Aufklärungspraxis deutscher Behörden und Gerichte in Asylverfahren und andere eventuell zu Gefährdungen der Asylbewerber führende Maßnahmen
der Abgeordneten Klein (Dieburg), Wartenberg (Berlin), Bachmaier, Bindig, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Dr. Kübler, Lambinus, Frau Luuk, Schmidt (München), Schröder (Hannover), Dr. Schwenk (Stade), Stiegler, Voigt (Frankfurt), Dr. de With und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Im Asylverfahren werden von den Asylbewerbern häufig Tatsachen behauptet, deren Richtigkeit schwer überprüfbar ist. Die mit Asylverfahren befaßten deutschen Stellen bemühen sich in diesen Fällen auf vielfältige Weise um Aufklärung. Insbesondere wenn dabei staatliche Stellen der angeblichen Verfolgerländer beteiligt werden, kann mit dieser Aufklärung eine Gefährdung der Asylbewerber und/oder ihrer Angehörigen einhergehen.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen8
Inwieweit schalten das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Verwaltungsgerichte oder das Auswärtige Amt staatliche oder sonstige Institutionen des potentiellen Verfolgerlandes bei der Aufklärung der Richtigkeit von Behauptungen von Asylbewerbern ein, wenn Zweifel an der Wahrheit einzelner Angaben bestehen?
Inwieweit ist bei solchen Aufklärungsmaßnahmen gewährleistet, daß der potentielle Verfolgerstaat nicht erst durch die Aufklärungsmaßnahmen auf den Asylbewerber aufmerksam wird und daß der Asylbewerber — nach seiner eventuellen Rückkehr — oder seine Angehörigen nicht mit Nachteilen im Heimatland rechnen müssen?
Inwieweit finden auch Aufklärungsmaßnahmen statt, bei denen der Name oder andere personenbezogene Daten des Asylbewerbers den staatlichen Stellen oder sonstigen Institutionen mitgeteilt oder bekannt werden?
Inwieweit erfolgt die Einschaltung staatlicher oder sonstiger Institutionen des Verfolgerlandes erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten, und welche konkreten Anweisungen an die deutschen diplomatischen Vertretungen bestehen gegebenenfalls, um dies sicherzustellen?
a) Inwieweit kann die Praxis zahlreicher Ausländerbehörden, Asylbewerber (z. B. Afghanen) wegen der Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes zur Botschaft zu schicken, zu einer Gefährdung des Asylbewerbers oder seiner in der Heimat verbliebenen Angehörigen führen?
b) Welche entsprechenden Einzelfälle sind der Bundesregierung bekannt, und bei welchen bändern ist eine Gefährdung denkbar?
c) Inwieweit hat die Bundesregierung die Ausländerbehörden über die ihr vorliegenden Erkenntnisse informiert, und welche Maßnahmen hat sie sonst ergriffen, um solche Gefährdungen zu verhindern?
a) In welchen Staaten gibt es ähnlich wie in der Türkei Strafbestimmungen, wonach selbst wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptungen über einen Staat, die geeignet sind, das Ansehen dieses Staates zu gefährden, strafbar sind (vgl. § 140 türkisches StGB), und inwieweit erfüllt die mit einer Asylantragstellung notwendigerweise verbundene Behauptung der politischen Verfolgung jeweils formell die Voraussetzungen dieser Straftatbestände?
b) Gelten für die Länder, in denen solche Straftatbestände bestehen, besondere Anweisungen für Aufklärungsmaßnahmen, und inwieweit wird insoweit gegebenenfalls zwischen einzelnen Ländern (zwischen welchen) in welcher Weise differenziert?
a) Unterscheidet sich die Aufklärungspraxis bei Asylbewerbern aus Ostblockstaaten, insbesondere soweit es sich um die Einschaltung staatlicher Stellen des potentiellen Verfolgerlandes handelt, von der bei anderen Ländern?
b) Soweit bei Ostblockstaaten keine Einschaltung staatlicher Stellen bei der Aufklärung der Behauptungen von Asylbewerbern stattfindet, wie rechtfertigt die Bundesregierung diese unterschiedliche Praxis angesichts der Tatsache, daß die mögliche Gefährdung von Asylbewerbern durch die Einschaltung staatlicher Stellen des potentiellen Verfolgerlandes bei Ostblockstaaten deshalb geringer ist, weil sie im Gegensatz zu anderen Asylbewerbern auch nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens keinesfalls damit rechnen müssen, in ihr Heimatland abgeschoben zu werden?
a) In wieviel Fällen haben Aufklärungsmaßnahmen oder sonstige Anfragen dazu geführt, daß der potentielle Verfolgerstaat Kenntnis von den im Asylverfahren gemachten Angaben erhalten hat, die ihn zur Stellung eines Auslieferungsersuchens veranlaßt haben?
b) Wie verteilen sich diese Auslieferungsersuchen auf die verschiedenen Staaten?
c) Inwieweit hält die Bundesregierung nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 990/82 und 1 BvR 1019/82 — besondere Vorsichtsmaßnahmen gegenüber der Türkei für angebracht?