BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Fehler im System bei der Hilfe für Alleinerziehende

<span>Problematik der einzelnen Sozialtransfer-Systeme (Kinderzuschlag, Wohngeldanspruch, Unterhaltsvorschuss) für erwerbstätige Alleinerziehende, Bedarfsunterdeckung bei Alleinerziehenden mit Kinderzuschlag, Modellrechnungen zur Höhe des Bruttomonatseinkommens</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

17.04.2009

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 16/1233116. 03. 2009

Fehler im System bei der Hilfe für Alleinerziehende

der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge, Lutz Heilmann, Katja Kipping, Michael Leutert, Dorothee Menzner, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Familienreport 2009 behauptet die Bundesregierung, dass sie in der Familienpolitik ein „abgestimmtes Set von gezielten Leistungen und Maßnahmen […] entwickelt“ habe (Familienreport 2009, S. 9). Die Bundesregierung gibt weiterhin vor, ihre familienbezogenen Leistungen würden Einkommen stabilisieren und die Armutsgefährdung reduzieren (s. o.). Dieses rundum rosige Bild von einer gelungen Familienpolitik unter der Ägide der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr. Ursula von der Leyen lässt sich nicht aufrechterhalten: Insbesondere für Alleinerziehende scheint das genaue Gegenteil zu gelten. Zu diesem Schluss jedenfalls kommt das Papier „Erwerbstätige Alleinerziehende in den Fängen von »Hartz IV«“ der Arbeitnehmerkammer Bremen (http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/01_aktuell/ticker/2009/2009_02_24_Alleinerziehende.pdf).

Ausführlich verdeutlicht dieses Papier, dass das „Zusammenspiel von Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsausschlüssen, von Bedarfsfeststellung, Einkommensermittlung und Einkommensanrechnung innerhalb wie auch zwischen den einzelnen Sozialtransfer-Systemen“ (ebd., S. 1) häufig problematisch ist. Vor allem erwerbstätige Alleinerziehende sind daher „regelrecht gefangen in der »Hartz-IV«-Abhängigkeit“ (ebd., S. 2). Der Autor kommt so zum Ergebnis: „Statt alle Transfer-Systeme daraufhin auszurichten und abzustimmen, dass Alleinerziehende, die heute bereits in nennenswertem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen, möglichst rasch unabhängig von »Hartz IV« leben können, verfestigt der »fordernde Sozialstaat« auf diese Weise den Verbleib in der Fürsorgeabhängigkeit“ (ebd., S. 1).

Dieser unstimmige Aufbau der verschiedenen Sozial- und Familienleistungen hat bedenkliche Folgen. So springt das notwendige Einkommen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit bei einer Alleinerziehenden mit einem Kind zwischen rund 930 und 1 630 Euro hin und her, abhängig von so banalen Gründen wie dem Alter des Kindes.

Diese Problemlage ist der Bundesregierung wohl bewusst. Daher hat sie im Oktober 2008 das Kindergeldgesetz geändert. Nun „[k]ann ein Kinderzuschlag auch dann gewährt werden, wenn die Betroffenen bereit sind, schriftlich auf bedarfsdeckende Leistungen zu verzichten“ (ebd., S. 4). Offiziell haben Alleinerziehende nun die Wahl auf das gesetzlich verankerte Existenzminimum zu verzichten.

Offen bleibt, welche Idee der Bundesregierung vorschwebte, keine solche Möglichkeit zu schaffen. Offen bleibt aber auch, ob die Bundesregierung auf die Repressionen durch „Hartz IV“ spekuliert oder welche Gründe aus ihrer Sicht eine Alleinerziehende dazu bewegen sollten, freiwillig auf ihr Existenzminimum zu verzichten. Wieso die Bundesregierung den Alleinerziehenden nahe legt unter dem Existenzminimum zu leben, bedarf ebenfalls einer Erklärung.

In dem Papier der Arbeitnehmerkammer Bremen wird eine Modellfamilie einer alleinerziehenden Mutter mit einer vierjährigen Tochter zugrunde gelegt. Das Bruttomonatseinkommen der Mutter liegt bei 1 000 Euro. Die Warmmiete bei 414 Euro und die Kaltmiete bei 313 Euro. Für die Tochter wird Unterhaltsvorschuss gezahlt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie hoch wäre bei der im Papier der Arbeitnehmerkammer Bremen genannten Modellfamilie der Bedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)?

2

Wie hoch müsste das Bruttomonatseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit der Mutter sein, damit sich die Familie inklusive Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld und Wohngeld aus der Bedürftigkeit im Sinne des SGB II lösen könnte (wie hoch wäre dann das verfügbare Einkommen)?

Wie hoch wäre die Bruttoentgeltschwelle im gleichen Fall, wenn kein Unterhaltsvorschuss beantragt worden wäre (wie hoch wäre dann das verfügbare Einkommen)?

