Verhalten der Deutschen Bundespost in Sachen „Briefe in die Sowjetunion"
der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Stercken, Wohlrabe, Lampersbach, Dr. Kunz (Weiden), Frau Berger (Berlin), Wimmer (Mönchengladbach), Dr. van Aerssen, Dr. Hammans, Hauser (Krefeld), Dr. Hüsch, Werner, Schmidt (Wuppertal), Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Neuhaus, Dr. Laufs, Hanz, Schwarz, Feinendegen, Schartz (Trier), von der Heydt Freiherr von Massenbach, Dr. Hoffacker, Dr. Möller, Dr. Becker (Frankfurt), Picard, Dr. Klein (Göttingen), Kunz (Berlin) und Genossen
Vorbemerkung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28. Oktober 1976 (Az.: 1 U 12/76) die Deutsche Bundespost zur Schadensersatzleistung für in der UdSSR verlorengegangene Einschreibesendungen rechtskräftig verurteilt.
Anlaß des Musterprozesses in Frankfurt war der Verlust von ca. 6000 Einschreiben deutscher Absender an jüdische Empfänger in der UdSSR im Zeitraum 1973/1974. Die Sendungen enthielten die allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte der UNO, die UNO-Charta, die UNO-Konvention zur Beseitigung jeder Form rassischer Diskriminierung, persönliche Korrespondenz und zu einem kleineren Teil hebräische Sprachlehrbücher.
Der Postverkehr mit der UdSSR wird durch die Verträge des Weltpostvereins geregelt, die hier die Entschädigung des Absenders durch die Deutsche Bundespost vorsehen, wobei die Sowjetpost zur Erstattung des Schadensersatzes verpflichtet ist und dazu im Weigerungsfalle durch Entscheid des Schiedsgerichts des Weltpostvereins oder auch durch gegenseitige Verrechnung veranlaßt werden kann. Bei richtiger Anwendung der Bestimmungen des Weltpostvertrages würde der Deutschen Bundespost kein finanzieller Schaden entstehen.
Nachdem verschiedene Absender 26 weitere Gerichtsverfahren anhängig gemacht haben und noch weitere Forderungen aus dem Verlust gestellt worden sind, hatte die Deutsche Bundespost bei den Gerichten — mit der Begründung, sie wolle unvertretbare Prozeßkosten sparen und das rechtskräftige Urteil im rechtlich und tatsächlich absolut gleichartigen Frankfurter Musterprozeß – die Aussetzung aller Verfahren beantragt. Die Absender haben dem zugestimmt, und die Gerichte haben die Aussetzung beschlossen. Nachdem nun das Frankfurter Musterverfahren rechtskräftig zu Ungunsten der Post abgeschlossen worden ist, weigert sich die Deutsche Bundespost, auch in den übrigen Fällen ihre Schadensersatzpflicht anzuerkennen, so daß die Absender die Wiederaufnahme der Verfahren beantragt haben.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen12
Ist die vom Oberlandesgericht Frankfurt im Urteil vom 28. Oktober 1976 vertretene Auffassung zutreffend, daß die Deutsche Bundespost insbesondere nach den Vorschriften des Weltpostvertrages (Artikel 43 § 1 WPV) bis zum Beweis des Gegenteils für den Verlust von Einschreibesendungen „unabhängig davon, ob sie ihre Erstattungsansprüche gegenüber der Sowjetunion durchsetzen kann", haftet, wenn weder die Auslieferung an den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsgemäße Weiterleitung an eine andere Verwaltung nachgewiesen werden kann?
Stimmt die Bundesregierung der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 1976 (Az.: 9 0 35 aus 76 –) zu, daß selbst eine Beschlagnahme von Einschreibesendungen durch das Bestimmungsland allein einen Haftungsausschluß gemäß Artikel 41 § 2 Nr. 2 WPV nicht begründen kann, sondern hierfür vielmehr eine Beschlagnahme aufgrund von Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes erforderlich ist und eine solche Beschlagnahme seitens der Sowjetunion in bisher keinem Fall vorliegt?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, daß das Bundespostministerium den verschiedenen Absendern und auch auf die entsprechenden Anfragen des Abgeordneten Wohlrabe vom 24. August 1973 und 3. Juni 1976 die Verweigerung des Schadensersatzes damit begründet hat, die Sowjetunion berufe sich mit Schreiben vom 30. Juli 1973 auf die Beschlagnahme der Sendungen, obwohl im Schreiben vom 30. Juli 1973 die Mitteilung einer Beschlagnahme weder wörtlich noch sinngemäß vorkommt und dies durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ausdrücklich festgestellt wird, in dem es ausführt, daß das vorgenannte Schreiben „weder eine Beschlagnahme noch die Mitteilung einer geschehenen Beschlagnahme" darstellt?
Aus welchen Gründen wurden die in der Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. August 1976 unter II. 1. bis 5. genannten sowjetischen Schreiben und die dazugehörenden deutschen Schreiben, aus denen sich nach Ansicht des Bundespostministeriums die rechtmäßige Verweigerung des Schadensersatzes ergibt, dem Gericht nicht vorlegt, obwohl dem Gericht andere sowjetische Schreiben vorgelegt worden sind?
Welchen Inhalt haben die vorgenannten Schreiben?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, daß Postbenutzern auch nach Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt, in welchem eine bisher nicht vorhandene Beschlagnahme der Sendungen durch die Sowjetunion ausdrücklich festgestellt wird, auch weiterhin Schadensersatz mit der Begründung verweigert wird, daß es einen Schriftwechsel gäbe, der diese Verweigerung begründe, der aber nicht offengelegt werden könne (Schreiben des Bundespostministeriums vom 4. Februar 1977)?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß als Folge der Anweisungen vom 10. August und 30. August 1973 die Absender von der Deutschen Bundespost ablehnende Bescheide erhielten, denen zu entnehmen war, daß die Sendungen in der UdSSR beschlagnahmt worden sind, während zwischenzeitlich über 1000 dieser „beschlagnahmten" Sendungen entweder nachweislich zurückgenommen waren, weil die Anschriften unzureichend waren oder nachweislich den Empfängern ausgeliefert worden sind?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß es ein rechtsstaatlich zu mißbilligender Vorgang ist, Postbenutzern Schadensersatz aufgrund von reinen Vermutungen zu verweigern, diese somit auf den Prozeßweg zu verweisen und wenn das Bundespostministerium sich dann im Rechtsstreit auf Stellungnahme der sowjetischen Seite beruft, diese aber nicht vorlegt, weil sie den Vortrag des Bundespostministeriums nicht decken?
Setzt sich das Bundespostministerium aufgrund des vorgenannten Verhaltens nicht dem Verdacht der Manipulation oder gar des versuchten Prozeßbetruges aus?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Deutsche Bundespost im Schriftsatz vom 3. März 1976 an das Oberlandesgericht Frankfurt vorgetragen hat, daß „nach ihrer Ansicht, nicht allein der Inhalt der Einzelsendungen (für die Haftungsfrage) maßgebend sei, vielmehr müßten auch die näheren Umstände der Gesamtaktion des Klägers und des hinter ihm stehenden Aktionskomitees für die Juden in der Sowjetunion ... mit berücksichtigt werden", und billigt die Bundesregierung diese postfremde und haftungsrechtlich unzutreffende Argumentation?
Ist der Bundesregierung bekannt, warum die Deutsche Bundespost darauf verzichtet hat, von der Sowjetunion die Offenlegung der angeblichen Beschlagnahmebescheide zu verlangen, wo es doch schon im Interesse der Information der Postbenutzer, die Briefe in die Sowjetunion einliefern, nötig wäre zu wissen, nach welchen Kriterien dort angeblich oder tatsächlich beschlagnahmt wird?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß Sendungen, die die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO, die UNO-Charta, die UNO-Konvention zur Beseitigung jeder rassischer Diskriminierung und anderes enthalten haben, auch in der Sowjetunion einer rechtmäßigen Beschlagnahme nicht zugänglich sein konnten, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um den Schutz solcher Sendungen zu gewährleisten?