Zu operativer Umsetzung, Straftatbeständen und Datenschutz beim „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (Netzwerkdurchsetzungsgesetz)
der Abgeordneten Uwe Kamann, Uwe Schulz, Joana Eleonora Cotar, Marcus Bühl und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Am 1. Oktober 2017 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (NetzDG) gegen massive Kritik zahlreicher Juristen, Unternehmen (u. a. Facebook), Interessenverbände (u. a. „Reporter ohne Grenzen“) betroffener Bürger in Kraft getreten.
Bei einer Anhörung im Deutschen Bundestag Mitte Juni 2017 hatten sogar noch acht von zehn Sachverständigen, die die Bundesregierung selbst als Experten geladen hatte, das Gesetz für verfassungswidrig erklärt (www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/heiko-maas-bundestag- beschliesst-facebook-gesetz-a-1155192.html; www.bundestag.de/dokumente/ textarchiv/2017/kw25-pa-recht-rechtsdurchsetzung/510328).
Der UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit, David Kaye, beklagte in seinem offenen Brief vom 1. Juni 2017 an die Bundesregierung, das geplante Gesetz gefährde die Menschenrechte (www.ohchr.org/Documents/Issues/Opinion/Legislation/OL-DEU-1-2017.pdf).
Mit dem Gesetz sollen nach Auffassung der Fragesteller Inhalte im Internet kontrolliert, gesperrt und ggf. gelöscht werden.
Aus Sicht der Fragesteller besteht damit erstmals seit 1945 die Gefahr einer staatlich initiierten Zensur und damit eines Verstoßes gegen Artikel 5 des Grundgesetzes (GG).
Verschiedenen Presseberichten der letzten Wochen (www.sueddeutsche.de/digital/exklusive-sz- magazinrecherche-inside-facebook-1.3297138) und ebenfalls aus der Bundestagsdrucksache 18/12220 waren außerdem die Geschäftspraktiken von Unternehmen wie Arvato zu entnehmen, die als „Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung“ beauftragt werden, Inhalte im Internet zu überprüfen und ggf. zu sperren bzw. zu löschen.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Operative Umsetzung
1. Gibt es eine Stelle innerhalb der Bundesregierung oder ihr nachgeordneter Behörden, die verbindlich darüber entscheidet, welche sozialen Netzwerke die sogenannte Bagatellgrenze von zwei Millionen registrierten Nutzern (vgl. www.juris.de/jportal/portal/page/fpbsigesetze.psml?nid=jnachr-JUNA 170704674&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht. jsp) zu einem bestimmten Zeitpunkt überschreiten?
Wenn ja, welche Stelle ist dies, und woher bezieht sie ihre Legitimation?
Wenn nein, warum gibt es keine solche Stelle – angesichts des aus Sicht der Fragesteller bestehenden Klärungsbedarfs für soziale Netzwerke, ob sie den Pflichten des NetzDG unterliegen – und angesichts der Notwendigkeit zur Schaffung klarer Maßgaben für die Überwachung sozialer Netzwerke im Hinblick auf die Pflichten des NetzDG gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 NetzDG zuständigen Behörde?
2. Ist der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt bekannt, welche Anbieter von sozialen Netzwerken den Pflichten des NetzDG unterliegen?
Wenn ja, welche sind dies?
Wenn nein, warum sind diese zwei Monate nach Inkrafttreten des NetzDG noch nicht ermittelt worden, und wann wird die Bundesregierung oder die zuständige nachgeordnete Behörde über diese Information verfügen?
3. Plant die Bundesregierung, die sozialen Netzwerke, die von den Pflichten der §§ 2 und 3 NetzDG nicht gemäß § 1 Absatz 2 NetzDG befreit sind, öffentlich zu benennen?
Wenn ja, wann, und über welches Medium wird sie dies tun?
Wird diese Information gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen aktualisiert und wiederum veröffentlicht werden?
Sollte eine regelmäßige Information der Öffentlichkeit geplant sein, in welchen Abständen wird eine solche Information erfolgen (Verfahrensmodus/Abstände bitte begründen)?
Wenn nein, warum nicht?
4. Haben die Bundesregierung bzw. ihre nachgeordneten Behörden Kenntnis darüber, ob soziale Netzwerke, die den Verpflichtungen des NetzDG unterliegen, „Dritte“ bzw. externe Dienstleister mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem NetzDG beauftragt haben?
