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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2017 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

15.03.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/62125.01.2018

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2017 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Jahr 2016 gab es vergleichsweise wenige abgeschlossene Widerrufsverfahren (2 207), zu 82 Prozent hatte dabei der überprüfte Schutzstatus Bestand (Bundestagsdrucksache 18/11262). In der ersten Jahreshälfte 2017 gab es 1 345 Entscheidungen in Widerrufsverfahren, in 79,4 Prozent der Fälle führte dies zu keinem Widerruf (Bundestagsdrucksache 18/13536, Antwort zu Frage 1). Für die Zukunft ist angesichts der großen Zahl gewährter Schutzstatus mit einer massiven Ausweitung der Widerrufsprüfungen zu rechnen, im dritten Quartal 2017 wurden fast 25 000 Widerrufsprüfungen eingeleitet (Bundestagsdrucksache 19/357, Antwort zu Frage 1). Bei international Schutzberechtigten – nicht bei subsidiär Schutzberechtigten – hat diese Prüfung spätestens drei Jahre nach einer Anerkennung zu erfolgen (vgl. § 73 Absatz 2a und § 73b des Asylgesetzes – AsylG), im Übrigen geschieht dies auch im Einzelfall bei Wegfall der Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, wenn eine Rückkehr zumutbar ist. Für die Betroffenen – nicht selten traumatisierte Flüchtlinge – sind diese Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend (www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/PRO_ASYL_Flyer_Fluechtlingsschutz_mit_Verfallsdatum_Mai_2005.pdf). Wird der Widerruf gerichtlich bestätigt, haben Betroffene aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts unter Umständen Aufenthaltsrechte nach dem allgemeinen Aufenthaltsgesetz. Von 2000 bis 2019 gab es fast 70 000 Widerrufe eines Schutzstatus (Bundestagsdrucksache 19/357, Antwort zu Frage 12) – das ist auch ein Grund dafür, warum viele formell abgelehnte Asylsuchende weiter rechtmäßig in Deutschland leben.

Infolge der Aufarbeitung des Falls „Franco A.“ hatte der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, angekündigt, in 80 000 bis 100 000 Fällen positiver Asylentscheidungen vorzeitige Widerrufsprüfungen vorzunehmen – diese seien gesetzlich ohnehin vorgesehen (vgl. www.tagesschau.de/inland/asylentscheidungen-103.html). Seit August 2017 werden insbesondere Entscheidungen überprüft, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind (Syrien, Irak, Eritrea), sowie Fälle mit fehlenden Identitätsdokumenten (zusätzlich: Afghanistan; vgl. Bundestagsdrucksache 18/13536, Antwort zu Frage 2). Zuletzt erklärte die Bundesregierung, es sei mit etwa 148 000 vorgezogenen Widerrufsprüfungen zu rechnen, Entscheidungen zu Widerrufen gab es bislang nur wenige, im dritten Quartal 2017 waren es 72 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/357, Antworten zu den Fragen 1 und 3). Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) waren zum Jahreswechsel 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF ausschließlich mit der Aufgabe vorgezogener Widerrufsprüfungen befasst, dieser Personaleinsatz soll weiter erhöht werden (ebd., Antwort zu Frage 2).

Es ist nicht zulässig, einen Flüchtlingsstatus mit der Begründung zu widerrufen, nur noch einen subsidiären Schutzstatus erteilen zu wollen, denn der Widerruf ist nur bei einem Wegfall der Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, gerechtfertigt und nicht etwa infolge einer gewandelten Entscheidungspraxis des BAMF (Antwort von Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 5. Oktober 2017 auf eine Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke). Bei unrichtigen Angaben oder Täuschungen im Einzelfall kommt eine Rücknahme nach § 73 Absatz 2 AsylG in Betracht (kein Widerruf). Die im Zuge der vorgezogenen Prüfungen einmal bestätigten Flüchtlingsstatus werden nicht noch einmal anlasslos überprüft (Bundestagsdrucksache 19/357, Antwort zu Frage 8).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie viele Widerrufsverfahren wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

2

Wie ist der aktuelle Stand der im Zusammenhang mit dem Fall „Franco A.“ angeordneten vorgezogenen Widerrufsprüfungen, wie viel Personal im BAMF ist dabei mit welchen Aufgaben befasst (bitte so konkret und differenziert wie möglich antworten), wie viele mündliche Anhörungen hat es bislang gegeben, wie viele Personen wurden angeschrieben, wie viele zu einer Anhörung einbestellt usw. (soweit möglich bitte nach Herkunftsländern differenzieren), und welche entsprechenden Planungen zum Personaleinsatz bzw. zu künftigen Aktivitäten gibt es (bitte so konkret wie möglich darlegen)?

3

Gibt es neben den in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/357 genannten Kriterien zur Auswahl und Bearbeitung der vorgezogenen Widerrufsprüfungen weitere Kriterien, etwa Vorgaben zur Rangfolge der Bearbeitung (nach Altersgruppen, Familienstand oder ähnlichem), und welche Einschätzungen oder Planungen gibt es zur ungefähren Dauer der vorgezogenen Widerrufsprüfungen in ca. 148 000 Fällen, bzw. wann soll dieses Projekt nach Vorstellungen der Leitung des BAMF abgeschlossen sein (bitte nachvollziehbar darlegen und gesondert begründen, aus welchen Gründen hierzu gegebenenfalls keine genaueren Einschätzungen gemacht werden können)?

