Steuerliche Mehrbelastung ausländischer Arbeitnehmer aufgrund des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988
des Abgeordneten Vogel (München) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Vogel (München) und der Fraktion DIE GRÜNEN
- Steuerliche Mehrbelastung ausländischer Arbeitnehmer aufgrund des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Steuerliche Berücksichtigung von Kindern
- Wie begründet die Bundesregierung, daß gemäß dem Steuersenkungsgesetz ab 1986 — ein Kinderfreibetrag (432 DM bis 31. Dezember 1985, 2 484 DM ab 1. Januar 1986), — ein Ausbildungsfreibetrag (je nach Alter und Unterbringung des Kindes von 1 800 DM, 3 000 DM, 1200 DM ab 1. Januar 1986) für ein im Ausland lebendes Kind ausländischer Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht mehr gewährt wird?
1.2 Hält es die Bundesregierung für ausreichend, daß die finanzielle Belastung ausländischer Arbeitnehmer durch ihre im Ausland lebenden Kinder zukünftig nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt wird?
1.3 An welche Voraussetzungen wird die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für im Ausland lebende Kinder im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung geknüpft, und in welcher Höhe werden die Aufwendungen für Kinder – gestaffelt nach Alter, Ausbildungsphase und Aufenthaltsland – anerkannt?
1.4 Werden die steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für im Ausland lebende Kinder künftig in die Lohnsteuerkarte der ausländischen Arbeitnehmer eingetragen werden können?
2. Gewährung des Haushaltsfreibetrages (Einordnung in Steuerklasse zwei)
Wie begründet die Bundesregierung, daß gemäß dem Steuersenkungsgesetz ausländischen Arbeitnehmern, die nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ehegattensplittings erfüllen und deren Kinder im Ausland leben, der Haushaltsfreibetrag (4 212 DM bis 31. Dezember 1985, 4 536 DM ab 1. Januar 1986) nicht mehr gewährt wird?
3. Steuerliche Mehrbelastung ausländischer Arbeitnehmer mit Kindern
- Wie hoch ist nach geltendem Recht die Summe der Freibeträge (einschließlich Haushaltsfreibetrag und erhöhte Sonderausgabenabzugsbeträge) für ausländische Arbeitnehmer mit einem im Ausland lebenden Kind (Steuerklasse zwei, ein Kind) — ohne Ausbildungsfreibetrag, — mit Ausbildungsfreibetrag (entsprechend der Staffelung nach § 33a Abs. 2 EStG)?
- Wie hoch sind ab 1. Januar 1986 die zu berücksichtigenden Abzugsbeträge für ein im Ausland lebendes Kind — unter 18 Jahren, — über 18 Jahren türkischer Arbeitnehmer, die alleinstehend sind bzw. deren Ehegatte im Ausland lebt?
- Hält die Bundesregierung die steuerliche Ungleichbehandlung von im Inland und im Ausland lebenden Kindern von unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Europäischen Konvention über den Status von Wanderarbeitnehmern für vereinbar?
- Wie viele – nach geltendem Recht – steuerlich zu berücksichtigende Kinder — von unbeschränkt steuerpflichtigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, — von unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern leben dauernd im Ausland?
- Wie hoch ist die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer, die — nach geltendem Recht, — nach der Änderung durch das Steuersenkungsgesetz in Steuerklasse zwei eingeordnet werden?
- Wie hoch wären die steuerlichen Mindereinnahmen 1986, wenn die kinderbezogenen Freibeträge (einschließlich des Haushaltsfreibetrages) auch für im Ausland lebende Kinder unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer gewährt würden?
4. Gewährung des Ehegattensplitting aus Billigkeitsgründen
- Wie rechtfertigt die Bundesregierung die mit Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 1. Juli 1985 erfolgte Änderung, nach der Personen, deren Ehegatte den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der DDR, in Berlin (Ost) oder in einem Ostblockstaat hat und dessen Ausreise aus politischen Gründen verweigert wird, nur noch dann das Ehegattensplitting gewährt wird, wenn beide Ehegatten Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind?
