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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Ablehnung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für die chilenischen Staatsbürger Victor Zuniga (tot) und Carlos Garcia (schwerverletzt) aufgrund sicherheitspolitischer Bedenken der Bundesregierung (G-SIG: 10003141)

Bereitschaft der Hamburger Behörden zur Aufnahme der Gefangenen, Ablehnung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis durch das BMI, Einschätzung des Sicherheitsrisikos von Zuniga und Garcia durch die deutsche Botschaft von Santiago, Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes, Überprüfungsverfahren und Entscheidungskriterien in ähnlichen Fällen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

09.12.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/406022.10.85

Ablehnung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für die chilenischen Staatsbürger Victor Zuniga (tot) und Carlos Garcia (schwerverletzt) aufgrund sicherheitspolitischer Bedenken der Bundesregierung

des Abgeordneten Volmer und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 18. Oktober 1985 sind in Santiago de Chile bei einem angeblichen Ausbruchsversuch aus dem Gefängnis (Penitenciaria) 8 Personen erschossen und 25 verletzt, davon 18 schwerverletzt worden. Polizeikräfte und Spezialeinheiten des Sicherheitsapparates verhinderten den angeblichen Ausbruchsversuch von Gefangenen eines besonders gesicherten Isolationstraktes.

Mindestens 5 der Toten und Schwerverletzten waren politische Gefangene, die von einem Kriegsgericht zum Tode verurteilt worden waren bzw. werden sollten, was in der Vergangenheit zu starken internationalen Protesten geführt hatte.

Für zwei politische Gefangene, Victor Zuniga und Carlos Garcia, war beim Hamburger Bürgermeister von Dohnanyi bereits Ende 1984 ein Begehren auf Einreise- und Aufenthaltserlaubnis gestellt worden, was jedoch vom Bundesinnenministerium aufgrund sicherheitspolitischer Bedenken abgelehnt worden war, obwohl die Hamburger Behörden zu einer Aufnahme der beiden in der ersten Instanz von einem Kriegsgericht zum Tode verurteilten bereit war.

Am 18. Oktober 1985 starb Victor Zuniga im Gefängnis von Santiago, Carlos Garda wurde schwerverletzt; sein jetziger Aufenthaltsort ist unbekannt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Trifft es zu, daß der Hamburger Bürgermeister von Dohnanyi auf Anfrage der Vereinigung für die verschwundenen und politischen Gefangenen in Chile dieser Vereinigung am 14. März 1985 mitteilte, daß die Hamburger Behörde für Inneres bereit sei, die politischen Gefangenen Victor Zuniga und Carlos Garda, die vom Kriegsgericht in der ersten Instanz zum Tode verurteilt worden waren, die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wenn das Bundesinnenministerium keine Sicherheitsbedenken gegen die beiden chilenischen Gefangenen hat?

2

Hat die deutsche Botschaft in Chile unverzüglich der chilenischen Regierung die Bereitschaft der Hamburger Behörden auf Aufnahme der Gefangenen mitgeteilt, um die Ausreiseerlaubnis für Zuniga und Garcia zu erhalten, oder weiß die chilenische Regierung bis heute nichts von der Aufnahmebereitschaft der Hamburger Behörden?

3

Trifft es zu, daß das Bundesinnenministerium in einem Schreiben vom 7. Juni 1985 an das Auswärtige Amt mitteilen ließ, daß aufgrund der von der deutschen Botschaft übermittelten Informationen die Gewährung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland für Zuniga und Garcia ausgeschlossen sei?

4

Trifft es zu, daß die Gewährung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis deswegen abgelehnt wurde, da laut Bundesinnenministerium von den Gefangenen eine Gefahr von Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland ausginge, weswegen sie ein Sicherheitsrisiko seien?

5

Trifft es zu, daß die deutsche Botschaft in Chile die Grundlagen für diese Einschätzung des Bundesinnenministeriums geliefert hat?

6

Aufgrund welcher Informationen und Informationsquellen ist die deutsche Botschaft in Chile zu dieser Einschätzung von Zuniga und Garda gelangt?

