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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien

Maßnahmen zur Abwendung einer Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof: Schaffung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen in Beschäftigung und Beruf, Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften im nationalen Beamten- und Wehrrecht, Schutz gegen diskriminierende Kündigungen und europarechtskonforme Ausgestaltung der Schadenersatzregelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

12.01.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/37723. 12. 2009

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Tom Koenigs, Markus Kurth, Monika Lazar, Jerzy Montag, Beate Müller-Gemmeke, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Europäische Kommission hat der Bundesregierung am 29. Oktober 2009 und am 9. Oktober 2009 ihre Stellungnahmen in den Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung dreier EU-Richtlinien gegen Diskriminierung übersandt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde gemäß Artikel 226 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgefordert, binnen zweier Monate die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen. Anderenfalls drohen ein Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und hohe Kosten für Deutschland im Falle einer Verurteilung. Ebenso bedenklich ist der Ansehensverlust in Europa, wenn unser Land seine Verpflichtungen beim Schutz vor Diskriminierung nicht einhält.

Die EU-Kommission moniert, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 in einer Reihe von Punkten die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht ausreichend umsetzt.

Die Kommission beanstandet, dass im Bereich der Arbeitswelt die Verpflichtung zur Schaffung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig umgesetzt ist, um diesen den Zugang zu Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die deutsche Gesetzgebung regelt dies europarechtswidrig nicht für alle Menschen mit Behinderungen, sondern lediglich für schwerbehinderte Menschen und behinderte Menschen, die diesen aufgrund behördlicher Entscheidung gleichgestellt sind. Zur Schaffung angemessener Vorkehrungen hat sich die Bundesrepublik Deutschland überdies gemäß den Artikeln 2 und 5 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen verpflichtet.

Ebenso kritisiert die EU-Kommission die Ungleichbehandlung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe im Beamten- und Soldatenrecht bei Beihilfe, Familienzuschlag und Hinterbliebenenversorgung als durch die Richtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung von Menschen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung. Zum gleichen Ergebnis kommt auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: Aus europäischem Recht folge, dass verpartnerten Beamten Entgeltleistungen wie Familienzuschlag und Hinterbliebenenversorgung zustehen (Ausarbeitung WD 3 – 447/09, S. 6).

Von der EU-Kommission wird auch beanstandet, dass Deutschland den Schutz gegen diskriminierende Kündigungen im AGG ausgespart hat. Bei den Sanktionen des AGG bemängelt die Kommission, dass entgegen der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Schadenersatz im Falle einer Diskriminierung nicht verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Der Europäische Gerichtshof habe mehrfach entschieden, dass im Arbeitsrecht grundsätzlich die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung gesichert sein müsse.

Die „Antirassismus-Richtlinie“ 2000/43/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um den Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Die EU-Kommission sieht diesen Schutz gegen sogenannte Viktimisierung nicht ausreichend umgesetzt. Er muss über die Arbeitswelt hinaus auf andere Bereiche des Alltagslebens erstreckt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um – wie von der EU-Kommission gefordert – die Verpflichtung zur Schaffung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen im Bereich Beschäftigung und Beruf vollständig umzusetzen, und damit eine Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof noch abzuwenden?

2

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um Eingetragenen Lebenspartnerschaften – wie von der EU-Kommission gefordert – den Schutz zukommen zu lassen, den die nationale Gesetzgebung Beamten und Soldaten in der Form von Witwer- und Witwenpensionen, Beihilfe und Familienzulage zuerkennt, und damit eine Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof noch abzuwenden?

3

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um – wie von der EU-Kommission gefordert – auch den Schutz gegen diskriminierende Kündigungen aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität ausdrücklich gesetzlich zu verankern, und damit eine Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof noch abzuwenden?

4

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um – wie von der EU-Kommission gefordert – die Schadenersatzregelungen im AGG europarechtskonform auszugestalten, und damit eine Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof noch abzuwenden?

5

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. will sie wann ergreifen, um – wie von der EU-Kommission gefordert – einen adäquaten Schutz gegen Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft oder Rasse in Fällen der Viktimisierung zu schaffen, und damit eine Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof noch abzuwenden?

Berlin, den 23. Dezember 2009

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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