BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Konsequenzen aus dem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zu Asyl-Überstellungen nach Griechenland

Festhalten der Bundesregierung an der Rückführungspraxis gemäß Dublin-II-Abkommen trotz Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Aussetzung von <span>Abschiebungen Asylsuchender nach Griechenland aufgrund der Mängel des dortigen Asylsystems, höchstrichterliche Entscheidungen anderer europäischer Länder bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dieser Sache, Bestrebungen zur Änderung des Dublin-Systems

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

22.10.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1411905. 10. 2009

Konsequenzen aus dem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zu Asyl-Überstellungen nach Griechenland

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Inge Höger, Jan Korte, Kersten Steinke, Dr. Norman Paech, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. September 2009 (2 BvQ 56/09) die Aussetzung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen des EU-Verteilungssystems (Dublin-II-Verordnung) angeordnet.

Das Gericht stützte sich dabei auf „ernst zu nehmende Quellen“, wonach eine ordnungsgemäße Registrierung als Asylsuchender in Griechenland unmöglich sein könnte. Im Hauptsacheverfahren wird das Bundesverfassungsgericht seine eigene Rechtsprechung zur deutschen Drittstaatenregelung dahingehend überprüfen, ob angesichts des europarechtlichen Grundsatzes der Solidarität in den Fällen „einer erheblichen Überlastung des Asylsystems eines Mitgliedstaates“ Asylsuchenden Rechtsschutz gewährt werden muss und unter welchen Bedingungen Überstellungen in diesen Staat auszusetzen sind.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (2 L 876/09, B. v. 15. 9. 2009) änderte nur sechs Tage später unter Berufung auf diesen Beschluss seine vorherige negative Entscheidung ab, denn: „Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite … beizumessen …“

Das Bundesministerium des Innern will hingegen die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten (Frankfurter Rundschau vom 10. September 2009) und bis dahin an seiner Verfahrensweise festhalten, nur bei „besonders schutzbedürftigen Personen grundsätzlich von einer Überstellung nach Griechenland“ abzusehen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11543 zu Frage 10). Dabei handelt es sich bei dem erfolgreichen Beschwerdeführer – soweit es aus der Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht – nicht um eine „besonders schutzbedürftige Person“. Abschiebungen nach Griechenland müssen nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller deshalb generell ausgesetzt werden, da die vom Verfassungsgericht angebrachten Zweifel bezüglich eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens in Griechenland allgemeiner Natur und nicht einzelfallabhängig sind.

Schließlich wurde Griechenland auch beim Treffen der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union am 21. September 2009 in Brüssel wegen seines Asylsystems unter anderem vom Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, scharf kritisiert. Gegen Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung der Dublin-II-Verordnung wehrt sich jedoch insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die als Zentralstaat ohne EU-Landesaußengrenze vom jetzigen System besonders profitiert.

Die vom Bundesverfassungsgericht genannten „ernst zu nehmenden Quellen“ – offenkundig geht es um die Berichte von PRO ASYL, Human Rights Watch, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Menschenrechtskommissars des Europarates usw. über die erheblichen Mängel des griechischen Asylsystems – hatte die Fraktion DIE LINKE. bereits Anfang des Jahres zum Anlass genommen, um im Rahmen einer Kleinen Anfrage „Zweifel an der Einstufung Griechenlands als ,sicherem Drittstaat‘ im Asylbzw. Dublin-II-Verfahren“ vorzubringen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11543 und Nachfrage auf Bundestagsdrucksache 16/12647). Die Bundesregierung befand jedoch, dass „persönliche Härten und erhebliche Schwierigkeiten“ „im Einzelfall“ hinzunehmen seien (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11543, Frage 10). „Grundsätzlich“ gebe es einen Zugang zu Asylverfahren (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8861, Frage 2b). „Kapazitätsprobleme oder Defizite bei der Durchführung von Asylverfahren“ führten nicht dazu, dass Griechenland nicht mehr als sicherer Drittstaat im Sinne von Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) angesehen werden könne (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11543, Frage 12a). Nicht einmal den Rückzug des UNHCR aus dem griechischen Asylsystem mit der Begründung, dass in Griechenland kein faires Asylverfahren und kein effektiver Rechtsschutz gegeben seien und EU-Recht verletzt würde, hatte die Bundesregierung zum Anlass genommen, Überstellungen nach Griechenland auszusetzen. Denn „die Verantwortung für die Einhaltung und Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts“ liege „bei den jeweiligen Mitgliedstaaten“ und es sei Sache der Europäischen Kommission und gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs, hierüber zu wachen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13965, S. 14).