- Wie vereinbart die Bundesregierung diese steuerliche Ungleichbehandlung von Deutschen und Personen anderer Nationalität mit ihrer Ostpolitik?
- Wie vielen Personen — gegliedert nach Nationalität — wird zukünftig infolge dieser Änderung das Ehegattensplitting nicht mehr gewährt werden?
- Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermehreinnahmen aufgrund dieser Änderung?
Fragen15
Wie begründet die Bundesregierung, daß gemäß dem Steuersenkungsgesetz ab 1986 — ein Kinderfreibetrag (432 DM bis 31. Dezember 1985, 2 484 DM ab 1. Januar 1986), — ein Ausbildungsfreibetrag (je nach Alter und Unterbringung des Kindes von 1 800 DM, 3 000 DM, 1200 DM ab 1. Januar 1986) für ein im Ausland lebendes Kind ausländischer Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht mehr gewährt wird?
Hält es die Bundesregierung für ausreichend, daß die finanzielle Belastung ausländischer Arbeitnehmer durch ihre im Ausland lebenden Kinder zukünftig nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt wird?
An welche Voraussetzungen wird die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für im Ausland lebende Kinder im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung geknüpft, und in welcher Höhe werden die Aufwendungen für Kinder – gestaffelt nach Alter, Ausbildungsphase und Aufenthaltsland – anerkannt?
Werden die steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für im Ausland lebende Kinder künftig in die Lohnsteuerkarte der ausländischen Arbeitnehmer eingetragen werden können?
Wie begründet die Bundesregierung, daß gemäß dem Steuersenkungsgesetz ausländischen Arbeitnehmern, die nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ehegattensplittings erfüllen und deren Kinder im Ausland leben, der Haushaltsfreibetrag (4 212 DM bis 31. Dezember 1985, 4 536 DM ab 1. Januar 1986) nicht mehr gewährt wird?
Wie hoch ist nach geltendem Recht die Summe der Freibeträge (einschließlich Haushaltsfreibetrag und erhöhte Sonderausgabenabzugsbeträge) für ausländische Arbeitnehmer mit einem im Ausland lebenden Kind (Steuerklasse zwei, ein Kind) — ohne Ausbildungsfreibetrag, — mit Ausbildungsfreibetrag (entsprechend der Staffelung nach § 33a Abs. 2 EStG)?
Wie hoch sind ab 1. Januar 1986 die zu berücksichtigenden Abzugsbeträge für ein im Ausland lebendes Kind — unter 18 Jahren, — über 18 Jahren türkischer Arbeitnehmer, die alleinstehend sind bzw. deren Ehegatte im Ausland lebt?
Hält die Bundesregierung die steuerliche Ungleichbehandlung von im Inland und im Ausland lebenden Kindern von unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Europäischen Konvention über den Status von Wanderarbeitnehmern für vereinbar?
Wie viele – nach geltendem Recht – steuerlich zu berücksichtigende Kinder — von unbeschränkt steuerpflichtigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, — von unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern leben dauernd im Ausland?
Wie hoch ist die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer, die — nach geltendem Recht, — nach der Änderung durch das Steuersenkungsgesetz in Steuerklasse zwei eingeordnet werden?
Wie hoch wären die steuerlichen Mindereinnahmen 1986, wenn die kinderbezogenen Freibeträge (einschließlich des Haushaltsfreibetrages) auch für im Ausland lebende Kinder unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer gewährt würden?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung die mit Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 1. Juli 1985 erfolgte Änderung, nach der Personen, deren Ehegatte den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der DDR, in Berlin (Ost) oder in einem Ostblockstaat hat und dessen Ausreise aus politischen Gründen verweigert wird, nur noch dann das Ehegattensplitting gewährt wird, wenn beide Ehegatten Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind?
Wie vereinbart die Bundesregierung diese steuerliche Ungleichbehandlung von Deutschen und Personen anderer Nationalität mit ihrer Ostpolitik?
Wie vielen Personen — gegliedert nach Nationalität — wird zukünftig infolge dieser Änderung das Ehegattensplitting nicht mehr gewährt werden?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermehreinnahmen aufgrund dieser Änderung?