4

Inwieweit wurden in vorgezogene Widerrufsprüfungen auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus oder nationalem Abschiebungsschutz mit einbezogen, obwohl für diese die gesetzliche Vorgabe zur anlasslosen Überprüfung spätestens drei Jahre nach einer Anerkennung gar nicht gilt (vgl. § 73 Absatz 2a und § 73b bzw. § 73c AsylG, bitte begründen), und auf welcher genauen rechtlichen Grundlage geschah oder geschieht dies gegebenenfalls (bitte darlegen)?

5

Welche bisherigen Ergebnisse und Erkenntnisse haben die Überprüfungen erbracht (bitte so konkret wie möglich darstellen), wie viele Widerrufe oder Rücknahmen wurden im Zuge der Überprüfung bislang ausgesprochen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben), und was lässt sich zu den Gründen hierfür sagen, wie viele Sicherheitsbefragungen oder Identitätsklärungen haben mit welchem Ergebnis stattgefunden (bitte so genau wie möglich darstellen), und haben sich noch ähnliche Fälle wie der des „Franco A.“ ergeben, wenn ja, bitte darstellen, wenn nein, inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung dennoch sinnvoll, die vorgezogene Prüfpraxis weiter fortzusetzen (bitte begründen)?

6

Warum war selbst fünf Monate nach Einleitung der vorgezogenen Widerrufsprüfungen der Bundesregierung noch keine „dezidierte Einschätzung“ zu den Erkenntnissen und Ergebnissen dieser Prüfungen möglich (vgl. Bundestagsdrucksache 19/357, Antwort zu Frage 4; bitte darlegen)?

7

Wie viele anerkannte Schutzberechtigte wurden bislang durch das BAMF oder nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Ausländerbehörden dazu aufgefordert, ihre Identitätsdokumente für eine erneute Prüfung durch das BAMF vorzulegen, wie viele und welche Identitätsdokumente sind bislang im BAMF zur erneuten Prüfung eingegangen, wie viele von ihnen wurden überprüft, und bei wie vielen Personen hat sich durch diese Prüfungen bislang herausgestellt, dass falsche Angaben zur Herkunft bzw. Identität gemacht wurden, und welche Konsequenzen hatte dies (bitte soweit möglich jeweils nach den wichtigsten Herkunftsländern und dem erteilten Schutzstatus differenziert antworten)?

8

In wie vielen Fällen wurden im Zuge der vorgezogenen Widerrufsprüfungen durch das BAMF überprüfte Dokumente den Ausländerbehörden bislang mit welchem Prüfvermerk zurückgesandt, wie viele Dokumente liegen dem BAMF noch zur Prüfung vor, und wie viele Dokumente wurden für eine tiefergehende Analyse einbehalten (bitte soweit möglich jeweils nach den wichtigsten Herkunftsländern und dem erteilten Schutzstatus differenziert antworten)?

9

Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Übernahme von bislang befristet beschäftigtem Personal bzw. der dauerhaften Besetzung von Stellen im BAMF (bitte auch mit konkreten Zahlen zu Entfristungen, Neueinstellungen, ausgelaufenen oder auslaufenden Verträgen, Planungen, Gesprächen, noch offenen Stellen usw. für die jeweiligen Bereiche antworten)?

10

Inwieweit teilen Sicherheitsbehörden dem BAMF mit, wenn sie konkrete Hinweise auf eine Sicherheitsgefährdung durch eine Person mit einem Schutzstatus oder entsprechende Sicherheitsbedenken haben (bitte konkret darstellen), und inwieweit ist vor diesem Hintergrund die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/357 stichhaltig, wonach die anlasslose Widerrufsprüfung aller anerkannten Flüchtlinge innerhalb eines konkreten Zeitraums vor allem deshalb erforderlich und verhältnismäßig sein soll, um Sicherheitsaspekte berücksichtigen zu können, und warum genügt es diesbezüglich nicht, in Fällen, in denen konkrete Sicherheitsbedenken bestehen, einzelfallbezogen eine Widerrufsprüfung vorzunehmen (bitte ausführen)?

11

Von welchen anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Österreich) weiß die Bundesregierung oder wissen fachkundige Bundesbedienstete, dass es dort wie in Deutschland eine gesetzliche Vorgabe zu verpflichtenden anlasslosen Widerrufsprüfungen innerhalb einer bestimmten Zeitdauer gibt (bitte darstellen)?

12

Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit welchen Aufgaben der Qualitätssicherung befasst (bitte so differenziert wie möglich darstellen), welche Qualifizierungsmaßnahmen welchen Personals im Asylbereich des BAMF hat es in den Jahren 2016 und 2017 gegeben, welche sind für 2018 geplant (bitte auflisten nach Art und Dauer der Qualifizierung und Teilnehmendenzahlen), und inwieweit wird bei der Zweitkontrolle aller Asylbescheide das Protokoll der Anhörung berücksichtigt, weil nur so überprüft werden kann, ob im Bescheid alle wesentlichen Aspekte der Anhörung berücksichtigt und angemessen gewürdigt wurden (bitte darstellen)?

13

Wie viel Personal war jeweils zur Mitte bzw. zum Ende der Jahre 2015, 2016 und 2017 in der Prozessvertretung des BAMF im Asylbereich eingesetzt, wie war im Vergleich dazu jeweils die Zahl der bei den Gerichten anhängigen Verfahren, und wie ist der aktuelle Stand der geplanten Einstellung von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Prozessbereich (bitte ausführen)?

Berlin, den 25. Januar 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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