Dieser Argumentation der Bundesregierung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Boden entzogen. Die Bundesrepublik Deutschland darf sich wesentlichen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nicht durch europarechtliche Regulierungen und Verantwortungsverlagerungen entziehen. Dies gilt insbesondere für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens und die Achtung der Menschenwürde. Trotz der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Bundesverfassungsgericht in der Sache bereits entschieden, dass es unzulässig ist, unter Verweis auf europäische Vereinbarungen die Gefahr eklatanter Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des Asylrechts durch Rücküberstellungen von Asylsuchenden sehenden Auges in Kauf zu nehmen oder gar aktiv herbeizuführen. Es wäre auch ein verfehltes Menschenrechtsverständnis, wenn es genügen sollte, dass die Menschenrechte quasi nur abstrakt („grundsätzlich“) gelten, im konkreten Einzelfall aber missachtet werden können. Das Grundrecht auf Asyl darf auch nicht nur „besonders schutzbedürftigen Personen“ vorbehalten bleiben, sondern gilt für jeden Menschen, der Verfolgung und Schutzbedürftigkeit geltend macht.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat darüber hinaus in einer Studie vom Juli 2009 klargestellt, dass die deutsche Drittstaatenregelung und der Ausschluss jeglichen Rechtsschutzes mit Europarecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar sind. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne das „blinde Vertrauen“ in die Asylsysteme aller EU-Mitgliedstaaten nicht mehr aufrechterhalten werden, so Petra Follmar-Otto vom Deutschen Institut für Menschenrechte in einer Pressemitteilung vom 10. September 2009.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 2009 (2 BvQ 56/09) gezogen, welche Konsequenzen sind noch beabsichtigt?

2

Welche genaueren Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob der Beschwerdeführer als „besonders schutzbedürftige Person“ anzusehen ist, und wenn dies nicht der Fall sein sollte, mit welcher Begründung hält die Bundesregierung dann an ihrer Praxis fest, nur bei besonders schutzbedürftigen Personen von Überstellungen nach Griechenland abzusehen?

3

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (2 L 876/09, B. v. 15. 9. 2009) zu, wonach die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite hat, wenn nein, warum nicht, wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus?

4

Ist es zutreffend, dass die Regierung von Oberbayern infolge der Verfassungsgerichtsentscheidung der für den Flughafen München zuständigen Ausländerbehörde die Anweisung erteilt hat, in Dublin-II-Fällen bei aus Griechenland einreisenden Asylsuchenden keinen Haftantrag mehr zu stellen und bestehende Haft sofort zu beenden, welche vergleichbaren Erlasse anderer Regierungen sind der Bundesregierung bekannt und wann und mit welchen Ergebnissen sind der Verfassungsgerichtsbeschluss und daraus folgende Konsequenzen gegebenenfalls auf einer Ausländerreferentenbesprechung Bund/Länder erörtert worden?