3

Ist die Höhe des Kinderzuschlags bei Alleinerziehenden, angesichts der Tatsache, dass der Unterhaltsvorschuss voll auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend, damit der Zuschlag sein Ziel, es Familien zu ermöglichen, unabhängig von Arbeitslosengeld II zu leben, überhaupt noch erfüllen kann, ohne dass Alleinerziehende dazu genötigt werden, eine Bedarfsunterdeckung in Kauf nehmen zu müssen (bitte begründen)?

4

Ist es aus Sicht der Bundesregierung ein, wie sie sagt, „abgestimmtes Set von gezielten Leistungen und Maßnahmen“, wenn bei Alleinerziehenden die Anrechnung des Unterhaltsvorschusses auf den Kinderzuschlag zu einer Minderung des Wohngeldanspruchs führt, obwohl das verfügbare Einkommen bei Zusammentreffen von Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag bei Kindern unter sechs Jahren nicht höher liegt als ohne Unterhaltsvorschuss (bitte begründen)?

Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür und welche dagegen, die Regelung so aufrechtzuerhalten?

5

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass in dem oben geschilderten Modellfall, bei geltender Gesetzeslage und Zahlung von Unterhaltsvorschuss, die Bruttoentgeltschwelle zum Überschreiten der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bei ca. 1 530 Euro liegen würde und dass sie auf ca. 1 240 Euro sänke, wenn kein Unterhaltsvorschuss beantragt worden wäre (bitte erläutern und die Höhe der Entgeltschwellen angeben)?

6

Stimmt es, dass eine Alleinerziehende nach dem SGB II dazu verpflichtet ist, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, sie also gegebenenfalls Unterhaltsvorschuss beantragen muss, und dass sie somit gesetzlich gezwungen wird, ihre Bruttoentgeltschwelle unnötig zu erhöhen (bitte begründen)?

7

Findet die Bundesregierung, dass Unterhaltsvorschuss, Leistungen nach dem SGB II, Kindergeld, Kinderzuschlag sowie Wohngeld in Kombination mit Erwerbseinkommen für Alleinerziehende ein systematisches und transparentes System aus Hilfeleistungen erzeugen, welches stringent darauf ausgerichtet ist, diese Personen aus der Fürsorgeleistung nach dem SGB II zu lösen, und wenn ja, belegen Sie dies bitte anhand von Zahlen (bitte begründen)?

8

Wie ändert sich im Zeitverlauf die Bruttoentgeltschwelle zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bei einer Alleinerziehenden mit einem Kind von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit und ohne Unterhaltsvorschuss (Kosten der Unterkunft 414 Euro; davon wohngeldfähig 313 Euro)?

9

Wie ändert sich im Zeitverlauf die Bruttoentgeltschwelle zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bei einer Alleinerziehenden mit zwei Kindern (im Abstand von 1, 3 und 5 Jahren) von der Geburt des ersten Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des zweiten Kindes mit Unterhaltsvorschuss für ein und zwei Kinder und für kein Kind (in heutigen Werten rechnen: Warmmiete 500 Euro, davon wohngeldfähig 390 Euro)?

10

Findet die Bundesregierung die Forderung der Arbeitnehmerkammer Bremen sinnvoll, den Mehrbedarf für Alleinerziehende im SGB II analog als Erhöhungsbetrag zum Kinderzuschlag auszuzahlen, um zu verhindern, dass eine Alleinerziehende allein wegen der Existenz des (eindeutig kindbedingten) Mehrbedarfszuschlags hilfebedürftig bleibt (bitte begründen)?

11

Findet die Bundesregierung die Forderung der Arbeitnehmerkammer Bremen sinnvoll, den Kinderzuschlag analog zu den Kinderregelsätzen im SGB II altersabhängig zu staffeln, um zu verhindern, dass Familien allein wegen des höheren Alters des Kindes (wieder) hilfebedürftig werden (bitte begründen)?

12

Findet die Bundesregierung die Forderung der Arbeitnehmerkammer Bremen sinnvoll, den Unterhaltsvorschuss bis zur Höhe des gesetzlichen Unterhaltsvorschusses beim Wohngeld nicht als Einkommen zu werten, um zu vermeiden, dass eine Familie allein aufgrund der Tatsache, dass sie Unterhaltsvorschuss bezieht, hilfebedürftig im Sinne des SGB II wird (bitte begründen)?

13

Was hält die Bundesregierung vom Vorschlag, den Kinderzuschlag auf 200 Euro, bzw. 270 Euro bei über 14-jährigen Kindern, zu erhöhen und analog den Regelsätzen für Kinder zu staffeln (bitte begründen)?

14

Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Situation für erwerbstätige Alleinerziehende zu verbessern; spielen bei diesen Plänen Änderungen im Leistungsrecht von Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag o. Ä. eine Rolle (bitte erläutern)?

Berlin, den 16. März 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen