Air Land Battle und Air Land Battle 2000
des Abgeordneten Reents und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
1.1 Warum wurde der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages weder über die seit 1980 erfolgende enge Zusammenarbeit des bundesdeutschen und des US-amerikanischen Heeres unterrichtet, deren Zielsetzung von Anbeginn eine „bündnisgemeinsame operativ-taktische Konzeption" Air Land Battle 2000 war (BMVg, Ip-Stab, 24. August 1983), noch von der Unterzeichnung des Air Land Battle 2000-Konzepts durch den Inspekteur des Heeres und den US-Heeresgeneralstabschef Meyer in Kenntnis gesetzt?
1.2 Auf welcher Rechtsgrundlage handelte Generalleutnant Glanz, als er Air Land Battle 2000 unterzeichnete, und welche Rechtsverbindlichkeit hat dieses bilaterale Exekutivabkommen?
1.3 Wie viele dieser oder ähnlicher bilateraler Exekutivabkommen zwischen den US-Streitkräften und der Bundeswehr sind gegenwärtig in Kraft, welche sind dies, und was sind ihre Inhalte?
1.4 Über wie viele dieser Abkommen wurde der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages unterrichtet?
1.5 Bestehen in ähnlicher Weise wie zwischen dem US-amerikanischen und dem bundesdeutschen Heer bilaterale Vereinbarungen zwischen den Luftwaffen dieser zwei NATO-Staaten, oder sind solche in Vorbereitung?
1.6 Ist der Bundesregierung bekannt, ob zwischen dem US-Heer und den Heeren anderer Bündnisstaaten gemeinsame Vereinbarungen bestehen, die dem von Generalleutnant Glanz und General Meyer unterzeichneten Air Land Battle 2000 entsprechen?
1.7 Ist es richtig, daß zu dem von Generalleutnant Glanz und dem US-Heeresgeneralstabschef Meyer unterzeichneten Papier Air Land Battle 2000 außer einem Anhang A (Annex A) weitere sechs Anhänge/Aufsätze gehören, die sich u. a. mit der Air Land Battle-Doktrin befassen und einen Umfang von ca. 59 Seiten haben?
2.1 Welches sind die Gegenstände der ca. zehn Teilkonzeptionen des in der NATO verhandelten dritten Konzeptentwurfes für Air Land Battle 2000?
2.2 Worin unterscheidet sich der dritte in der NATO verhandelte Konzeptionsentwurf von Air Land Battle 2000 inhaltlich von dem im August 1982 von Generalleutnant Glanz unterzeichneten Papier?
2.3 Für wann ist die Befassung des Militärausschusses (MC) der NATO mit der entscheidungsreifen Fassung von Air Land Battle 2000 geplant?
2.4 Für wann ist die Befassung des Verteidigungsplanungsausschusses (DPC) der NATO mit dem Air Land Battle 2000-Konzept vorgesehen?
2.5 Welchen Stellenwert besitzt ein von MC und DPC verabschiedetes Air Land Battle-Konzept im Vergleich mit dem Dokument MC 14/3?
3.1 Wie verhält sich die fortgeschrittene Entwicklung von Air Land Battle 2000 zu einem bündnisgemeinsamen Konzept zu der vom Bundesminister der Verteidigung am 7. September 1983 vor dem Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages gegebenen Zusicherung, den Ausschuß rechtzeitig über Änderungen der NATO-Strategie unterrichten zu wollen?
3.2 Welche wesentlichen Unterschiede bestehen zwischen der Air Land Battle-Doktrin, von der sich das BMVg in seiner Presseerklärung vom 24. August 1983 „Zur Diskussion über das Field Manual 100-5 des US-Heeres (Air Land Battle) und das Konzept Air Land Battle 2000" in bestimmten Punkten distanziert hat, und dem Air Land Battle 2000-Konzept, bei dem es sich nach Angaben des US-Heeres um eine Weiterentwicklung der Air Land Battle-Doktrin handelt, welche eine aktive Unterstützung des Air Land Battle 2000-Konzepts rechtfertigen, wie sie ihm von seiten des BMVg zuteil wird?
3.3 Richten sich die Bedenken des BMVg gegenüber der Air Land Battle-Doktrin nur gegen deren Subkonzept des „integrierten Gefechtsfeldes" oder gibt es weitere Bedenken; welches sind ggf. diese Bedenken?
4.1 Wurde dem Bundeswehr-Offizier Dieter Farwick die Veröffentlichung seines Aufsatzes in dem Heft 2/83 der Österreichischen Militärischen Zeitschrift genehmigt, in dem dieser — mit unverkennbarer Bezugnahme auf das Air Land Battle-Doktrin-Subkonzept des „erweiterten Gefechtsfeldes " eine Abkehr von der „statischen" Vorneverteidigung und eine Hinwendung zu einer „dynamischen Vorwärtsverteidigung" fordert, und wenn ja, warum?
4.2 Ist es falsch, aus der Veröffentlichung in Verbindung mit der Dienststellung des Autors zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zu schließen, daß das Prinzip der Vorneverteidigung für das BMVg zur Disposition steht und der Übergang zu einer operativ-offensiven und strategisch nach wie vor defensiven Gefechtsführung vorbereitet wird?
4.3 Erwägt das BMVg, sich von den Inhalten des erwähnten Aufsatzes ganz oder teilweise zu distanzieren?
Fragen18
Warum wurde der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages weder über die seit 1980 erfolgende enge Zusammenarbeit des bundesdeutschen und des US-amerikanischen Heeres unterrichtet, deren Zielsetzung von Anbeginn eine „bündnisgemeinsame operativ-taktische Konzeption" Air Land Battle 2000 war (BMVg, Ip-Stab, 24. August 1983), noch von der Unterzeichnung des Air Land Battle 2000-Konzepts durch den Inspekteur des Heeres und den US-Heeresgeneralstabschef Meyer in Kenntnis gesetzt?
Auf welcher Rechtsgrundlage handelte Generalleutnant Glanz, als er Air Land Battle 2000 unterzeichnete, und welche Rechtsverbindlichkeit hat dieses bilaterale Exekutivabkommen?
Wie viele dieser oder ähnlicher bilateraler Exekutivabkommen zwischen den US-Streitkräften und der Bundeswehr sind gegenwärtig in Kraft, welche sind dies, und was sind ihre Inhalte?
Über wie viele dieser Abkommen wurde der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages unterrichtet?
Bestehen in ähnlicher Weise wie zwischen dem US-amerikanischen und dem bundesdeutschen Heer bilaterale Vereinbarungen zwischen den Luftwaffen dieser zwei NATO-Staaten, oder sind solche in Vorbereitung?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob zwischen dem US-Heer und den Heeren anderer Bündnisstaaten gemeinsame Vereinbarungen bestehen, die dem von Generalleutnant Glanz und General Meyer unterzeichneten Air Land Battle 2000 entsprechen?
Ist es richtig, daß zu dem von Generalleutnant Glanz und dem US-Heeresgeneralstabschef Meyer unterzeichneten Papier Air Land Battle 2000 außer einem Anhang A (Annex A) weitere sechs Anhänge/Aufsätze gehören, die sich u. a. mit der Air Land Battle-Doktrin befassen und einen Umfang von ca. 59 Seiten haben?
Welches sind die Gegenstände der ca. zehn Teilkonzeptionen des in der NATO verhandelten dritten Konzeptentwurfes für Air Land Battle 2000?
Worin unterscheidet sich der dritte in der NATO verhandelte Konzeptionsentwurf von Air Land Battle 2000 inhaltlich von dem im August 1982 von Generalleutnant Glanz unterzeichneten Papier?
Für wann ist die Befassung des Militärausschusses (MC) der NATO mit der entscheidungsreifen Fassung von Air Land Battle 2000 geplant?
Für wann ist die Befassung des Verteidigungsplanungsausschusses (DPC) der NATO mit dem Air Land Battle 2000-Konzept vorgesehen?
Welchen Stellenwert besitzt ein von MC und DPC verabschiedetes Air Land Battle-Konzept im Vergleich mit dem Dokument MC 14/3?
Wie verhält sich die fortgeschrittene Entwicklung von Air Land Battle 2000 zu einem bündnisgemeinsamen Konzept zu der vom Bundesminister der Verteidigung am 7. September 1983 vor dem Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages gegebenen Zusicherung, den Ausschuß rechtzeitig über Änderungen der NATO-Strategie unterrichten zu wollen?
Welche wesentlichen Unterschiede bestehen zwischen der Air Land Battle-Doktrin, von der sich das BMVg in seiner Presseerklärung vom 24. August 1983 „Zur Diskussion über das Field Manual 100-5 des US-Heeres (Air Land Battle) und das Konzept Air Land Battle 2000" in bestimmten Punkten distanziert hat, und dem Air Land Battle 2000-Konzept, bei dem es sich nach Angaben des US-Heeres um eine Weiterentwicklung der Air Land Battle-Doktrin handelt, welche eine aktive Unterstützung des Air Land Battle 2000-Konzepts rechtfertigen, wie sie ihm von seiten des BMVg zuteil wird?
Richten sich die Bedenken des BMVg gegenüber der Air Land Battle-Doktrin nur gegen deren Subkonzept des „integrierten Gefechtsfeldes" oder gibt es weitere Bedenken; welches sind ggf. diese Bedenken?
Wurde dem Bundeswehr-Offizier Dieter Farwick die Veröffentlichung seines Aufsatzes in dem Heft 2/83 der Österreichischen Militärischen Zeitschrift genehmigt, in dem dieser — mit unverkennbarer Bezugnahme auf das Air Land Battle-Doktrin-Subkonzept des „erweiterten Gefechtsfeldes " eine Abkehr von der „statischen" Vorneverteidigung und eine Hinwendung zu einer „dynamischen Vorwärtsverteidigung" fordert, und wenn ja, warum?
Ist es falsch, aus der Veröffentlichung in Verbindung mit der Dienststellung des Autors zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zu schließen, daß das Prinzip der Vorneverteidigung für das BMVg zur Disposition steht und der Übergang zu einer operativ-offensiven und strategisch nach wie vor defensiven Gefechtsführung vorbereitet wird?
Erwägt das BMVg, sich von den Inhalten des erwähnten Aufsatzes ganz oder teilweise zu distanzieren?