5

Hält die Bundesregierung daran fest, dass „kein Anlass“ bestehe, „dass die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 … zur Anwendung der sicheren Drittstaatenklausel ausnahmsweise selbst Schutz gewährt“ (Bundestagsdrucksache 16/11543, Antwort zu Frage 12a), nachdem das Bundesverfassungsgericht selbst ausgeführt hat, dass angesichts der Zustände in Griechenland sehr wohl „Anlass zur Untersuchung“ der deutschen Drittstaatenregelung und von Ausnahmen hierzu in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht (bitte begründen)?

6

Wie ist die gegenwärtige Praxis anderer europäischer Staaten bei Rücküberstellungen nach Griechenland, in welchen Ländern gibt es einen generellen oder partiellen Überstellungsstopp, welche Sonderregelungen (wie z. B. in Deutschland) gelten (bitte nach einzelnen Ländern differenziert darstellen)?

7

Welche höchstrichterlichen Gerichtsentscheidungen bzw. welche Rechtsprechung in anderen europäischen Ländern bzw. welche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Aussetzungen von Abschiebungen Asylsuchender nach Griechenland wegen der dortigen Zustände sind der Bundesregierung bekannt (bitte nähere Angaben zu den Ländern, zu den Gerichten, zu Entscheidungsgründen und Auswirkungen der Entscheidungen machen)?

8

In wie vielen Fällen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte inzwischen nach Artikel 39 seiner Verfahrensordnung entschieden, Abschiebungen nach Griechenland vorläufig auszusetzen, und was ist der Bundesregierung zu den Entscheidungsgründen näher bekannt?

9

Wie ist die derzeitige abwehrende Haltung der Bundesregierung gegenüber den Vorschlägen der EU-Kommission zur Änderung des Dublin-Systems und zur Entlastung der überforderten Aufnahmeländer innerhalb der EU damit zu vereinbaren, dass die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/8861 zu Frage 4a noch zugesagt hatte, „sich konstruktiv an der Diskussion von etwaigen Vorschlägen …, wie Staaten, die einen unverhältnismäßig hohen Zugang von Asylbewerbern zu verzeichnen haben, entlastet werden können“, zu beteiligen?

a) Welche EU-Mitgliedstaaten haben bislang die Vorschläge der Kommission grundsätzlich unterstützt, welche haben sie eher abgelehnt, welche sind noch unentschieden, und wie ist die inhaltliche Begründung der jeweiligen Position?

b) Welche konstruktiven Vorschläge zur Änderung des Dublin-Systems bzw. zu einem Solidarausgleich hat die Bundesregierung bislang gemacht oder sind noch in Planung?

10

Wie wird die vom Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, auf dem Rat der Justiz- und Innenminister der EU (JI-Rat) vom 21. September 2009 vorgebrachte Position begründet, wonach es einen weiteren Ausbau der gemeinsamen europäischen Asylpolitik erst geben könne, wenn die bestehenden Probleme gelöst seien (KNA vom 21. September 2009)?

a) Welche Länder haben sich dieser Position angeschlossen, welche sind ihr entgegengetreten?

b) Wie ist diese Position mit der Auffassung der Kommission vereinbar, wonach – genau umgekehrt – erst die weitere Vereinheitlichung des Rechts und der Asylpraxis ein gerechtes Asylsystem und gleiche Standards in der EU hervorbringen könnte?

c) Werden notwendige Änderungen des Dublin-Systems nicht auf unverantwortliche Weise in die Zukunft verlagert, wenn zunächst die Lösung der bestehenden Probleme abgewartet werden soll, und wie soll das gemeinsam vereinbarte Ziel erreicht werden, die zweite Phase des europäischen Asylsystems bis zum Jahr 2012 abzuschließen (bitte begründen)?

d) Haben nicht die letzten Jahre gezeigt, dass alle Ermahnungen Griechenlands in Bezug auf das Asylsystem faktisch folgenlos geblieben sind und dass die dortigen Behörden angesichts der hohen Zugangszahlen auch überfordert sind?