Wenn ja, um welche sozialen Netzwerke handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche externen Dienstleister haben diese jeweils beauftragt?
Wenn nein, warum nicht?
5. Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass das soziale Netzwerk die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit nach § 3 Absatz 6 bis 8 NetzDG, einer anerkannten Einrichtung der „Regulierten Selbstregulierung“ übertragen kann und sich deren Entscheidung unterwerfen (§ 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b NetzDG) muss?
6. Welchen Kriterien unterliegt eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung bezüglich der Unabhängigkeit und Sachkunde der Prüfer (§ 3 Absatz 6 Nummer 1 NetzDG), der sachgerechten Ausstattung (§ 3 Absatz 6 Nummer 2 NetzDG) und der Verfahrensordnung (§ 3 Absatz 6 Nummer 3 NetzDG)?
7. Haben die Bundesregierung bzw. ihre nachgeordneten Behörden Kenntnis darüber, ob soziale Netzwerke, die den Verpflichtungen des NetzDG unterliegen, bereits „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“ mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem NetzDG beauftragt haben oder ob diese entsprechende Einrichtungen anerkennen lassen wollen?
8. Wie und wodurch stellt die Bundesregierung sicher, dass die Mitarbeiter der sozialen Netzwerke (und/oder ggf. die Mitarbeiter der „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“), die den Pflichten des NetzDG zu entsprechen haben, über die Befähigung verfügen einen Inhalt verbindlich auf einen der in § 1 Absatz 3 NetzDG genannten Tatbestände zu prüfen?
9. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Mitarbeiter der sozialen Netzwerke (und/oder ggf. die Mitarbeiter der „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“ die Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG zu treffen haben, die Befähigung zum Richteramt haben müssen?
Wenn nein, warum nicht?
Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass bei Entscheidungen über die Löschung oder Sperrung von Inhalten durch Private im Rahmen des NetzDG andere Qualitätsmaßstäbe anzulegen sind, als wenn über die Löschung oder Sperrung durch Gerichte entschieden würde?
10. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Mitarbeiter bei den betroffenen sozialen Netzwerken (und/oder ggf. in „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“), die den Pflichten des NetzDG unterliegen, mit der Beachtung der Einhaltung der Pflichten gemäß des NetzDG befasst sind?
11. Ist der Bundesregierung bekannt, nach welchen Skill-Profilen und Kriterien Mitarbeiter, die zur Erfüllung der Pflichten des NetzDG bei den sozialen Netzwerken bzw. den „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“ eingesetzt sind, ausgewählt wurden (wenn ja, bitte nach sozialen Netzwerken und externen Dienstleistern aufschlüsseln)?
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass „Whistleblower“ über belastende Zustände in den Löschzentren und „geheime Lösch-Regeln“ (www. sueddeutsche.de/digital/exklusive-sz-magazin-recherche-inside-facebook- 1.3297138) berichten?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass „Whistleblower“ über geheime Listen rechtskonservativer Nutzer berichten, die zum digitalen Mobbing durch unberechtigte Kurzzeitsperren verwendet werden und dass Mitarbeiter bei ihrer Bewerbung gezielt nach ihrer politischen Ausrichtung befragt werden?
Wenn ja, sind diese Listen bekannt, und kann durch die Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass sie oder ihr nachfolgende Behörden in der Erstellung dieser Listen nicht beteiligt waren?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, welche Fragen gestellt wurden und welche Konsequenzen hatten die Antworten – zum Beispiel zur Mitgliedschaft in einer Partei – bei der Auswahl der Bewerber?
Wenn nein, wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass dieses in Zukunft nicht mehr vorkommt?
13. Ist der Bundesregierung bekannt, nach welchen Verfahren und Kriterien die sozialen Netzwerke, die den Pflichten des NetzDG unterliegen, die Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG vornehmen und gegebenenfalls löschen oder sperren (wenn ja, bitte die Verfahren und Kriterien aufführen)?
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die sozialen Netzwerke, die den Pflichten des NetzDG unterliegen, Applikationen für eine automatische Erfassung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte einsetzen, und um welche technischen Verfahren und Anwendungen es sich konkret handelt?
15. Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit es durch das NetzDG Praxis ist, in welchem Maßstab soziale Netzwerke einzelne rechtswidrige Inhalte löschen oder sperren und Nutzer-Accounts löschen oder sperren?
