Fristeinhaltung für grundzuständige Messstellenbetreiber beim Roll-Out intelligenter Stromzähler (Smart Meter)
der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, Heidrun Bluhm, Jörg Cezanne, Kerstin Kassner, Caren Lay, Sabine Leidig, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Victor Perli, Ingrid Remmers, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Gemäß dem im Jahr 2016 verkündeten Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sollen alle Stromverbrauchs- bzw. Stromeinspeise-Stellen (Messstellen) gemäß Artikel 1 Messstellenbetriebsgesetz – MsbG – mit einer Arbeitsleistung größer als 6 000 Kilowattstunden pro Jahr schrittweise bis zum Jahr 2032 mit intelligenten Stromzählern, sogenannten Smart Metern, ausgestattet werden.
Bei der Beschlussfassung des Gesetzes im Jahr 2016 wurde angenommen, dass eine technologische Umsetzung gemäß § 30 MsbG zeitnah zur Verfügung stünde, also mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messzähler auf dem Markt zur Verfügung stellen könnten.
Diese Vorgabe ist bis heute nicht erfüllt, so dass die „grundzuständigen Messstellenbetreiber“ mit der Umrüstung der Messstellen nicht beginnen können, wie dies in einem Artikel aus der „WELT“ vom 22. November 2017 deutlich wird (www.welt.de/wirtschaft/article170853964/Naechster-schwerer-Rueckschlag-fuer-die-Energiewende.html).
Insbesondere fehlt es an der Realisierung sogenannter Smart-Meter-Gateways.
Der Gesetzgeber hat mit § 45 Absatz 3 MsbG mit Frist verlangt, dass Messstellenbetreiber bis zum 30. Juni 2017 ihre Grundzuständigkeit bei der Bundesnetzagentur anmelden müssen. In der Praxis handelt es sich hier zu großen Teilen um Grundversorger wie Stadtwerke, die den Messstellenbetrieb bislang auch ausübten.
Gleichzeitig mit der Anzeige der Grundzuständigkeit und deren Anerkennung durch die Bundesnetzagentur begann eine Frist von drei Jahren, in der die grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 MsbG mehr als 10 Prozent der im Gesetz unter § 29 Absatz 3 MsbG genannten Messstellen, die nicht mit Smart Metern, sondern mit sogenannten modernen Messzählern betrieben werden sollen, umzurüsten hat.
Für diese „modernen Messzähler“ ist der Einsatz von Smart-Meter-Gateways dennoch vorgeschrieben.
Durch die anhaltende Nichtverfügbarkeit von Smart-Meter-Gateways ist es den grundzuständigen Messstellenbetreibern derzeit nicht möglich, an der Einhaltung dieser Frist zu arbeiten.
Eine mögliche Konsequenz der Nichteinhaltung dieser Frist ist jedoch, dass die Grundzuständigkeit der Betreiber nach § 45 MsbG widerrufen wird und ein anderes Unternehmen mit dem Messstellenbetrieb beauftragt werden kann.
Ohne Verlängerung dieser Frist mit einer Bezugnahme auf die technische Verfügbarkeit stehen viele Grundversorger nun vor dem Problem, dass ihnen der Entzug des Geschäftsfeldes des Messstellenbetriebs droht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Wann rechnet die Bundesregierung mit der technischen Verfügbarkeit von Smart-Meter-Gateways und Smart-Metern nach § 30 MsbG?
Wie bewertet die Bundesregierung die Fristsetzung des Roll-Outs, wie sie im § 45 Absatz 2 Nummer 2 MsbG formuliert ist, im Lichte der anhaltenden Nichtverfügbarkeit der notwendigen Technologie?
Erwägt die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative zur Verlängerung der in § 45 Absatz 2 Nummer 2 MsbG genannten Frist bzw. eine Verknüpfung der Frist mit der technischen Verfügbarkeit, wie sie in Nummer 1 desselben Absatzes formuliert wurde? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?
Welche Hürden sind nach Kenntnis der Bundesregierung ausschlaggebend für die bis heute anhaltende Nichtverfügbarkeit der Smart-Meter-Technologie?
Welche Hürden sind nach Kenntnis der Bundesregierung ausschlaggebend für die bis heute anhaltende Nichtverfügbarkeit von Smart-Meter-Gateways im Sinne des Gesetzes?