmlosung, die Erklärungen der türkischen Militärregierung über die Zustände in der Türkei kritiklos wiedergibt und nahezu ausschließlich von diplomatischen Rücksichten auf den NATO-Partner bestimmt sind" (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 1982 — 19 A 90/82 —; ähnlich: Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 1981 — 19 A 223/80 — und vom 4. November 1981 — 19 A 628/80);
„unglaubhaft und nicht verwertbar; " ... „Aus diplomatischer Rücksichtnahme begründete Übernahme offizieller türkischer innenpolitischer Betrachtungsweisen" ... „Zweifel... an der Objektivität mancher Auskünfte des Auswärtigen Amtes ..." (Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 1981 — II — 2 E 5494/80 — und vom 22. März 1982 — VIII — 1 E 8231/80 —); die Objektivität der Auskünfte des Auswärtigen Amtes ist zweifelhaft. Der Kammer erscheint nämlich naheliegend, daß die offiziellen Verlautbarungen des Auswärtigen Amtes von diplomatischer Rücksichtnahme geprägt sind, was dazu führen kann, negative Erscheinungen in der Türkei beschönigend und abmildernd darzustellen ... " (Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Dezember 1981 — 14 A 1273/80 —);
„Angesichts dieser Erkenntnisse kommt entgegenstehenden Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach von der Rechtsstaatlichkeit der Gerichtsverfahren auszugehen und Verteidigungsbeschränkungen nicht feststellbar seien, nach der Beurteilung durch den Senat kein auch nur annähernd gleiches Gewicht zu." (Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 1982 III R 193/81);
„Es ist sogar feststellbar, daß das Auswärtige Amt nicht nur die Geschehnisse in der Türkei fast ausnahmslos ebenso würdigt, wie die dortige Militärregierung, sondern sich bisweilen auch das dort vertretende ideologische Gedankengut zu eigen macht . " (Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 10. März 1983 — 5 VG A 318/81 —)?
Wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls ihre Auffassung, daß diese Bewertungen unabhängiger deutscher Verwaltungsgerichte in den genannten konkreten Fällen unzutreffend sind?
a) Wie viele Auslieferungsersuchen hat die türkische Regierung seit dem Militärputsch an die Bundesregierung gerichtet, welche türkischen Staatsbürger waren von diesem Auslieferungsersuchen betroffen, und bei welchen türkischen Staatsbürgern ist die Auslieferung entsprechend dem Ersuchen erfolgt?
b) Wie viele Auslieferungen, denen vor dem Militärputsch gestellte Auslieferungsersuchen zugrunde lagen, sind darüber hinaus seit dem Militärputsch erfolgt, und welche Personen waren davon betroffen?
c) Welche Auslieferungsverfahren sind derzeit noch nicht abgeschlossen?
In welchen Fällen betraf oder betrifft das Auslieferungsverfahren einen türkischen Staatsbürger, der einen Antrag auf politisches Asyl gestellt hatte, und in welchen Fällen ist vor rechtskräftigem Abschluß des Asylanerkennungsverfahrens eine Auslieferung erfolgt?
a) In welchen Fällen ist das Auslieferungsersuchen der Türkei erst gestellt worden, nachdem deutsche Behörden Angaben aus den jeweiligen Asylverfahren des türkischen Staatsangehörigen oder aus anonymen Anzeigen bei deutschen Strafverfolgungsbehörden an die türkischen Behörden mit der Anregung weitergeleitet hatten, zu prüfen, ob die Türkei ein Auslieferungsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland stellen wolle?
b) Wie und in welcher Form ist die Bundesregierung in diesen Fällen eingeschaltet worden, bevor entsprechende Anregungen an die Türkei gegangen sind, und hat die Bundesregierung in jedem einzelnen Fall ihre Zustimmung für eine entsprechende Anregung deutscher Behörden gegeben?
a) Ist es zutreffend, daß der Türkei im Falle des im Juni 1980 ausgelieferten Levent Beken erst aufgrund privater Recherchen ein Verstoß gegen die Einhaltung des von der Türkei zugesicherten Spezialitätsgrundsatzes nachgewiesen werden konnte?
b) Ist es weiterhin zutreffend, daß die Türkei nach einer entsprechenden Intervention der Bundesregierung die Zusicherung gegeben hat, sie würde den Spezialitätsgrundsatz strikt einhalten, und daß anschließend trotzdem das erstinstanzliche Urteil gegen Levent Beken vom Obergericht mit der Begründung aufgehoben worden ist, das Gericht habe die Bestrafung wegen einer Straftat nicht geprüft, wegen der Levent Beken bei Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes eigentlich nicht verfolgt werden dürfte?
c) Hält die Bundesregierung die anschließende Erklärung der Türkei für ausreichend, die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes sei trotzdem gewährleistet, da das erstinstanzliche Gericht wegen seiner Unabhängigkeit nicht an die Beurteilung des Obergerichts gebunden sei, und welche Bedeutung mißt die Bundesregierung angesichts der von der Türkei behaupteten Unabhängigkeit ihrer Gerichte der Ankündigung der Türkei zu, sie werde die türkischen Gerichte seitens der türkischen Regierung noch einmal ausdrücklich auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes hinweisen?
