Steuerrechtliche und strafrechtliche Probleme bei Parteigroßspenden
der Abgeordneten Dr. Schöfberger, Dr. Spöri, Bachmaier, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Klein (Dieburg), Lambinus, Schmidt (München), Schröder (Hannover), Dr. Schwenk (Stade), Stiegler, Dr. de With, Bernrath, Duve, Frau Dr. Hartenstein, Jansen, Kiehm, Dr. Nöbel, Dr. Penner, Reuter, Schäfer (Offenburg), Schröer (Mülheim), Tietjen, Wartenberg (Berlin), Dr. Wernitz und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Der Versuch der Bundesregierung, die im Zusammenhang mit Parteigroßspenden begangenen Steuerstraftaten durch ein Gesetz zu amnestieren, ist im Deutschen Bundestag gescheitert. Die Tatsache eines solchen Versuchs rechtfertigt aber die Annahme, daß die Bundesregierung seinerzeit vom Vorliegen strafbarer Handlungen ausgegangen ist, weil es sonst einer Amnestie nicht bedurft hätte.
Seit dem Scheitern dieses Versuchs mehren sich jedoch verstärkt Stimmen, die eine Straflosigkeit der Täter durch eine systemwidrige Auslegung materiellrechtlicher Vorschriften des Einkommensteuergesetzes erreichen wollen.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, unmittelbare und mittelbare Zuwendungen an politische Parteien seien vor dem 1. Januar 1984 als „Betriebsausgaben" steuermindernd absetzbar gewesen. Zusätzlich wird argumentiert, Parteigroßspender hätten auf die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit mittelbarer, über „Geldwaschanlagen" fließender Parteispenden vertraut, seien von maßgebenden Persönlichkeiten der Parteien, ja sogar von Finanzbeamten, in diesem Vertrauen bestärkt worden und könnten sich daher heute auf ihr schutzwürdiges Vertrauen und auf ihr fehlendes Unrechtsbewußtsein berufen.
Weiterhin wird versucht, dem § 396 der Abgabenordnung eine strafverfahrenshindernde Wirkung zu entnehmen. Danach seien Strafgerichte zwingend verpflichtet, Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß finanzgerichtlicher Verfahren auszusetzen, wiewohl sie an die Urteile von Finanzgerichten nicht gebunden seien.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (2 BvF 1-57) entschieden, daß § 10b des Einkommensteuergesetzes und § 11 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nichtig sind, soweit nach diesen Normen unmittelbare oder mittelbare Zuwendungen an politische Parteien in Höhe von insgesamt 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 v. T. der Summe der Gesamtumsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden können. Dazu steht die obengenannte Auffassung im Widerspruch, daß Parteigroßspenden sogar in unbegrenzter Höhe als „Betriebsausgaben" abgesetzt werden konnten.
Alle Versuche, die einer Steuerstraftat Verdächtigten nachträglich zu rechtfertigen, sind, zumal dann, wenn sie von angesehenen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unternommen werden, geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsstaatlichkeit und in die Gerechtigkeit der Strafrechtspflege zu erschüttern.
Die Bundesregierung ist bisher den genannten Versuchen, eine faktische Amnestie von Steuerstraftätern zu bewirken, nicht eindeutig entgegengetreten, obwohl es Aufgabe der Bundesregierung wäre, im Zusammenwirken mit den Länderfinanzbehörden durch entsprechende Erlasse für eine einheitliche Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen zu sorgen und einer Verunsicherung über die Steuerpraxis entgegenzutreten.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen18
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß bis zum 1. Januar 1984 Parteispenden als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden konnten und mußten?
Welche Konsequenzen sind nach Auffassung der Bundesregierung für die Frage, inwieweit Parteispenden als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden können und müssen, aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1958 zu ziehen? Folgt aus diesem Urteil nach Auffassung der Bundesregierung, daß die steuerrechtlichen Bestimmungen über die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben verfassungskonform zwingend so auszulegen sind, daß mittelbare oder unmittelbare Parteispenden auch vor dem 1. Januar 1984 als Betriebsausgaben nicht absetzbar waren?
Billigt die Bundesregierung die derzeitige Praxis der Finanzbehörden, die Abzugsfähigkeit von mittelbaren oder unmittelbaren Parteispenden als Betriebsausgaben nicht anzuerkennen? Wenn nein, welche Initiativen hat die Bundesregierung ergriffen (warum ggf. nicht), um in Zusammenarbeit mit den Bundesländern auf eine Änderung dieser Praxis hinzuwirken?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung, daß das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. April 1985 (Az. VIII K 337/84) für die Finanzbehörden Anlaß sein muß, die Steuerverfahren, in denen gleiche Probleme zu entscheiden sind, bis zur rechtskräftigen obergerichtlichen Klärung der vom Finanzgericht Köln vertretenen Rechtsauffassung auszusetzen? Beabsichtigt die Bundesregierung Initiativen, um insoweit auf eine einheitliche Praxis im Bundesgebiet hinzuwirken? Inwieweit hält es die Bundesregierung für wünschenswert, daß die zuständige Finanzbehörde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln Rechtsmittel einlegt, um eine obergerichtliche Klärung zu erreichen?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung das einschlägige Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1952 mit der fortgesetzten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung vereinbar, und inwieweit ist dieses Gutachten auch noch nach dem 1. Januar 1984 Grundlage der Praxis von Finanzbehörden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Strafgerichte Steuerstrafverfahren gemäß § 396 der Abgabenordnung (AO) aussetzen müssen, bis die Finanzgerichte die steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Parteispendenproblematik entschieden haben und daß die Strafgerichte andernfalls gegen die Finanzverfassung verstoßen würden?