Wenn ja, welche Kriterien werden hierfür herangezogen, und auf welcher Rechtsgrundlage wird dabei verfahren?
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis einzelner sozialer Netzwerke, Nutzer-Accounts bei Vorliegen tatsächlicher oder vermeintlicher rechtswidriger Inhalte zu sperren (www.pro-medienmagazin.de/medien/internet/2017/ 11/03/twitter-account-des-islamkritikers-abdel-samad-gesperrt-und- wiederfreigegeben/; www.spiegel.de/netzwelt/web/twitter-blockiert-inhalte- vorgeschmack-auf-netzdg-a-1153530.html)?
17. Hat das Bundesamt für Justiz bereits eine Stelle zur Überwachung der Verfahren der sozialen Netzwerke für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 3 Absatz 5 NetzDG beauftragt oder ist dies geplant?
Wenn ja, um welche Behörde/Institution handelt es sich?
Wenn nein, warum wurde eine solche Behörde/Institution noch nicht beauftragt?
Plant das Bundesamt für Justiz die Beauftragung einer solchen Behörde/Institution?
Wird es sich um eine existierende Behörde/Institution/Abteilung handeln?
18. Wie viele Planstellen sind innerhalb der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden mit dem Vollzug des NetzDG betraut (bitte nach Organisationseinheit und Besoldungsgruppen aufschlüsseln)?
19. Hat die gemäß § 3 Absatz 5 NetzDG beauftragte Behörde/Institution gegebenenfalls die Befugnis, sich von den Mitarbeitern des jeweiligen sozialen Netzwerks die Bearbeitung von Einzelfällen vorführen zu lassen bzw. sind kontinuierliche operative Audits vorgesehen?
20. Teilt die Bundesregierung die Sorge der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dass es aufgrund der Kombination aus kurzen Löschfristen (24 Stunden bzw. 7 Tage) und hohen Bußgeldern (bis zu 5 Mio. Euro) zu einem „Overblocking“ kommen kann (https://netzpolitik.org/2017/ allzu-restriktiv-osze-warnt-vor-netzwerkdurchsetzungsgesetz/)? Wenn nein, warum nicht?
21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die den Pflichten des NetzDG unterliegenden sozialen Netzwerken (und/oder ggf. „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“) nicht mit Artikel 5 GG kollidieren, wie es in der Anhörung zum Gesetzentwurf acht von zehn Experten, die von der Großen Koalition selbst geladen wurden, eingeschätzt hatten (www.spiegel.de/ netzwelt/netzpolitik/heiko-maas-bundestag-beschliesst-facebook-gesetz-a-1 155192.html)?
22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass nach § 3 Nummer 5 NetzDG, die Nutzer bei der Löschung von Kommentaren bzw. Sperrung des Nutzer-Accounts über die Begründung, die zu der Sanktionsmaßnahme geführt haben, umfassend informiert werden?
23. Ist geplant, dass die Bundesregierung darauf hinwirkt, dass unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung soziale Netzwerke von der Möglichkeit des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a NetzDG Gebrauch machen und die 7-Tage-Frist überschreiten, um dem betroffenen Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme geben?
Wenn ja, bei welchen Fällen?
II. Straftatbestände
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion der AfD, dass jedermann eine Beschwerde über einen rechtswidrigen Inhalt an ein soziales Netzwerk richten kann, das die Pflichten des NetzDG zu erfüllen hat?
Wenn ja, kann sich demnach auch ein unbeteiligter Dritter, der nicht Verletzter eines Äußerungsdeliktes ist, bei einem sozialen Netzwerk über einen rechtswidrigen Inhalt beschweren (also zum Beispiel ein beliebiger Internetnutzer über die Beleidigung eines anderen Internetnutzers gegenüber dem Beleidigten)?
Wenn ja, muss dann ein rechtswidriger Inhalt nach dem NetzDG gelöscht werden, auch wenn er strafrechtlich nicht verfolgbar ist?
Wollte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit seinem Gesetzentwurf vom 14. Juni 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12727) nach Auffassung der Bundesregierung im NetzDG eine andere Wertung als im Strafgesetzbuch vornehmen?
Wenn ja, warum?
25. Nach welchen Kriterien wurde bei der Erstellung des ministeriellen Gesetzentwurfs vom 14. Juni 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12727) die Liste der in § 1 Absatz 3 NetzDG enthaltenen Straftatbestände erstellt?