Inwieweit ist es zutreffend, daß
— die Türkei der Prozeßbevollmächtigten von Levent Beken in der Bundesrepublik Deutschland bisher jeglichen Kontakt mit ihrem Mandanten mit Erfolg verwehrt hat,
— die Türkei bisher einen direkten Kontakt von Levent Beken mit offiziellen Stellen der Bundesrepublik Deutschland oder mit Vertretern anerkannter Menschenrechtsorganisationen verweigert hat,
— die Türkei Vertretern ausländischer Staaten oder Vertretern anerkannter Menschenrechtsorganisationen jegliches Betreten selbst normaler Gefängnisse verweigert?
Welche zusätzlichen neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung gewonnen, daß der Bundesminister der Justiz sich mit Schreiben vom 26. Oktober 1982 – 2341 E 62/80 – im Gegensatz zu seinem Schreiben vom 25. Mai 1982 an amnesty international zu einer abschließenden Antwort auch zu dem Vorwurf in der Lage sah, Levent Beken sei gefoltert worden?
a) Hält die Bundesregierung den Hinweis der türkischen Regierung, daß Folter in der Türkei strafbar sei, und daß die türkische Militärregierung die Staatsanwaltschaften angewiesen habe, Strafverfahren gegen türkische Polizeibeamte, die der Folterung beschuldigt werden, durchzuführen, für ein aussagekräftiges Indiz, daß Folter in der Türkei eher unwahrscheinlich sei, oder sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht abstrakte Strafandrohungen, sondern allenfalls die tatsächliche Strafverfolgungspraxis mögliche Indizien für das Ausmaß der Folter in der Türkei?
b) Ist der Bundesregierung zumindest in den 15 Fällen, in denen es nach eigenem Eingeständnis der Türkei aufgrund von Folterungen zum Tod des Gefolterten gekommen ist, der Stand der Strafverfahren gegen die für diese Folterungen Verantwortlichen bekannt?
Welche Strafen sind gegebenenfalls gegen welche Beschuldigte in diesen 15 Fällen verhängt worden, und welche Beschuldigte haben die verhängten Strafen bisher tatsächlich verbüßen müssen?
c) Welche sonstigen Strafverfahren in der Türkei wegen Folterungen sind der Bundesregierung bekannt, in denen die Verantwortlichen tatsächlich abgeurteilt und ihre Strafe tatsächlich haben verbüßen müssen?
d) Ist es zutreffend, daß der Polizeibeamte Hasküc zwei Sitzungstage vor der Urteilsverkündung, in der dann wegen Folterungen ein Strafmaß von 14 Jahren ausgesprochen worden ist, auf freien Fuß gesetzt wurde, anschließend untergetaucht ist und bis heute noch nicht wieder ergriffen werden konnte (vgl. Wiedergabe einer Zeugenaussage im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 1982 — 19 A 90.82).
Hält die Bundesregierung den Hinweis der türkischen Regierung während der deutsch-türkischen Konsularkonsultationen vom 15. bis 17. Juli 1,982, daß man insgesamt davon ausgehen könne, daß Folterungen selbst durch die Polizei nur noch in seltenen Ausnahmefällen vorkämen, für glaubhafter als die Feststellungen zahlreicher deutscher Verwaltungsgerichte, daß die Folter in der Türkei ein allgemeines, weit verbreitetes Phänomen sei oder wie ist es sonst zu erklären, daß der Bundesminister der Justiz in seinem Schreiben vom 26. Oktober 1982 an amnesty international diesen Hinweis der Türkei kommentarlos zur Widerlegung des Foltervorwurfs im Fall Levent Beken wiedergibt, ohne auf die diametral andere Beurteilung durch zahlreiche deutsche Verwaltungsgerichte auch nur mit einem Wort einzugehen?