7

Hat die deutsche Botschaft zur Ermittlung der Fragestellung chilenische Regierungsstellen oder Sicherheitsorgane befragt?

8

Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Behauptung (siehe Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Volmer und der Fraktion DIE GRÜNEN vom 11. Oktober 1985 — Drucksache 10/4002), es lägen keine regelmäßigen Kontakte zwischen der deutschen Botschaft und chilenischen Sicherheitsorganen vor, da dies nicht zum Aufgabenbereich des Botschaftspersonals gehöre?

9

Hat die deutsche Botschaft zur Beurteilung der politischen Gefangenen Informationen bei den Anwälten der Gefangenen eingeholt oder bei chilenischen Menschenrechtsorganisationen, wenn nicht, warum nicht?

10

Wenn ja, wie lautete die Antwort der Anwälte und der Menschenrechtsorganisationen auf die Frage, inwieweit Zuniga und Garda ein Sicherheitsrisiko für die Bundesrepublik Deutschland darstellen?

11

Wurden zur Ermittlung der Fragestellung speziell Botschaftsangestellte beauftragt, deren Zuständigkeitsbereich beim Bundesinnenministerium liegt?

12

Wurde bei der Klärung der Frage, ob eine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, die Sicherheitslage der in der ersten Instanz von einem Kriegsgericht zum Tode verurteilten Zuniga und Garda berücksichtigt?

13

Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung heute die Tatsache, daß Zuniga tot ist und Garcia schwerverletzt ist?

14

Wirft sich die Bundesregierung aufgrund ihrer Ablehnung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis fahrlässiges Handeln vor?

15

Wenn ja, welche Konsequenzen für zukünftiges Verhalten gedenkt die Bundesregierung aus dem Vorfall zu ziehen?

16

Warum lag die Entscheidung über die Gewährung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Zuniga und Garda beim Bundesinnenministerium und nicht beim Auswärtigen Amt?

17

Warum übermittelt die deutsche Botschaft, deren Zuständigkeitsbereich beim Auswärtigen Amt liegt, ihre Informationen an das Bundesinnenministerium?

18

War das Auswärtige Amt mit der Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung für Zuniga und Garcia ebenso einverstanden wie die Hamburger Behörden, wenn ja, hätte die Erlaubniserteilung auch gegen die Empfehlungen des Bundesinnenministeriums erteilt werden können?

19

Ist es der Regelfall, daß bei allen Anträgen auf Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen von Ausländern das Bundesinnenministerium bei den jeweiligen deutschen Botschaften anfragt, inwieweit die Betroffenen ein Sicherheitsrisiko für die Bundesrepublik Deutschland darstellen, wenn nein, nach welchen Kriterien wird eine solche Informationsbeschaffung entschieden und bei welchen Ländern?

20

Geht die Bundesregierung davon aus, daß Mitglieder von Widerstandsorganisationen unter Militärdiktaturen, wie z. B. Chile, nicht nur ein Sicherheitsrisiko für die jeweiligen Militärdiktaturen sind, sondern auch für die Bundesrepublik Deutschland?

21

Werden für alle Antragsteller für ein Einreise- und Aufenthaltsvisum aus Chile Informationen über das jeweilige Sicherheitsrisiko für die Bundesrepublik Deutschland eingeholt oder nur für Mitglieder von Organisationen, die laut Ansicht der Bundesregierung nicht zum Spektrum der demokratischen Opposition zählen, wenn letzteres zutrifft, für welche Organisationen gilt dies?

22

Hat es in Fällen von Antragstellern für eine Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis von Staatsbürgern eines Landes, die zu einer linksorientierten Regierung in Opposition stehen und nicht dem demokratischen Oppositionsspektrum zugehörig sind, ähnliche Überprüfungsverfahren seitens der Bundesregierung gegeben wie im Fall Zuniga und Garcia, und sind solche Antragsbegehren ebenfalls aus sicherheitspolitischen Gründen abgelehnt worden (z. B. Nicaragua)?

Bonn, den 22. Oktober 1985

Volmer Hönes, Schmidt (Hamburg-Neustadt) und Fraktion

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