26. Welche Beweggründe haben bei der Erstellung des ministeriellen Gesetzentwurfs vom 14. Juni 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12727) dazu geführt, dass die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a des Strafgesetzbuchs – StGB) erfasst ist, nicht aber die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)?
III. Datenschutz
27. Wie verhält sich die Bundesregierung zur Auffassung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, die sich in der Göttinger Erklärung vom 30. März 2017 besorgt zeigten, dass „Verantwortliche in Politik und Wirtschaft“ immer häufiger das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung „implizit oder sogar explizit in Frage“ stellten?
Sieht die Bundesregierung ebenso wie die Datenschützer einen Zielkonflikt bei der informellen Selbstbestimmung, wenn die Mitarbeiter sozialer Plattformen und Mitarbeiter der Einrichtungen der „Regulierten Selbstregulierung“ die Kommunikationsinhalte ihrer Nutzer prüfen?
28. Sind die Regelungen des NetzDG nach Auffassung der Bundesregierung vereinbar mit der Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung, die die Europäische Kommission am 10. Januar 2017 vorgeschlagen hat?
Fragen28
Gibt es eine Stelle innerhalb der Bundesregierung oder ihr nachgeordneter Behörden, die verbindlich darüber entscheidet, welche sozialen Netzwerke die sogenannte Bagatellgrenze von zwei Millionen registrierten Nutzern (vgl. www.juris.de/jportal/portal/page/fpbsigesetze.psml?nid=jnachr-JUNA 170704674&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht. jsp) zu einem bestimmten Zeitpunkt überschreiten?
Wenn ja, welche Stelle ist dies, und woher bezieht sie ihre Legitimation?
Wenn nein, warum gibt es keine solche Stelle – angesichts des aus Sicht der Fragesteller bestehenden Klärungsbedarfs für soziale Netzwerke, ob sie den Pflichten des NetzDG unterliegen – und angesichts der Notwendigkeit zur Schaffung klarer Maßgaben für die Überwachung sozialer Netzwerke im Hinblick auf die Pflichten des NetzDG gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 NetzDG zuständigen Behörde?
Ist der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt bekannt, welche Anbieter von sozialen Netzwerken den Pflichten des NetzDG unterliegen?
Wenn ja, welche sind dies?
Wenn nein, warum sind diese zwei Monate nach Inkrafttreten des NetzDG noch nicht ermittelt worden, und wann wird die Bundesregierung oder die zuständige nachgeordnete Behörde über diese Information verfügen?
Plant die Bundesregierung, die sozialen Netzwerke, die von den Pflichten der §§ 2 und 3 NetzDG nicht gemäß § 1 Absatz 2 NetzDG befreit sind, öffentlich zu benennen?
Wenn ja, wann, und über welches Medium wird sie dies tun?
Wird diese Information gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen aktualisiert und wiederum veröffentlicht werden?
Sollte eine regelmäßige Information der Öffentlichkeit geplant sein, in welchen Abständen wird eine solche Information erfolgen (Verfahrensmodus/Abstände bitte begründen)?
Wenn nein, warum nicht?
Haben die Bundesregierung bzw. ihre nachgeordneten Behörden Kenntnis darüber, ob soziale Netzwerke, die den Verpflichtungen des NetzDG unterliegen, „Dritte“ bzw. externe Dienstleister mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem NetzDG beauftragt haben?
Wenn ja, um welche sozialen Netzwerke handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche externen Dienstleister haben diese jeweils beauftragt?
Wenn nein, warum nicht?
Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass das soziale Netzwerk die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit nach § 3 Absatz 6 bis 8 NetzDG, einer anerkannten Einrichtung der „Regulierten Selbstregulierung“ übertragen kann und sich deren Entscheidung unterwerfen (§ 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b NetzDG) muss?
Welchen Kriterien unterliegt eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung bezüglich der Unabhängigkeit und Sachkunde der Prüfer (§ 3 Absatz 6 Nummer 1 NetzDG), der sachgerechten Ausstattung (§ 3 Absatz 6 Nummer 2 NetzDG) und der Verfahrensordnung (§ 3 Absatz 6 Nummer 3 NetzDG)?