Wieso sah sich der Bundesminister der Justiz im Fall Levent Beken in seinem Schreiben vom 26. Oktober 1982 auch unter Berücksichtigung der Fragen und Antworten unter 2., 4. und 5. zu der abschließenden allgemeinen Feststellung in der Lage, daß es unwahrscheinlich sei, daß Levent Beken gefoltert worden sei, obwohl er selbst einräumt, daß Nachforschungen im konkreten Fall Levent Beken bisher zu keinem Ergebnis geführt hätten?
Ist es zutreffend, daß die Regierung der Türkei in dem Auslieferungsverfahren des türkischen Staatsangehörigen Zeynl Ayindag gegenüber der Bundesregierung ausgeführt hat, daß Zeynl Ayindag im Falle einer Auslieferung deshalb nicht mit der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe rechnen müsse, da diese gegebenenfalls gemäß Amnestiegesetz Nr. 1803 der Türkei in eine Haftstrafe von 30 Jahren umgewandelt werde, und ist es weiterhin zutreffend, daß das Amnestiegesetz Nr. 1803 in diesem Falle gemäß Artikel 18 A überhaupt nicht anwendbar wäre und daß die Türkei letzteres der Bundesregierung nicht mitgeteilt hat?
Wenn ja:
a) Hat die Bundesregierung den Hinweis der Türkei auf die Anwendbarkeit des Amnestiegesetzes Nr. 1803 im Fall Ayindag selbständig geprüft?
b) Wie war es möglich, daß die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 1983 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht in dem Verfassungsstreitverfahren 1 BvR 1019/82 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Türkei über die Anwendbarkeit des Amnestiegesetzes die Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe ausgeschlossen hat, ohne darauf hinzuweisen, daß dieses Amnestiegesetz überhaupt nicht anwendbar ist?
c) Inwieweit ist dieses Verhalten der Bundesregierung geeignet, den Vorwurf zahlreicher Verwaltungsgerichte zu stützen, die Bundesregierung übernehme kritiklos Darstellungen der offiziellen türkischen Behörden?
d) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, das Verhalten der Türkei anders zu bewerten als eine „vorsätzliche Täuschung" der Bundesregierung?
e) Kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, daß die Türkei die für eine Auslieferung u. a. erforderliche verbindliche Zusage der Nichtverhängung oder Nichtvollstreckung einer Todesstrafe überhaupt nicht geben will und eine eindeutige Erklärung nur deshalb hinauszögert, um einen Abschluß des Auslieferungsverfahrens zu verhindern und damit die Voraussetzungen für die Fortdauer der Auslieferungshaft zu erhalten?
Wird die Bundesregierung die Bewilligungsentscheidung endgültig versagen (warum ggf. nicht), wenn die Türkei innerhalb einer von der Bundesregierung zu setzenden Frist, diesbezüglich keine eindeutige Erklärung abgibt, um zu verhindern, daß die Türkei versucht, die Auslieferungshaft zur politischen Verfolgung türkischer Staatsangehöriger zu mißbrauchen?
Hält die Bundesregierung die Vorwürfe des Verwaltungsgerichts Berlin in den Auslieferungsverfahren Mehmet Ygit (Urteil vom 4. November 1981 — 19 A 628/80), Saffet Kaya (Urteil vom 7. Dezember 1982 — 19 A 217/81) und Salih Sarikaya (Urteil vom 19. Mai 1982 — 19 A 90/82) für zutreffend, daß die Türkei in diesen Fällen mit haltlosen Vorwürfen, die teilweise unter anderem auf Angaben deutscher Behörden aus dem Asylanerkennungsverfahren gegenüber der Türkei zurückgehen, versucht habe, die Auslieferung zu erreichen, um die betreffenden Personen wegen ihrer politischen Aktivitäten bestrafen zu können?
Wenn nein:
Welche Teile der Begründungen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Vorwürfe jeweils untermauert, sind nach Auffassung der Bundesregierung falsch?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, daß die Türkei nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin das Auslieferungsersuchen im Fall Salih Sarikaya vor Rechtskraft des Urteils zurückgezogen hat, obwohl deutsche Behörden anschließend noch einmal erneut angefragt haben, ob eine Auslieferung eventuell wegen anderer Gesichtspunkte in Frage komme?
Ist es zutreffend, daß das Oberlandesgericht Bamberg im Fall Saffet Kaya die Auslieferungshaft nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin ausgesetzt hat und welche Gründe waren für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg maßgebend?
