Novellierung des Gesetzes über das Kreditwesen und andere das Kreditwesen betreffende Fragen
der Abgeordneten Dr. Apel, Rapp (Göppingen), Lahnstein, Gobrecht, Huonker, Lennartz, Frau Matthäus-Maier, Dr. Mertens (Bottrop), Offergeld, Poß, Purps, Schlatter, Dr. Schöfberger, Dr. Spöri, Dr. Struck und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, daß sich die Struktur des Kreditgewerbes in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bewährt hat. In einigen Bereichen sind jedoch Probleme aufgetreten, bei denen zu prüfen ist, ob dem durch eine Änderung des Kreditwesengesetzes Rechnung getragen werden soll.
- Einführung eines Kontrollverfahrens zur Vermeidung unbeaufsichtigter Kreditexpansion deutscher Kreditinstitute über Tochterbanken, insbesondere im Ausland durch mehrfache Ausnutzung des haftenden Eigenkapitals zum Aufbau weiterer Kreditvolumina („Kreditpyramiden"). Dieses Gesetzesvorhaben – Bilanzkonsolidierung – hat durch die in den letzten Jahren im internationalen Finanzsystem aufgetretenen Schwierigkeiten erhöhte Aufmerksamkeit gefunden.
- Verbesserung der Möglichkeiten zur Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute durch die Anrechnung nachrangiger Verbindlichkeiten als haftendes Eigenkapital sowie durch die Möglichkeit eines Zuschlags zum haftenden Eigenkapital öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute wegen der Gewährträgerhaftung bei gleichzeitiger Beschränkung der Höhe aller Eigenkapitalsurrogate auf 20 v. H. des haftenden Eigenkapitals im engeren Sinne; Einführung der Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute des Bundes.
- Beschränkung des Einflußbereichs der Kreditinstitute durch Objektivierung der Grenzen für den Anteilsbesitz, durch Verbesserung der Publizität über das Depotvollmachtstimmrecht und über die Aufsichtsratsmandate sowie deren weitere zahlenmäßige Beschränkung.
Des weiteren waren zahlreiche Maßnahmen zur weiteren Begrenzung der Risiken, zur Verbesserung der Wettbewerbsneutralität des Gesetzes selbst, zum Ausbau der Erkenntnis und Eingriffsmöglichkeiten des Bundesaufsichtsamts, zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit der nationalen Bankaufsichtsbehörden, zum Abbau des Verwaltungsaufwands der Kreditinstitute u. a. m. vorgesehen.
Im Bundesfinanzministerium ist 1982 ein Referentenentwurf erarbeitet worden, zu dem im Oktober 1982 eine Anhörung durchgeführt worden ist. Dabei sind Entscheidungen zu kontrovers gebliebenen Themen für die Zeit nach der Bundestagswahl vom 6. März 1983 in Aussicht gestellt worden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Verfahren
Wann wird die Bundesregierung eine Novelle zum Kreditwesengesetz einbringen?
Wird sie sich dabei der Ergebnisse und Empfehlungen der Studienkommission „Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft" bedienen?
Ist sich die Bundesregierung der Eilbedürftigkeit einer Klärung der offenen Fragen in diesem Bereich bewußt?
Konsolidierung der Bilanzen verbundener Kreditinstitute
Wie bewertet die Bundesregierung das auf Grund eines Gentlemen's Agreement von Kreditinstituten mit dem Bundesaufsichtsamt eingeführte Meldeverfahren über die Kreditgewährung von verbundenen Kreditinstituten – hinsichtlich des Umfangs des Kreises der Teilnehmer, – hinsichtlich des Umfangs und der Aussagekraft der aufkommenden Informationen, – hinsichtlich seiner Eignung für bankaufsichtliche Erkenntnisse und als Entscheidungsgrundlage für bankaufsichtliche Eingriffe?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung der Deutschen Bundesbank, daß das Meldeverfahren nach dem Gentlemen's Agreement (auch des neuesten Stands) nicht ausreichend sei und die Materie der gesetzlichen Regelung bedürfe?
Wie stellen sich die aus dem Gentlemen's Agreement aufkommenden Daten – Kreditvolumina und ihre Strukturen – und die seit der Einführung des Verfahrens festgestellten Entwicklungen dar?
Auf welche Datenerhebungen und -grundlagen über die internationale Verschuldungssituation stützen sich die Bemühungen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich, Basel, und des Internationalen Währungsfonds bzw. der Weltbank zur Lösung der Probleme des internationalen Finanzsystems?