Haben die Bundesregierung bzw. ihre nachgeordneten Behörden Kenntnis darüber, ob soziale Netzwerke, die den Verpflichtungen des NetzDG unterliegen, bereits „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“ mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem NetzDG beauftragt haben oder ob diese entsprechende Einrichtungen anerkennen lassen wollen?
Wie und wodurch stellt die Bundesregierung sicher, dass die Mitarbeiter der sozialen Netzwerke (und/oder ggf. die Mitarbeiter der „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“), die den Pflichten des NetzDG zu entsprechen haben, über die Befähigung verfügen einen Inhalt verbindlich auf einen der in § 1 Absatz 3 NetzDG genannten Tatbestände zu prüfen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Mitarbeiter der sozialen Netzwerke (und/oder ggf. die Mitarbeiter der „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“ die Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG zu treffen haben, die Befähigung zum Richteramt haben müssen?
Wenn nein, warum nicht?
Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass bei Entscheidungen über die Löschung oder Sperrung von Inhalten durch Private im Rahmen des NetzDG andere Qualitätsmaßstäbe anzulegen sind, als wenn über die Löschung oder Sperrung durch Gerichte entschieden würde?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Mitarbeiter bei den betroffenen sozialen Netzwerken (und/oder ggf. in „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“), die den Pflichten des NetzDG unterliegen, mit der Beachtung der Einhaltung der Pflichten gemäß des NetzDG befasst sind?
Ist der Bundesregierung bekannt, nach welchen Skill-Profilen und Kriterien Mitarbeiter, die zur Erfüllung der Pflichten des NetzDG bei den sozialen Netzwerken bzw. den „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“ eingesetzt sind, ausgewählt wurden (wenn ja, bitte nach sozialen Netzwerken und externen Dienstleistern aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass „Whistleblower“ über belastende Zustände in den Löschzentren und „geheime Lösch-Regeln“ (www. sueddeutsche.de/digital/exklusive-sz-magazin-recherche-inside-facebook- 1.3297138) berichten?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass „Whistleblower“ über geheime Listen rechtskonservativer Nutzer berichten, die zum digitalen Mobbing durch unberechtigte Kurzzeitsperren verwendet werden und dass Mitarbeiter bei ihrer Bewerbung gezielt nach ihrer politischen Ausrichtung befragt werden?
Wenn ja, sind diese Listen bekannt, und kann durch die Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass sie oder ihr nachfolgende Behörden in der Erstellung dieser Listen nicht beteiligt waren?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, welche Fragen gestellt wurden und welche Konsequenzen hatten die Antworten – zum Beispiel zur Mitgliedschaft in einer Partei – bei der Auswahl der Bewerber?
Wenn nein, wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass dieses in Zukunft nicht mehr vorkommt?
Ist der Bundesregierung bekannt, nach welchen Verfahren und Kriterien die sozialen Netzwerke, die den Pflichten des NetzDG unterliegen, die Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG vornehmen und gegebenenfalls löschen oder sperren (wenn ja, bitte die Verfahren und Kriterien aufführen)?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die sozialen Netzwerke, die den Pflichten des NetzDG unterliegen, Applikationen für eine automatische Erfassung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte einsetzen, und um welche technischen Verfahren und Anwendungen es sich konkret handelt?
Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit es durch das NetzDG Praxis ist, in welchem Maßstab soziale Netzwerke einzelne rechtswidrige Inhalte löschen oder sperren und Nutzer-Accounts löschen oder sperren?
Wenn ja, welche Kriterien werden hierfür herangezogen, und auf welcher Rechtsgrundlage wird dabei verfahren?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis einzelner sozialer Netzwerke, Nutzer-Accounts bei Vorliegen tatsächlicher oder vermeintlicher rechtswidriger Inhalte zu sperren (www.pro-medienmagazin.de/medien/internet/2017/ 11/03/twitter-account-des-islamkritikers-abdel-samad-gesperrt-und- wiederfreigegeben/; www.spiegel.de/netzwelt/web/twitter-blockiert-inhalte- vorgeschmack-auf-netzdg-a-1153530.html)?
Hat das Bundesamt für Justiz bereits eine Stelle zur Überwachung der Verfahren der sozialen Netzwerke für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 3 Absatz 5 NetzDG beauftragt oder ist dies geplant?
Wenn ja, um welche Behörde/Institution handelt es sich?
Wenn nein, warum wurde eine solche Behörde/Institution noch nicht beauftragt?