e) Wie sollen die Probleme in Griechenland gelöst werden können, ohne dass andere europäische Länder Asylsuchende von dort übernehmen oder/und Überstellungen nach Griechenland aussetzen, wenn schon jetzt ein erheblicher Rückstand bei Asylverfahren in Griechenland besteht?

f) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass viele Asylsuchende aufgrund der Mängel des griechischen Asylsystems dazu gezwungen sind, in der „Illegalität“ (in Griechenland oder auch in anderen Ländern der EU) zu leben und so von wirksamen Schutzmaßnahmen in der gesamten EU ausgeschlossen und in einen Zustand der Rechtlosigkeit gestoßen werden?

g) Welche konkreten Maßnahmen zur Entlastung insbesondere Griechenlands wurden im JI-Rat beschlossen oder verabredet?

h) Wurde im JI-Rat angezweifelt, dass die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention oder europäisches Asylrecht (bitte differenziert antworten) in Griechenland oder anderen Mitgliedstaaten in der Praxis eingehalten werden, wie war die Position Deutschlands, der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten hierzu, und welche Konsequenzen wurden in diesem Zusammenhang erörtert oder gezogen?

11

Welche offizielle Begründung gab es dafür, dass der griechische Innenminister trotz starker thematischer Betroffenheit seines Landes nicht zum JI-Rat vom 21. September 2009 erschienen ist, und welche Gründe waren nach Einschätzung der Bundesregierung hierfür ausschlaggebend?

12

Wie viele Zustimmungen zur Übernahme im Rahmen des Dublin-Systems durch die anderen Mitgliedstaaten bzw. durch Deutschland gab es von 2005 bis 2008 und im ersten Halbjahr 2009 (bitte nach Jahren und einzelnen Ländern aufgliedern und Gesamtsummen nennen), und welche Schätzungen gibt es dazu, wie viele dieser Zustimmungen im Wiederaufnahmeverfahren erfolgten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8861, Frage 5)?

13

Wie viele nach der Dublin-II-Verordnung rechtlich mögliche Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2008 (bitte monatlich aufschlüsseln und gegebenenfalls zumindest Schätzungen zur Größenordnung machen) nicht vollzogen, weil

a) vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wurde,

b) eine Überstellung durch Gerichtsbeschluss untersagt wurde,

c) von einer Überstellung wegen einer noch anhängigen Petition abgesehen wurde,

d) zwar eine Überstellung versucht wurde, die Betroffenen jedoch nicht aufzufinden waren,

e) die Betroffenen bereits zuvor „untergetaucht“ waren,

f) Fristen durch deutsche Behörden versäumt wurden,

g) eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung aus anderem Grunde erteilt wurde,

h) andere Gründe vorlagen (welche)?

14

Wie viele Personen wurden im Rahmen des Dublinsystems aus anderen Ländern insgesamt nach Griechenland überstellt (bitte zusätzlich auch nach den fünf wichtigsten Ländern differenzieren) und wie viele umgekehrt von Griechenland in diese Länder (bitte jährliche Angaben seit 2005 machen), und wie lauten die entsprechenden Angaben für die Zielländer von Dublin-Überstellungen Spanien, Italien, Rumänien, Bulgarien und Polen?

15

Wie viele Asylsuchende pro 1 000 Einwohnerinnen und Einwohner gab es 2007, 2008 und im ersten Halbjahr 2009 in Deutschland bzw. in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und wie hoch war jeweils der Durchschnittswert aller EU-Staaten (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten)?

16

Welche Kenntnisse über die Zahl der sich „illegal“ in Griechenland aufhaltenden Personen und zu den Hintergründen hierzu hat die Bundesregierung?

17

Wie ist der genaue Inhalt und aktuelle Stand des Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission gegen Griechenland in Bezug auf die Dublin-Verordnung, bzw. von welchen anderen Vertragsverletzungsverfahren oder sonstigen EU-Maßnahmen gegen Griechenland im Zusammenhang des dortigen Asylsystems bzw. der Umsetzung von entsprechendem EU-Recht hat die Bundesregierung Kenntnis?

