Steuerliche Erfassung der Gewinne aus Termingeschäften
des Abgeordneten Krizsan und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Gewinne aus privaten Devisentermin- und Warentermingeschäften werden als Spielgewinne qualifiziert und unterliegen nicht der Einkommenbesteuerung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Möglichkeiten bestehen in der Bundesrepublik Deutschland, private Devisentermin- und Warentermingeschäfte abzuschließen?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den wertmäßigen Umfang der Differenzgeschäfte in den letzten fünf Jahren vor, und wie verteilen sich die Kontrakte auf einzelne Warenbereiche, den Wertpapiermarkt und Devisentermingeschäfte?
Auf welchen Betrag schätzt die Bundesregierung die in den letzten fünf Jahren von Inländern erzielten Gewinne aus Differenzgeschäften?
Hat die Bundesregierung steuersystematische Bedenken, Einkünfte aus Spiel und Wette als „sonstige Einkünfte" i. S. des § 22 EStG zu qualifizieren, und wie beurteilt sie die Möglichkeit bei einer solchen Einordnung, Einkünfte aus Spielverträgen, die der Rennwert- und Lotteriesteuer unterliegen, auszuklammern?
Sieht die Bundesregierung außer einer Erfassung im Rahmen eines — entsprechend erweiterten — § 22 EStG andere gesetzliche Möglichkeiten, Gewinne aus Differenzgeschäften steuerlich zu erfassen?
Welche Maßnahmen wären erforderlich, um bei einer Qualifizierung der Gewinne aus Differenzgeschäften als steuerpflichtige Einkünfte, die Steuerzahlung sicherzustellen und ihre Richtigkeit zu kontrollieren?
Stehen der Einführung gesetzlicher Anzeigepflichten für Devisen- und Warentermingeschäfte rechtliche Bedenken entgegen?
Ist der Bundesregierung das Problem der sogenannten „Geldwäsche" in Spielbanken bekannt, wodurch einkommensteuerpflichtige, aber nicht deklarierte Einkünfte gegenüber der Finanzverwaltung als steuerfreie Spielgewinne ausgegeben werden, und gedenkt die Bundesregierung, Maßnahmen zur Verhinderung dessen zu ergreifen?