Plant das Bundesamt für Justiz die Beauftragung einer solchen Behörde/Institution?
Wird es sich um eine existierende Behörde/Institution/Abteilung handeln?
Wie viele Planstellen sind innerhalb der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden mit dem Vollzug des NetzDG betraut (bitte nach Organisationseinheit und Besoldungsgruppen aufschlüsseln)?
Hat die gemäß § 3 Absatz 5 NetzDG beauftragte Behörde/Institution gegebenenfalls die Befugnis, sich von den Mitarbeitern des jeweiligen sozialen Netzwerks die Bearbeitung von Einzelfällen vorführen zu lassen bzw. sind kontinuierliche operative Audits vorgesehen?
Teilt die Bundesregierung die Sorge der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dass es aufgrund der Kombination aus kurzen Löschfristen (24 Stunden bzw. 7 Tage) und hohen Bußgeldern (bis zu 5 Mio. Euro) zu einem „Overblocking“ kommen kann (https://netzpolitik.org/2017/ allzu-restriktiv-osze-warnt-vor-netzwerkdurchsetzungsgesetz/)?
Wenn nein, warum nicht?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die den Pflichten des NetzDG unterliegenden sozialen Netzwerken (und/oder ggf. „Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung“) nicht mit Artikel 5 GG kollidieren, wie es in der Anhörung zum Gesetzentwurf acht von zehn Experten, die von der Großen Koalition selbst geladen wurden, eingeschätzt hatten (www.spiegel.de/ netzwelt/netzpolitik/heiko-maas-bundestag-beschliesst-facebook-gesetz-a-1 155192.html)?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass nach § 3 Nummer 5 NetzDG, die Nutzer bei der Löschung von Kommentaren bzw. Sperrung des Nutzer-Accounts über die Begründung, die zu der Sanktionsmaßnahme geführt haben, umfassend informiert werden?
Ist geplant, dass die Bundesregierung darauf hinwirkt, dass unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung soziale Netzwerke von der Möglichkeit des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a NetzDG Gebrauch machen und die 7-Tage-Frist überschreiten, um dem betroffenen Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme geben?
Wenn ja, bei welchen Fällen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion der AfD, dass jedermann eine Beschwerde über einen rechtswidrigen Inhalt an ein soziales Netzwerk richten kann, das die Pflichten des NetzDG zu erfüllen hat?
Wenn ja, kann sich demnach auch ein unbeteiligter Dritter, der nicht Verletzter eines Äußerungsdeliktes ist, bei einem sozialen Netzwerk über einen rechtswidrigen Inhalt beschweren (also zum Beispiel ein beliebiger Internetnutzer über die Beleidigung eines anderen Internetnutzers gegenüber dem Beleidigten)?
Wenn ja, muss dann ein rechtswidriger Inhalt nach dem NetzDG gelöscht werden, auch wenn er strafrechtlich nicht verfolgbar ist?
Wollte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit seinem Gesetzentwurf vom 14. Juni 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12727) nach Auffassung der Bundesregierung im NetzDG eine andere Wertung als im Strafgesetzbuch vornehmen?
Wenn ja, warum?
Nach welchen Kriterien wurde bei der Erstellung des ministeriellen Gesetzentwurfs vom 14. Juni 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12727) die Liste der in § 1 Absatz 3 NetzDG enthaltenen Straftatbestände erstellt?
Welche Beweggründe haben bei der Erstellung des ministeriellen Gesetzentwurfs vom 14. Juni 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12727) dazu geführt, dass die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a des Strafgesetzbuchs – StGB) erfasst ist, nicht aber die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)?
Wie verhält sich die Bundesregierung zur Auffassung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, die sich in der Göttinger Erklärung vom 30. März 2017 besorgt zeigten, dass „Verantwortliche in Politik und Wirtschaft“ immer häufiger das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung „implizit oder sogar explizit in Frage“ stellten?
Sieht die Bundesregierung ebenso wie die Datenschützer einen Zielkonflikt bei der informellen Selbstbestimmung, wenn die Mitarbeiter sozialer Plattformen und Mitarbeiter der Einrichtungen der „Regulierten Selbstregulierung“ die Kommunikationsinhalte ihrer Nutzer prüfen?
Sind die Regelungen des NetzDG nach Auffassung der Bundesregierung vereinbar mit der Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung, die die Europäische Kommission am 10. Januar 2017 vorgeschlagen hat?