18

Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/8861 zu Frage 16c auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genau zu verstehen („Dass Rechtsbehelfen gegen Dublinentscheidungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, bedeutet nicht, dass der Rechtsschutz nicht effektiv ist“)?

19

Wie viele Entscheidungen wie vieler ((Ober-)Verwaltungsgerichte im Jahr 2009 sind der Bundesregierung bekannt, mit denen eine Überstellung nach Griechenland (vorläufig) untersagt bzw. gestattet wurde (bitte Urteile/ Beschlüsse mit Datum und Tenor konkret benennen), und ist die Rechtsprechungsübersicht in der Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte „Der Asylkompromiss 1993 auf dem Prüfstand“ (S. 12 f.) nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend und in der Tendenz verallgemeinerbar, d. h., dass eine Mehrheit der bislang zum Thema ergangenen Verwaltungsgerichtsbeschlüsse seit etwa Mai 2008 Überstellungen nach Griechenland wegen der dortigen Mängel des Asylsystems untersagt hat (bitte begründen)?

20

Hat die Bundesregierung Maßnahmen im Rahmen des vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Drittstaatenregelung entworfenen Konzepts der „normativen Vergewisserung“ unternommen, um zu überprüfen, ob die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Griechenland sichergestellt ist (vgl. Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 GG), und wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?

21

Geht die Bundesregierung davon aus, dass es in einem Land der Europäischen Union nicht zu Verletzungen der GFK oder der EMRK kommen kann, und ist sie der Auffassung, dass von rechtsstaatlichen Asylverfahren in allen Ländern der EU schon deshalb ausgegangen werden kann, weil diese Länder in der EU sind (bitte nachvollziehbar begründen)?

22

Ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/8861 zu Frage 17f, vom Selbsteintrittsrecht werde in „wenigen Einzelfällen“ (mit steigender Tendenz) Gebrauch gemacht, so zu verstehen, dass von der Selbsteintrittsmöglichkeit nach der Dublin-II-Verordnung bis zum Jahr 2008 faktisch kein bzw. kaum Gebrauch gemacht wurde (bitte die Gründe hierfür erläutern)?

23

Wurde bislang vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht gegenüber anderen Ländern als Griechenland, und wenn ja, wie oft, in Bezug auf welche Länder und in welchen Fallkonstellationen?

24

Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/8861 zu Frage 12b, „sonstige Bindungen an einen Mitgliedstaat können im Rahmen des sog. Selbsteintrittsrechts Berücksichtigung finden“, zu verstehen angesichts des Umstandes, dass dies nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in der Praxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge praktisch nicht geschieht?

25

Wird von Überstellungen in andere Mitgliedstaaten wenigstens dann abgesehen, wenn es um traumatisierte Asylsuchende geht,

a) die eine psychotherapeutische und/oder fachärztliche Behandlung in Deutschland bereits begonnen haben (wenn nein, bitte die Gründe erläutern, warum die Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung durch eine erzwungene Beendigung einer laufenden Behandlung in Kauf genommen wird),

b) die hier familiäre Bindungen haben, d. h. Personen, die sich um die Betroffenen kümmern und ihnen helfen können (wenn nein, bitte die Gründe erläutern, warum den Betroffenen auch angesichts ihrer psychischen Erkrankung der so wichtige Kontakt zu und Umgang mit Verwandten/Bekannten nicht gestattet wird),

c) wenn zugleich Zweifel bestehen, ob der andere Mitgliedstaat in ausreichendem Maße einen Zugang zu fachärztlicher und/oder psychotherapeutischer Behandlung bietet, welche diesbezüglichen internen Regelungen gibt es, und in welchem Umfang wird bei solchen Fallkonstellationen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht?