Gibt es derzeit Überlegungen in der Bundesregierung, § 396 AO zu ändern, und wenn ja, welche?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Steuerpflichtigen davon ausgehen konnten, daß Durchlaufspenden an die Parteien über staatspolitische Vereinigungen ein rechtlich zulässiger Weg gewesen seien, um Spenden an Parteien steuerlich abzusetzen, und daß den Steuerpflichtigen insoweit ein von den Steuerbehörden zu beachtendes und schützenswertes Vertrauen zukomme (vgl. Vortrag des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 1985 vor dem Steuerberaterkongreß)?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts zu den Nichtannahmebeschlüssen vom 4. und 15. April 1985 in einer offiziellen Verlautbarung folgendes erklärt hat: „Der Ausschuß hat in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, daß die Strafgerichte von Amts wegen zu prüfen haben, ob sie das Verfahren aussetzen, wenn sich schwierige steuerrechtliche Fragen als entscheidungserheblich erweisen sollten; eine Stellungnahme zur Auslegung der entsprechenden Verfahrensvorschriften (§ 396 AO) enthalten die Beschlüsse nicht."?
Teilt die Bundesregierung dennoch die am 3. Mai 1985 geäußerte Auffassung des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Justiz, Erhard (CDU), eine Aussetzung der Steuerstrafverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte in Parteispendenverfahren sei „geradezu geboten" und „auch das Bundesverfassungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang unlängst im Rahmen einer auf eine Verfassungsbeschwerde hin ergangenen Entscheidung zu Bemerkungen veranlaßt gesehen, die in die gleiche Richtung weisen"?
Sind der Bundesregierung sonstige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus jüngster Zeit bekannt, die Ausführungen im Sinne der Äußerungen des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Justiz enthalten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Kritik des Präsidenten des Bundesfinanzhofs am „Madaus-Urteil", daß der Prozeß gegen Herrn Madaus gemäß § 396 AO hätte ausgesetzt werden müssen, bis eine rechtskräftige Klärung der finanzrechtlichen Fragen durch die Finanzgerichte erfolgt sei (vgl. Handelsblatt vom 8. November 1984) und daß in den Vorabentscheidungen der allgemeinen Gerichte eine Verletzung der Finanzverfassung zu sehen sei (vgl. Handelsblatt vom 29. November 1984; vgl. auch Die Welt vom 15. Juli 1985)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß einer der höchsten deutschen Richter mit der Autorität seines Amts in Ausübung seiner Amtsgeschäfte in Pressekonferenzen oder als „Privatmann" anläßlich solcher von ihm in amtlicher Funktion durchgeführten Pressekonferenzen Gerichten anderer Gerichtsbarkeiten verfassungswidriges Handeln vorwirft? Inwieweit gehört solche Öffentlichkeitsarbeit des Präsidenten eines Gerichts zum durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten Bereich, inwieweit zum Bereich der Justizverwaltung?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß der Präsident des Bundesfinanzhofs das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. April 1985 noch am gleichen Tag in der Tagesschau kommentiert hat?
Welcher Senat oder welche Senate des Bundesfinanzhofs sind nach der Geschäftsverteilung mit steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Parteispendenproblematik (Zulässigkeit des Abzugs als Betriebsausgaben, Vertrauensschutz in die Zulässigkeit des Abzugs von indirekten Parteispenden über staatspolitische Vereinigungen) befaßt oder können mit ihnen befaßt werden, und welchem Senat gehört der Präsident des Bundesfinanzhofs an?
Inwieweit ist derzeit oder zukünftig ausgeschlossen, daß der Präsident des Bundesfinanzhofs als Mitglied eines Senats des Bundesfinanzhofs, als Mitglied des Großen Senats des Bundesfinanzhofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichtshöfe auch über diese Fragen zu entscheiden hat?
Inwieweit gehört es zu den Dienstpflichten eines Richters, alle öffentlichen Äußerungen zu vermeiden, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit anhängigen Prozessen stehen, an denen er als Richter beteiligt ist oder sein könnte, und welche Konsequenzen kann ein Verstoß gegen solche Dienstpflichten nach sich ziehen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die zahlreichen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten des Präsidenten des Bundesfinanzhofs im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Problemen der Parteispendenaffäre unter dem Gesichtspunkt, daß sie geeignet sein könnten, das Vertrauen in seine richterliche Unabhängigkeit und Unpartei lichkeit zu beeinträchtigen?