Initial Coin Offerings
der Abgeordneten Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Florian Toncar, Katja Hessel, Markus Herbrand, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Christoph Meyer, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Jimmy Schulz, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Blockchain-Technologie ist bis jetzt vor allem als die Datenstruktur hinter Bitcoin und anderen Kryptowährungen bekannt. Die Innovation hat allerdings eine ganze Reihe weiterer Anwendungsmöglichkeiten. So lassen sich mit der Technologie „Eigentumsverhältnisse direkter und effizienter als bislang sichern und regeln, da eine lückenlose und unveränderliche Datenaufzeichnung hierfür die Grundlage schafft“ (BaFin: www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/Blockchain/ blockchain_node.html) .
Eine der Nutzungsmöglichkeiten bilden Initial Coin Offerings (hiernach ICOs) als ein Mittel der Kapitalaufnahme von Unternehmen. ICOs finden sowohl als so genannte Smart Contracts als auch durch Schaffung neuer Blockchains und/oder digitaler Währungen Anwendung. Die erzeugten Token werden meist in unregulierten öffentlichen Bieterverfahren an interessierte Anleger verkauft (Token sale). Den Kaufpreis bezahlen die Anleger in der Regel in Kryptowährungen oder auch in Euro.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 die Kapitalaufnahme durch ICOs in Deutschland bzw. weltweit?
Welche waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 die fünf größten ICOs weltweit bzw. die fünf größten ICOs in Deutschland (bitte nach Firmen und Ländern aufschlüsseln)?
Welche waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 die fünf größten ICOs in Deutschland (bitte nach Firmen aufschlüsseln)?
Wie viele Unternehmen haben eine Erlaubnis von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), mit Token zu handeln? Wie viele sind im Jahr 2017 dazugekommen?
Wie oft hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Jahr 2017 ein Strafverfahren bzw. Bußgelder wegen des unrechtmäßigen Handelns von Token bzw. digital Coins initiiert?
Welchen juristischen Stellenwert hat eine Blockchain-Transaktion nach Auffassung der Bundesregierung?
Welchen juristischen Stellenwert hat ein Smart Contract nach Auffassung der Bundesregierung?
Wie bewertet die Bundesregierung den bestehenden gesetzlichen Rahmen, um Rechte anhand von Token zu übertragen, und welche Änderungen sind geplant?
Welche Konstellationen von ICOs können mit den derzeitigen Regulierungen nach Auffassung der Bundesregierung nicht erfasst werden?
Wie werden Einkünfte aus ICOs nach Kenntnis der Bundesregierung besteuert?
Sind Token nach Auffassung der Bundesregierung „Fremdwährungsbeträge“ im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, und welche Verbrauchsreihenfolge ist beim Verkauf von ICO-Token anzusetzen?
Sind verschiedene Kryptowährungen bzw. Tokens, wie etwa Ether oder IOTA, nach Auffassung der Bundesregierung getrennt voneinander zu betrachten, so wie Fremdwährungen verschiedener Länder getrennt voneinander betrachtet werden?
Werden Wallets/Depots nach Kenntnis der Bundesregierung für Kryptowährungen bzw. Tokens steuerlich getrennt oder gemeinsam behandelt, falls in einem Depot/Wallet die Bestände länger gehalten werden, während in einem anderen die Beständen regelmäßig gehandelt werden?
Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Besteuerung bei sogenannten Forks, in denen User automatisch und unentgeltlich Coins hinzubekommen?
Ist für diese Fork-Coins nach Auffassung der Bundesregierung der Beginn der Frist von einem Jahr gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 Einkommensteuergesetzes mit der Entstehung dieser Fork-Coins maßgebend, oder hängen diese neuen abgespaltenen Tochter-Kryptowährungen an der Frist der Mutter-Kryptowährung?
Wie werden Token nach Kenntnis der Bundesregierung umsatzsteuerrechtlich eingeschätzt, die im Rahmen einer ICO ausgegeben werden und die neben der Währungsfunktion einen zusätzlichen Verwendungszweck haben?
Wie bewertet die Bundesregierung die Besteuerung von „Mining“, dem Bereitstellen von Rechenleistung zur Schaffung neuer Token und Transaktionen?
Hat die Bundesregierung konkrete Überlegungen, die Besteuerung von Einkünften aus ICOs zu ändern?
Unter welchen Umständen fallen ICOs in den Zuständigkeitsbereich der BaFin und unter welchen in den Zuständigkeitsbereich anderer nationaler bzw. supranationaler Aufsichtsbehörden?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von Vorstößen der Europäischen Kommission, ICOs zu regulieren, und wie plant sie, diese umzusetzen?
Wird derzeit auf der Ebene der G8- bzw. G20-Staaten über eine internationale Regulierung von Kryptowährungen und ICOs diskutiert, und wie ist die dortige Position der Bundesregierung?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über gesetzliche Initiativen anderer europäischer Mitgliedstaaten, ICOs zu regulieren?
Wie viele Mitarbeiter, Arbeitsgruppen und Abteilungen in den Bundesministerien bzw. der BaFin oder der Deutschen Bundesbank beschäftigen sich primär mit den Themen Blockchain und ICOs (bitte aufschlüsseln)?