EU-Terrorlisten und Außenwirtschaftsgesetz
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Jens Petermann, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28. 12. 2001, S. 70) hat die Europäische Union zwei Listen mit von ihr als „terroristisch“ eingestuften Personen und Organisationen beschlossen. Laut der Verordnung sind alle Gelder und finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren, zugleich dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Nach § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) können vorsätzliche Verstöße gegen Sanktionsvorschriften der EU mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Auch ein fahrlässiger Verstoß ist strafbar. § 34 AWG ist eine sogenannte Blankettnorm, d. h. das Gesetz beschreibt nicht abschließend, welche konkreten Handlungen strafbar sind, sondern überlässt diese Bestimmung europäischen oder internationalen Rechtsakten.
Für die EU-Terrorliste, deren Rechtsnatur bislang weitgehend ungeklärt ist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Anwendung. Das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 2. September 2009 (Az. T-37/07 und 323/07) entschieden, dass eine Person durch Beschluss des Rates auch dann in die EU-Terrorliste aufgenommen und deren Gelder eingefroren werden können, wenn eine rechtskräftige Verurteilung nicht vorliegt. Denn solche Sicherungsmaßnahmen stellten keine Strafmaßnahmen dar und griffen der Unschuld oder der Schuld der betreffenden Person in keiner Weise vor.
Unabhängig davon kritisierten das Gericht Erster Instanz und der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Entscheidungen nach Klagen betroffener Organisationen oder Personen, dass das Verfahren der Erstellung der Terrorliste weder demokratisch noch rechtlich legitimiert oder kontrolliert ist. Zudem beruhen die Informationen, die zur Listung führen, oft auf Informationen von Geheimdiensten, die in der Regel nicht bereit sind, ihre relevanten Informationen den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Wo jedoch Informationen über die Voraussetzungen einer Entscheidung fehlen, ist regelmäßig auch die juristische Bewertung der Entscheidung nicht möglich.
Der Sonderermittler des Europarates, Dick Marty, bezeichnete das Vorgehen der EU in Bezug auf die Terrorliste als ungerecht und pervers. So würden Menschen im Sinne des Feindstrafrechts mit einer zivilen Todesstrafe belegt, da sie in keiner Weise mehr handlungsfähig wären. Selbst Serienkiller hätten mehr Rechte als die dort Gelisteten.
Kritiker sehen in Anklagen auf Grundlage des AWG in Verbindung mit den EU-Terrorlisten die Etablierung eines neuen Mittels zur Kriminalisierung unliebsamer politisch tätiger Menschen und der von ihnen vorgenommenen finanziellen Interaktionen, das kaum mehr einer juristischen und demokratischen Kontrolle unterliegt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Inwieweit hält die Bundesregierung die EU-Terrorliste für anwendbar oder sogar bindend für die Vorschrift des § 34 AWG?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Problematik, dass es im Falle einer Anklage nach § 34 AWG auf Grundlage der EU-Terrorliste nicht mehr dem nationalen Strafgericht obliegt, zu beurteilen und zu überprüfen, ob es sich bei einer Organisation tatsächlich um eine terroristische Vereinigung handelt, sondern diese Entscheidung durch die weder von der Legislative noch der Judikative zu beeinflussende Aufnahme der Organisation auf die EU- Terrorliste vorweggenommen und somit der einem rechtsstaatlichen Strafverfahren angemessenen gerichtlichen Kontrolle entzogen wird?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Bundesanwaltschaft in dem in der Vorbemerkung erwähnten Verfahren angeregt hat, eine Vorabentscheidung hinsichtlich bestimmter Rechtsfragen vor dem EuGH einzuholen?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Anregung?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Unbestimmtheit der Normen des § 34 AWG in Verbindung mit der EU-Terrorliste dem Verfassungsgrundsatz des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes („Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“) Genüge tut, wenn die Strafbarkeit der Handlung einer Person von in regelmäßigen Abständen wechselnden EU- Ministerratsbeschlüssen abhängen soll?
Welchen Beitrag zur Rechtssicherheit leistet nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang das Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle „Länderunabhängige Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung“, das auch über die Sanktionsnorm des § 34 AWG informieren soll, und in dem es einleitend heißt: „Der Inhalt des Merkblatts steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung durch die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden und ist nicht rechtsverbindlich“?
Welche und wie viele Verstöße gegen § 34 AWG im Zusammenhang mit auf den EU-Terrorlisten genannten Organisationen oder Personen innerhalb des Bundesgebietes sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 bekannt?
a) In welchen dieser Fälle kam es zu einer Anklageerhebung?
b) In welchen dieser Fälle kam es zu einer Verurteilung und in welcher Höhe?
c) In welchen Fällen kam es zu einer Einstellung oder einem Freispruch?
Welche auf den EU-Listen über terroristische Organisationen genannten Gruppierungen oder Einzelpersonen sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung im Bundesgebiet vertreten?
a) Welche davon sind im Bundesgebiet politisch in Erscheinung getreten?
b) Welche davon haben lediglich Unterstützer oder Mitglieder im Bundesgebiet, ohne direkt politisch in Erscheinung zu treten?
c) Welche davon sammeln Gelder im Bundesgebiet zur Unterstützung ihrer Organisationen?
In wie vielen und welchen Fällen wurden Gelder oder sonstige Vermögenswerte der auf den EU-Listen genannten Organisationen, Körperschaften oder Einzelpersonen seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 eingefroren (bitte jeweils einzeln und nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Welche Gruppierungen oder Einzelpersonen waren davon betroffen?
b) Wie hoch waren die eingefrorenen Gelder oder Vermögenswerte jeweils?
c) Wo wurden diese Gelder oder Vermögenswerte aufgefunden?
d) In welchen Fällen wurde den auf den Listen genannten Personen oder Unterstützern der genannten Organisationen oder Körperschaften die Bereitstellung von Geldern, Krediten oder sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen verweigert?
e) In welchen Fällen wurden strafrechtliche Schritte gegen in Deutschland ansässige Firmen und Finanzinstitutionen wegen geschäftlicher Beziehungen mit auf den Listen genannten Organisationen, Personen oder Körperschaften eingeleitet?
In wie vielen und welchen Fällen haben betroffene Einzelpersonen oder Organisationen gegen Maßnahmen deutscher Behörden im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vor deutschen und europäischen Gerichten geklagt und mit welchem Erfolg?