Betrieb von und Zugang zu Bahninfrastruktur
der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Bettina Herlitzius, Daniela Wagner, Stephan Kühn, Ingrid Nestle, Dr. Valerie Wilms, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Ulrike Höfken, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Dorothea Steiner, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach § 14 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) ist in einem bestimmten Umfang die Benutzung von Bahninfrastruktur von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen sicherzustellen. Am Beispiel der Eisenbahninfrastruktur Schönberg–Schleiz West, die an die Hauptbahn Leipzig–Plauen–Hof anschließt, wird deutlich, dass durch einen Wechsel des Infrastrukturunternehmens die Pflicht zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur umgangen werden kann. Im Fall der Strecke Schönberg–Schleiz West wurde
- am 30. Januar 2008 die Strecke von der DB Netz AG an die Deutsche Regionaleisenbahn GmbH Berlin (DRE) verpachtet,
- am 1. November 2008 die Strecke durch die DB Netz AG gesperrt,
- der DRE Ende März 2009 die Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG erteilt.
Der DRE fehlt bis heute die Erlaubnis zur erstmaligen Betriebsaufnahme nach § 7a AEG. Demzufolge ist es seit dem 30. Januar 2008 dem dritten Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht möglich, Zugang zur Infrastruktur zu erhalten – zu Beginn auf Grund der fehlenden Betriebsgenehmigung, später aufgrund der Streckensperrung und fehlender weiterer Genehmigungen. In der Intention sieht das AEG eine dauerhafte Aufrechterhaltung des Betriebs von Infrastruktur vor. Nur aufgrund entsprechender Anträge und Entscheidungen der zuständigen Behörden kann diese gemäß § 11 Absatz 2 AEG aufgehoben werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Inwieweit hätte die DB Netz AG die Strecke an ein Unternehmen verpachten dürfen, das über keine Betriebsgenehmigung verfügt?
Inwieweit hätte das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eine Aufrechterhaltung des Betriebs der Strecke durch die DB Netz AG verfügen müssen?
Wie lässt sich aus dem AEG und den zugehörigen Verordnungen eine Pflicht zur lückenlosen Aufrechterhaltung des Betriebs von Eisenbahninfrastruktur ableiten auch bei Wechsel des Betreibers?
Welche Pflichten und Handlungsmöglichkeiten ergeben sich daraus für die zuständigen Genehmigungsbehörden, um den Betrieb der Infrastruktur sicherzustellen?
Welche Änderungen sind im AEG und den zugehörigen Verordnungen vorgesehen, um einen lückenlosen Betrieb von Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten?
Welche Maßnahmen werden im Falle der Strecke Schönberg–Schleiz West ergriffen, um schnellstmöglich eine Nutzung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen zu ermöglichen?