In welchem Stadium befinden sich die Auslieferungsverfahren Saffet Kaya und Mehmet Ygit derzeit, warum sind sie ggf. noch nicht abgeschlossen, und ist die Bundesregierung ggf. bereit, als Konsequenz aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin (warum ggf. nicht), die Bewilligung der Auslieferung in diesen beiden Fällen auch schon vor einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung durch das zuständige Oberlandesgericht bzw. Kammergericht zu versagen?
a) Hat die Bundesregierung die Bewilligung für die Auslieferung von C. K. Altun erteilt, obwohl C. K. Altun vor der Erteilung der Bewilligung weder vor dem für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Kammergericht noch vor dem Bundesamt für ausländische Flüchtlinge in Zirndorf Gelegenheit gegeben worden ist, in einer mündlichen Verhandlung die Gründe für die von ihm behauptete politische Verfolgung darzulegen?
b) Warum sah sich die Bundesregierung gegebenenfalls nicht in der Lage, mit der Bewilligungsentscheidung zumindest bis zu der am 22. März 1983 erfolgten persönlichen Anhörung von C. K. Altun durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu warten?
Welche Strafe hat C. K. Altun in der Türkei zu erwarten, wenn dem letzten Auslieferungsersuchen der Türkei endgültig stattgegeben wird und wenn sich die Türkei an den Spezialitätsgrundsatz halten sollte?
Wie lange befindet sich C. K. Altun schon in Auslieferungshaft?
Wird die Bundesregierung bei der Überprüfung ihrer Bewilligungsentscheidung, die nach Zulassung der Beschwerde C. K. Altuns bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte am 2. Mai 1983 erforderlich geworden ist, unter anderem auch sicherstellen, daß das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch die Dauer der Auslieferungshaft unter Berücksichtigung der zu erwartenden Höchststrafe nicht verletzt wird (vgl. BVerfG — 2 BvR 856/81 — Beschluß vom 6. Juli 1982), wenn das Kammergericht Berlin, gegen dessen Entscheidungen Verfassungsbeschwerden wegen des Berlin-Status nicht möglich sind, diesem Gesichtspunkt bei seinen Entscheidungen über die Auslieferungshaft nicht ausreichend Rechnung tragen sollte?
a) Inwieweit hält es die Bundesregierung für geboten, daß Angaben aus Asylanträgen türkischer Asylbewerber oder aus anonymen Anzeigen vor oder nach Abschluß des rechtskräftigen Abschlusses des Asylanerkennungsverfahrens an die Türkei weitergeleitet werden?
b) Inwieweit hält es die Bundesregierung für geboten, daß von deutscher Seite vor oder nach rechtskräftigem Abschluß eines Asylanerkennungsverfahrens Anregungen an die Türkei zur Stellung von Auslieferungsersuchen erfolgen?
a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Fall Levent Beken sowie aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1983 — 1 BvR 990/82 — und 1 BvR 1019/82 — für Auslieferungsersuchen der Türkei, mit denen das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung teilweise geändert hat?
b) Hält es die Bundesregierung (warum gegebenenfalls nicht) aufgrund der Zweifel an der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Türkei für geboten, in jedem einzelnen Falle, in dem in der Vergangenheit seit dem Militärputsch eine Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen erfolgt ist, konkret nachzuprüfen, ob sich die Türkei an ihre Zusicherungen gehalten hat?
c) Kann die Bundesregierung mit Sicherheit (aufgrund welcher konkreten Tatsachen und Beweise) ausschließen, daß anders als im Falle Levent Beken in diesen Fällen bisher kein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz erfolgt ist und daß die Ausgelieferten während des Strafverfahrens oder während der Verbüßung ihrer Strafe nicht gefoltert worden sind?
d) Ist die Bundesregierung bereit, falls die Türkei nicht für alle Fälle in der Vergangenheit stichhaltig nachweist, daß der Spezialitätsgrundsatz eingehalten und daß die Betroffenen nicht gefoltert worden sind, die Türkei darauf hinzuweisen, daß sie in Zukunft keine Bewilligungen für eine Auslieferung erteilen wird, oder daß sie zumindest die Bewilligung nur dann erteilen wird, wenn einem Vertreter der Bundesregierung in jedem Stadium des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung jederzeit Zugang zu dem Ausgelieferten gegeben wird, um gegebenenfalls durch ein direktes Gespräch klären zu können, ob der Spezialitätsgrundsatz eingehalten worden ist und ob Folterungen erfolgt sind?
Hält es die Bundesregierung für eine angemessene Reaktion, in allen Auslieferungsverfahren, in denen die Türkei nachweislich unvollständige oder falsche Angaben macht, das Auslieferungsverfahren sofort durch die Versagung der Bewilligung zu beenden?