Aufnahme von nationalsozialistischem Propagandamaterial in die Liste der jugendgefährdenden Schriften
der Fraktionen der SPD und FDP
Vorbemerkung
Wie aus der Antwort der Bundesregierung vom 12. Oktober 1978 — Drucksache 8/2184 — auf die Kleine Anfrage der Koalitionsfraktionen zum Rechtsextremismus vom 11. August 1978 hervorgeht, hat die Verbreitung von nationalsozialistischem Propagandamaterial zugenommen. Neben der strafrechtlichen Verfolgung gemäß §§ 86, 86 a StGB bedarf diese Entwicklung der sorgfältigen Beobachtung auch unter dem besonderen Aspekt des Jugendschutzes, wenn es sich dabei um kriegsverherrlichende, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit oder Rassenhaß anheizende Schriften handelt, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche zu gefährden. Wenn solches Material von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert wird, unterfällt es einem beschränkten Verbreitungs- und Werbeverbot und kann somit von Kindern und Jugendlichen ferngehalten werden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen5
In welchen Fällen und nach welchen Grundsätzen hat die Bundesprüfstelle die Aufnahme von nationalsozialistischem Propagandamaterial in die Liste der jugendgefährdenden Schriften angeordnet?
Wieviel Anträge auf Aufnahme nationalsozialistischen Propagandamaterials in diese Liste sind bislang gestellt worden?
In wieviel Fällen sind diese Anträge positiv beschieden worden?
Falls ein Ansteigen der Aufnahme von nationalsozialistischem Propagandamaterial in die Liste der jugendgefährdenden Schriften zu verzeichnen ist, worauf ist diese Entwicklung zurückzuführen?
Hat insbesondere die Erweiterung der antragsberechtigten Stellen auf die rund 600 Jugendämter in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Zunahme von Aufnahmeanträgen von nationalsozialistischem Propagandamaterial in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bei der Bundesprüfstelle geführt?