26

Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/11543 zu Frage 8: „Allerdings kann ein effektiver Zugang zu einem Asylverfahren nur bei Einhaltung der Verfahrensgarantieren und bei Absicherung der materiellen Grundbedürfnisse des Asylbewerbers angenommen werden“, vereinbar mit der Einschätzung der Bundesregierung, in Griechenland gebe es „grundsätzlich“ einen Zugang zum Asylsystem, oder ist das Wort „grundsätzlich“ so zu verstehen, dass es zwar theoretisch einen solchen Zugang gibt, der jedoch praktisch nicht immer realisiert werden kann?

27

Beinhaltet die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/12647 zu Frage 6: „Der Bundesregierung ist bekannt, dass bei Verfahren vor der zentralen Ausländerbehörde Attika eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der Asylbewerber und der Aufnahmekapazität besteht. Sie geht davon aus, dass die griechischen Behörden bei der Auswahl der Personen nach sachlichen Kriterien vorgehen und die notwendigen Schritte ergreifen, um zu Verbesserungen zu kommen“ nicht, dass das EU-Recht auf Asylantragstellung und Unterbringung in Griechenland offenkundig verletzt wird, da diese Rechte nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, wie viele Asylsuchende sich auf sie berufen bzw. wann ihnen eine Vorsprache bei der zuständigen Behörde gewährt wird (bitte begründen), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?

28

Wie lautet die Antwort auf die schriftliche Frage 7 der Abgeordneten Ulla Jelpke (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13965, S. 14), nachdem durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts klar ist, dass staatliche Stellen bzw. die Bundesregierung in Deutschland sehr wohl prüfen müssen, ob in Griechenland tatsächlich Schutz in rechtsstaatlicher und zumutbarer Weise erlangt werden kann (die Frage betraf die Konsequenzen aus der Entscheidung des UNHCR vom Juli 2009, aus dem griechischen Asylsystem auszusteigen, weil dies kein faires und effektives Asylverfahren gewährleiste und gegen EU-Recht verstoße)?

29

Wie ist ein früheres Argument der Bundesregierung, im griechischen Asylsystem werde es infolge der Umsetzung von EU-Recht durch entsprechende Präsidialerlasse Verbesserungen geben, aus heutiger Sicht zu bewerten, nachdem es

a) faktisch keine feststellbaren Verbesserungen gegeben hat (im Gegenteil),

b) durch den erneuten Präsidialerlass vom 30. Juni 2009 zumindest nach Einschätzung des UNHCR so ist, dass EU-Recht offenkundig verletzt wird,

c) nach vorläufiger Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts Asylsuchenden derzeit nicht zuzumuten ist, nach Griechenland rücküberstellt zu werden?

30

Wie bewertet die Bundesregierung die Studie „Der Asylkompromiss 1993 auf dem Prüfstand“ vom Juli 2009 des Deutschen Instituts für Menschenrechte, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus, insbesondere in Bezug auf die Feststellung, dass

a) angesichts der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Hinblick auf Anforderungen an effektiven Rechtsschutz in Fällen der Abschiebung und Einreiseverweigerung und angesichts der menschen- und flüchtlingsrechtlich unzureichenden Zustände insbesondere des griechischen Asylsystems die geltende bundesdeutsche Drittstaatenregelung (Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes) gegen Europarecht und gegen die EMRK verstößt (S. 11 ff., 31 f.),

b) der Ausschluss des Rechtsschutzes im Rahmen der Anwendung der Dublin-II-Verordnung in Deutschland mit Europarecht nicht vereinbar ist (S. 19 ff. und 32),

c) die bei der bundesdeutschen Drittstaatenregelung seit 2007 geltenden dynamischen Verweisungen auf Europarecht zu unbestimmt sind und den verfassungsrechtlich zwingend vorgesehenen Parlamentsvorbehalt umgehen (S. 25 ff. und 32) (bitte auf alle Unterpunkte einzeln und begründet eingehen)?

Berlin, den 30. September 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen