Erweiterung des Wasserübungsplatzes Jössen II
des Abgeordneten Dr. Schierholz und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Trifft die Aussage des Wehrbereichskommandos III in dessen Schreiben vom 7. Februar 1986 (Az: 40-25-01/406) an den Minister für Umwelt, Raumplanung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen zu, daß „der Pionierübungsplatz (Wasser) in Jössen als einziger Übungsplatz in der Nordhälfte der Bundesrepublik Deutschland Möglichkeiten bietet, mit Panzerfahrzeugen Tiefwatübungen durchzuführen"?
Wie ist in diesem Zusammenhang die Aussage der Bundesregierung eingangs deren Antwort auf die Kleine Anfrage „Erweiterung des Wasserübungsplatzes Jössen" — 10/5242 — in der Drucksache 10/5286 vom 7. April 1986, den Wasserübungsplatz nicht zum einzigen Tauch- und Watübungsplatz auszubauen, zu werten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr des Vogelschlags, die beim Überfliegen des „Feuchtgebietes internationaler Bedeutung" im Tiefflug vor allem durch Hubschrauber droht?
Ist es bisher zu solchen Unfällen gekommen?
Treffen die von der Bundesregierung gegenüber der International Union for Conservation of Nature (IUCN) gemäß Ramsar - Konvention eingegangenen Verpflichtungen auch für die auf dem Pionierübungsplatz Jössen übenden Bundeswehreinheiten zu?
Wie interpretiert die Bundesregierung diese Verpflichtungen?
Wie wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen überwacht?
Gibt es konkrete Anweisungen an die im „Feuchtgebiet internationaler Bedeutung" übenden Bundeswehreinheiten, welche die Truppe zu besonderen Rücksichten zum Beispiel gegen über den hier zeitweise massiert auftretenden Wasservögeln (Enten und Gänse) anhält?
Was für Anweisungen sind das, und wie wird deren Einhaltung gewährleistet?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Tatbestand, daß arbeitstäglich während der gesamten Brutzeit (April—Juni) Hubschrauber Flugübungen im Naturschutzgebiet Häverner-Marsch (zweiter Kernbereich des „Feuchtgebietes internationaler Bedeutung") durchführen, wobei es sich um Hub- und Senkübungen sowie Landungsübungen handelt (Beispiele für Landungsübungen: 14. Mai 1986 Gitterrumpfmaschine Heer 7694; 10. Juni 1986 Heereshubschrauber 71 sowie 88)?
Aufgrund welcher Erkenntnisse kommt die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 7. April 1986 — Drucksache 10/5286 zu der Aussage, daß die militärische Nutzung des „Feuchtgebietes internationaler Bedeutung" dessen Aufwertung und besonderem Schutz nicht entgegensteht?
Hat die Bundesregierung zu dieser Thematik ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellen lassen?