Reichen die so ermittelten Fakten aus, um in die internationalen Bank- und Finanzbeziehungen so viel Transparenz zu bringen, daß erneute Vertrauenskrisen mit möglichen schwerwiegenden Auswirkungen für das Bankensystem, aber auch für die Weiterentwicklung des Welthandels vermieden werden können?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Position des deutschen Kreditgewerbes im Gesamtzusammenhang des internationalen Umschuldungs- und Konsolidierungsbedarfs? Kann sich die Bundesregierung ein Urteil darüber bilden, ob die betroffenen Kreditinstitute dem Wertberichtigungsbedarf Rechnung tragen konnten und Rechnung getragen haben?
Welche Formen der Zusammenarbeit von Bundesaufsichtsamt und Bankenaufsichtsbehörden anderer Staaten gibt es bereits, welche Erweiterungen werden für erforderlich gehalten?
In welchem Umfang haben die Bank-an-Bank-Beteiligungen der einzelnen Institutsgruppen am Nominalkapital aller inländischen Kreditinstitute seit 1974 zugenommen? Sind entsprechende Aussagen zu den Bank-an-Bank-Beteiligungen im Ausland möglich?
Im Fall einer gesetzlichen Regelung der Bilanzenkonsolidierung
hat die Bundesregierung weiterhin die Absicht, ein „Zusammenfassungsverfahren" einzuführen?
Erwägt die Bundesregierung, eine Ermächtigung vorzusehen, die ihr die Möglichkeit gibt, erforderlichenfalls auf dem Verordnungswege eine Konsolidierungsschwelle unterhalb der gesetzlich festgelegten Schwelle vorzusehen?
Sollen als kapitalmäßige Verflechtungen in die Konsolidierung nur ausländische Töchter, auch inländische Töchter, auch Hypothekenbanken einbezogen werden?
Welche betriebs- und volkswirtschaftlichen Auswirkungen haben die Kreditbegrenzungen, die sich aus einer gesetzlichen Bankenkonsolidierung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Konsolidierungsschwellen ergeben können?
Haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute
Hält die Bundesregierung an der im Referentenentwurf vorgesehenen Regelung fest,
die Höhe aller Eigenkapitalsurrogate auf 20 v. H. des haftenden Eigenkapitals im engeren Sinn zu begrenzen, oder denkt sie an eine andere Regelung? Sieht die Bundesregierung Probleme wegen der rechtlichen und strukturellen Unterschiede der einzelnen Institutsgruppen?
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, für deren Verbindlichkeiten ein öffentlich-rechtlicher Gewährsträger unbeschränkt haftet, einen Haftungszuschlag bis zu 20 v. H. des haftenden Eigenkapitals im engeren Sinn einzuräumen? Wären dazu Änderungen der Sparkassengesetze der Bundesländer erforderlich? Welche Regelung ist für die „freien Sparkassen" vorgesehen?
für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute des Bundes die Gewährträgerhaftung einzuführen?
nachrangige Verbindlichkeiten als haftendes Eigenkapital anzuerkennen?
In welchem Umfang konnten die Institute der einzelnen Institutsgruppen in den zurückliegenden fünf Jahren das haftende Eigenkapital aufstocken
durch Mittelzuführung von außen,
durch Thesaurierung von Erträgen?
Begrenzung des Einflußbereichs der Kreditinstitute
Beabsichtigt die Bundesregierung eine über die geltenden Vorschriften hinausgehende Begrenzung der Beteiligung von Kreditinstituten an Nichtbanken?
Ist an Änderungen beim Vollmachtstimmrecht gedacht?
Soll die Zahl der in einer Hand vereinigten Aufsichtsratsmandate weiter begrenzt und die Transparenz der Innehabung solcher Mandate verbessert werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die immer wieder vor allem aus der mittelständischen Wirtschaft vorgebrachten Klagen über „bankfremde Geschäfte" der Kreditinstitute?
Sonstiges
Wie hat sich der Umfang der sog. Tafelgeschäfte in den letzten Jahren entwickelt, wie beurteilt die Bundesregierung diese Tafelgeschäfte in bezug auf die steuerliche Erfassung von Kapitalerträgen, und sind hier Änderungen zur Vermeidung von Steuerausfällen geplant?
Soll die 2 000 DM Kündigungsfreigrenze bei Sparbüchern erhöht werden, und wenn ja, auf welchen Betrag?
Wie haben sich – aufgegliedert nach Institutsgruppen – in den letzten fünf Jahren die Zinsspannen der Kreditinstitute entwickelt? Gibt es Vergleichsmöglichkeiten (z. B. OECD-Staaten)?
Erkennt die Bundesregierung bei der Zinsentwicklung im deutschen Kreditgewerbe der jüngsten Vergangenheit gleichgerichtetes Verhalten?