BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Unfallvorsorge, Unfallrisiken, Katastrophenschutz und Haftung für Umweltschäden bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen und/oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe in ausländischen Militäreinrichtungen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland (G-SIG: 10002273)

Meldepflicht für Unfälle in ausländischen Militäreinrichtungen, Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes, Überwachung des NATO-Pipeline-Netzes

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

08.03.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 1 0/290321.02.85

Unfallvorsorge, Unfallrisiken, Katastrophenschutz und Haftung für Umweltschäden bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen und/oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe in ausländischen Militäreinrichtungen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland

des Abgeordneten Vogt (Kaiserslautern) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 11. Januar 1985 wurde durch die Presse bekannt, daß auf dem Gelände der amerikanischen Air-Base Bitburg 34 000 Liter Kerosin aus einer Abfüllanlage der NATO-Pipeline ausgetreten sind.

In späteren Meldungen wurde angegeben, daß mindestens 2 000 Liter Kerosin in die ca. 2,5 km entfernte Kyll geflossen seien.

Die restlichen 32 000 Liter seien auf dem Flughafengelände abgefangen bzw. durch Bindemittel neutralisiert worden.

In der Folge des Unfalls kamen seitens der Umweltschutzorganisationen, der Fischereiverbände und in der Nachbarschaft der betroffenen Gewässer wohnender Bürger erhebliche Zweifel über die Katastrophenvorsorge, über die Effektivität des Katastrophenschutzes an der Air-Base und über die von der Kreisverwaltung unternommenen Schadensbekämpfungsmaßnahmen auf, denn

  • noch Wochen nach dem Unfall beschweren sich Anwohner über starke Geruchsbelästigungen durch Kerosin; sie weisen außerdem darauf hin, daß auch schon vor dem Unfall Geruchsbelästigungen an der Tagesordnung gewesen seien; der von der Air-Base als „Vorfluter" benutzte Mötscher Bach wird zudem selbst von offizieller Seite als biologisch tot eingestuft;
  • laut Berichterstattung des TRIERISCHEN VOLKSFREUND wurde der Landrat des Kreises Bitburg-Prüm erst Stunden nach Feststellung des Lecks von dem Unfall benachrichtigt. Dem Leiter der unteren Wasserbehörde wurde nach Informationen der GRÜNEN ein sofortiger Zutritt zum Flughafengelände verwehrt; zudem erschwerten Sprachbarrieren die Verständigung über zu treffende Sofortmaßnahmen;
  • die am Unterlauf der Kyll gelegenen Wassergewinnungsanlagen, die die Stadt Trier und die Verbandsgemeinde Schweich mit Trinkwasser versorgen, mußten auf nicht absehbare Zeit stillgelegt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

a) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Informationspflicht für die Betreiber ausländischer Militäreinrichtungen auf westdeutschem Ter ritorium gegenüber den zuständigen deutschen Behörden über auftretende Unfälle?

1

b) Wenn ja, welches Ausmaß müssen diese Unfälle in ausländischen Militäreinrichtungen auf westdeutschem Territorium haben, um meldepflichtig zu sein?

1

c) Innerhalb welcher Zeitspanne nach Eintreten/Entdecken eines Unfalls in einer ausländischen Militäreinrichtung auf bundesdeutschem Territorium muß eine Meldung an die zuständigen westdeutschen Behörden ggf. erfolgen?

1

d) Durch welche Vorschriften sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Form, der Zeitpunkt und das Ausmaß der Information an die zuständigen westdeutschen Behörden für die Meldung eines in einer ausländischen Militäranlage auf bundesdeutschem Boden passierten Unfalls festgelegt?

1

e) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Sanktionsmöglichkeiten der zuständigen westdeutschen Behörden bei unterbliebener, unvollständiger oder verspäteter Meldung eines Unfalls in einer ausländischen Militäreinrichtung, und wenn ja, welche?

2

Unterliegen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe in ausländischen Militäreinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)?

2

a) Wenn ja, welche Behörden wachen im Falle ausländischer Militäranlagen über die vorgeschriebene Einhaltung der „Allgemein anerkannten Regeln der Technik" (WHG § 19 g Abs. 3)?

2

b) Gibt es allgemein anerkannte Regeln der Technik für das Netz der NATO-Pipeline in der Bundesrepublik Deutschland, und wenn ja, welche?

2

c) Welche Behörden stellen die Eignung der Anlagen nach § 19 Abs. 1 WHG in ausländischen Militäreinrichtungen fest?

2

d) Gibt es Kontrollen über die Einhaltung des § 19 k WHG in ausländischen Militäreinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, und wer führt diese ggf. aus?

2

e) Wer haftet für die Änderung der Wasserbeschaffenheit und daraus resultierender Schäden in der Folge von Unfällen auf ausländischem Militärgelände in der Bundesrepublik Deutschland?

2

f) Gibt es Genehmigungsverfahren zur Einleitung von wassergefährdenden Stoffen aus ausländischen Militäreinrichtungen, und wenn ja, nach welchen Vorschriften richten sich diese Verfahren?

2

g) Welche Grenzwerte werden ggf. bei Genehmigungsverfahren zur Einleitung wassergefährdender Stoffe aus ausländischen Militäreinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt?

3

In welchen Abständen finden nach Kenntnis der Bundesregierung Überprüfungen der Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Netzes der NATO-Pipeline in der Bundesrepub lik Deutschland statt?

4

a) Welche Leckagen am Rohrleitungsnetz der NATO-Pipeline seit ihrer Installation sind der Bundesregierung bekannt?

4

b) Welche Mengen an Kerosin sind nach Kenntnis der Bundesregierung als Folge dieser Unfälle jeweils und insgesamt in die Umwelt gelangt?

Bonn, den 21. Februar 1985

Vogt (Kaiserslautern) Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen