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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Rudolf Hess (G-SIG: 00002063)

Aussetzung des Strafvollzuges bzw. Gewährung von Haftverschonung für Rudolf Hess, Argumente der sowjetischen Regierung gegen eine Freilassung; Kodifizierung der vom Internationalen Militärtribunal der Siegermächte in Nürnberg angewandten Grundsätze, insbesondere des Tatbestandes des "Verbrechens gegen den Frieden", im Rahmen der Vereinten Nationen

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

30.03.1979

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/266014.03.79

Rudolf Hess

der Abgeordneten Dr. Wittmann (München), Erhard (Bad Schwalbach), Spranger, Dr. Stark (Nürtingen), Dr. Arnold, Wimmer (Mönchengladbach), Dr. Pfennig, Helmrich, Hartmann, Dr. Bötsch, Dr. Klein (Göttingen), Biehle ; Schwarz, Dr. Miltner, Glos, Berger (Herne), Broll, Dr. Laufs, Krey, Dr. Rose, Kraus, Dr. Voss, Lintner, Voigt (Sonthofen), Kiechle, Röhner, Rainer und Genossen

Vorbemerkung

Rudolf Hess, der 'am 26. April dieses Jahres 85 Jahre alt wird, befindet sich seit dem 10. Mai 1941 in Haft. Er war vor dem Ausbruch des Krieges zwischen dem Deutschen Reich und der Sowetunion in einer selbstgewählten Friedensmission nach England geflogen und dort festgenommen worden. Seine Haft dauert jetzt fast 38 Jahre. Die letzten zwölf Jahre verbrachte er in Einzelhaft. Sein Gesundheitszustand ist besorgniserregend, und es muß mit seinem baldigen Ableben gerechnet werden.

Verurteilt wurde er von den Siegermächten des 2. Weltkrieges, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und der Sowjetunion im Internationalen Militärtribunal zu Nürnberg. Begründet wurde die Verurteilung im wesentlichen mit folgenden Vorwürfen:

  • Die Unterzeichnung des Gesetzes zur Einführung der allgemeinen Wehrpflicht vom 16. März 1935;
  • der Aufruf an die deutsche Bevölkerung, Opfer für die Rüstung zu bringen („Kanonen statt Butter") ;
  • die Kenntnis Hitler'scher Aggressionspläne;
  • die Anwesenheit in Osterreich und Mitunterzeichnung des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich am 13. März 1938;
  • Unterzeichnung des Erlasses zur Einsetzung einer Regierung des Sudetenlandes am 14. April 1939;
  • die positive Bewertung des Angebots der Reichsregierung an Polen in einer öffentlichen Rede am 27. August 1939;
  • Unterzeichnung der Erlasse zur Eingliederung Danzigs und zur Schaffung des polnischen Generalgouvernements.

Von dem Vorwurf eines Kriegsverbrechens oder Verbrechens gegen die Menschlichkeit sprach der Internationale Militärtribunal der Siegermächte Rudolf Hess ausdrücklich frei. Die Verurteilung erfolgte aufgrund eines von den Siegern geschaffenen Straftatbestandes des „Verbrechens gegen den Frieden".

Stalin und die Politiker der Sowjetunion, die 1939 mit Hitler den Einmarsch in Polen und die Teilung Polens vereinbart hatten, wurden vom Internationalen Militärtribunal nicht zur Verantwortung gezogen. Alle Versuche, den Straftatbestand des „Verbrechens gegen den Frieden" als allgemein anwendbare Norm des Völkerrechts zu kodifizieren, sind gescheitert. Selbst die Geschichte der Siegermächte des 2. Weltkrieges zeigt, daß die Planung und Vorbereitung eines Krieges nur beim Besiegten bestraft wird. Die drei Westmächte, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich und Frankreich, haben sich denn auch seit Jahren dafür ausgespochen, daß Rudolf Hess frei zu lassen sei. Die Freilassung kann allerdings aufgrund der Vier-Mächte-Vereinbarungen nicht ohne die Sowjetunion erfolgen. Die Sowjetunion hat sich bisher allen Vorschlägen, Rudolf Hess zu entlassen, und das von den Vier Mächten gemeinsam verwaltete Spandauer Gefängnis, dessen letzter Gefangener Rudolf Hess ist, aufzulösen, widersetzt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Erfolgsaussichten der Versuche, die vom Internationalen Militärtribunal von den Siegermächten in Nürnberg angewandten Grundsätze, insbesondere den Tatbestand des „Verbrechens gegen den Frieden" im Rahmen der Vereinten Nationen zu kodifizieren?

2

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, daß die Völkerrechtsgemeinschaft der Vereinten Nationen wie auch zuvor des Völkerbundes stets das gewaltsame Vorgehen als Verstoß eines Staates gegen das Völkerrecht verurteilt hat, es aber stets abgelehnt hat, bestimmte Organträger des gewaltübenden Staates zu beschuldigen oder vor ein internationales Strafgericht zu stellen?

3

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß im Falle von Rudolf Hess nach der in der Bundesrepublik geübten Gnadenpraxis die Vollstreckung der Strafe längst auszusetzen gewesen wäre, wenn Rudolf Hess des schwersten Delikts, des Mordes, schuldig gewesen wäre?

4

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß angesichts des Gesundheitszustands von Rudolf Hess nach der in der Bundesrepublik geübten Praxis Haftverschonung zu gewähren wäre?

5

Wann und mit welchem Ergebnis hat sich die Bundesregierung bei den Vier Mächten zugunsten einer Freilassung von Rudolf Hess eingesetzt?

6

Mit welchen Argumenten hat die Regierung der Sowjetunion ihre Weigerung, Rudolf Hess freizulassen, gestützt? Wie ist die Regierung der Sowjetunion insbesondere den für die Freilassung von Rudolf Hess sprechenden humanitären Gesichtspunkten entgegengetreten?

7

Welche weiteren Schritte wird die Bundesregierung gegebenenfalls unternehmen, um die Freilassung von Rudolf Hess zu erreichen?

Bonn, den 14. März 1979

Dr. Wittmann (München) Erhard (Bad Schwalbach) Spranger Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Arnold Wimmer (Mönchengladbach) Dr. Pfennig Helmrich Hartmann Dr. Bötsch Dr. Klein (Göttingen) Biehle Schwarz Dr. Miltner Glos Berger (Herne) Broil Dr. Laufs Krey Dr. Rose Kraus Dr. Voss Lintner Voigt (Sonthofen) Kiechle Röhner Rainer Dr. Probst Schedl Dr. Schneider

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