Seenotrettung von Bootsflüchtlingen vor der libyschen Küste
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Filiz Polat, Margarete Bause, Canan Bayram, Agnieszka Brugger, Ottmar von Holtz, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Stefan Schmidt, Jürgen Trittin und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Deutsche Marineschiffe haben im Mittelmeer immer weniger Flüchtlinge aus Seenot gerettet: Im Jahr 2015 waren es noch mehr als 10 500 Menschen, 2016 noch 8 572, im letzten Jahr bis November nur noch 2 839, das geht aus Zahlen hervor, die „Zeit Online“ mittels einer Anfrage an die Bundesregierung nach dem Informationsfreiheitsgesetz ermittelt hatte („An Europas neuer Grenze“, Zeit-Online, 12. Dezember 2017).
Dabei waren im Mittelmeer im Rahmen der sog. EUNAVFOR MED Operation Sophia in den vergangenen zwei Jahren 19 europäische Militärschiffe im Einsatz, dazu Aufklärungsflugzeuge, Hubschrauber und Drohnen. Rund 66 Mio. Euro hat allein die Bundesmarine bislang für diesen Einsatz aufgewendet. Die Bilanz des Einsatzes ist jedoch dürftig: 480 Flüchtlingsboote wurden nach Rettungseinsätzen zerstört, damit die Schleuser sie nicht noch einmal verwenden. 46 mutmaßliche Schleuser konnte die Bundesmarine festnehmen. Aber letztlich konnte praktisch keinem von ihnen nachgewiesen werden, dass er an Schleusungen beteiligt war (ebd.)
Das britische Oberhaus war im Juli 2017 ebenfalls zu einem ähnlich ernüchterten Fazit gelangt: So habe die EU-Operation „Sophia“ bestehende Schleusernetzwerke weder zerstört – ja noch nicht einmal die Geschäfte der Schleuser auf der zentralen Mittelmeerroute signifikant behindert (House of Lords: „Operation Sophia: A failed mission“, London 12. Juli 2017).
Unterdessen hat die Regierung der Nationalen Einheit in Tripolis mitgeteilt, dass sie gegenüber der in London ansässigen Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) die Mitte 2017 verfügte Ausweitung der über ihre Territorialgewässer hinausreichenden Such- und Rettungszone („Search-and-Rescue-Zone“ – SAR-Zone) wieder aufhebt (vgl. FR, 6. Januar 2018).
Innerhalb ihrer Küstengewässer und dieser mehr als 70 Seemeilen umfassenden SAR-Zone hatte die libysche Küstenwache in den Jahren 2016 und 2017 durchgesetzt, dieses beanspruchte Seegebiet allein zu kontrollieren und sämtliche Seenotrettungsmaßnahmen in eigener Regie durchzuführen – wobei neben der von der EU unterstützten Küstenwache von Tripolis („Coast Guard and Port Security“) immer wieder auch die von der Miliz des Abdourahman Salem Ibrahim Milad (alias: Al-Bija) kontrollierte Küstenwache in al-Zawijah („Al-Zawijah Coast Guard and Port Security“) in Erscheinung tritt (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 18/13603).
Im Jahr 2016 kam es zu mindestens folgenden gewaltsamen Aktionen der beiden libyschen Küstenwachen gegen humanitäre Seenotrettungsschiffe:
- gegen die „Sea-Watch 2“ (April und Oktober 2016),
- gegen die „Bourbon Argos“ von „Ärzte ohne Grenzen“ (August 2016),
- gegen „Speedy“ von Sea-Eye (September 2016),
- gegen die „Iuventa“ von „Jugend Rettet“ (Oktober 2016) vgl. (Bundestagsdrucksache 18/11739, S. 2)
Und im Jahr 2017 kam es zu folgenden diesbezüglichen Vorfällen:
- gegen die „Golfo Azzurro“ von „Proactiva Open Arms” (vgl. taz, 24. August 2017);
- gegen die „Aquarius“ von „SOS-Mediterranee“, die „Iuventa“ (s. o.) und die „Vos Hestia“ von „Save the Children“ im Mai 2017 (vgl. die Pressemitteilung von „SOS-Mediterranee“ vom 24. Mai 2017 und Bundestagsdrucksache 18/13153, S. 5 f.) sowie
- gegen die „Lifeline“ von „Mission Lifeline“ (vgl. Sächsische Zeitung vom 26. September 2017).
Aber nicht nur humanitären Seenotrettungsorganisationen waren durch Aktionen der libyschen Küstenwache betroffen:
- Ende November 2017 war auch die deutsche Fregatte „Mecklenburg-Vorpommern“ durch die libysche Küstenwache in Gefahr gebracht worden (Die Welt, 26. November 2017).
- Und am 6. November 2017 gelang es nur durch das aktive Einschreiten der italienischen Marine, das Vorgehen der libyschen Küstenwache gegen Bootsflüchtlinge auf Hoher See zu stoppen (Zeit Online a. a. O.).
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere Italien, haben ihre Zusammenarbeit mit der libyschen Seite indes vertieft:
- So hatten beide Staaten hatten Anfang Februar 2017 ein sog. Memorandum of Understanding unterzeichnet (http://eumigrationlawblog.eu/wp-content/uploads/2017/10/MEMORANDUM_translation_finalversion.doc.pdf). Infolgedessen lässt die italienische Marine der libyschen Küstenwache umfassende Hilfe zuteilwerden – auch und gerade bei der Kontrolle und Abschottung der libyschen SAR-Zone.
- Auch haben Libyen und Italien eine „gemeinsame Kommission zum Kampf gegen Schleuser und illegale Migration“ gegründet, der Vertreterinnen und Vertreter der Regierung, der Geheimdienste und der Küstenwache angehören sollen (Zeit Online, 9. Dezember 2017).
- Und schließlich war Libyen als erster Drittstaat in das satellitengestützte Überwachungssystem der EU („Seahorse Mediterranean“) integriert worden, mit dem alle Mittelmeeranrainerstaaten der EU ihre nationalen Koordinierungszentren in ein „Mediterranean Border Cooperation Centre“ zusammenschließen – und dessen Zentrum in Rom angesiedelt ist (https://info.brot-fuer-die-welt.de/blog/europa-hat-toedlichste-aussengrenze-welt).
Die zunehmend besorgniserregende Lage der Menschenrechte in Libyen war jüngst auch Gegenstand von Berichten der United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL) im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Januar 2018 (www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=58436) sowie im „World Report 2018“ von Human Rights Watch (www.hrw.org/news/2018/01/18/libya-impunitydrives-violence).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Wie viele Bootsflüchtlinge wurden – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren 2015 bis 2017 innerhalb der Territorialgewässer bzw. der SAR-Zone Libyen oder auf Hoher See vor der libyschen Küste aus Seenot gerettet
a) durch die EUNAFVOR MED Operation Sophia,
b) durch Frontex-Missionen,
c) von der italienische Küstenwache und Marine,
d) von humanitären Seenotrettungsorganisationen,
e) durch die libysche Küstenwache,
f) durch Schiffe der privaten Handelsmarine (bitte aufschlüsseln)?
Kann die Bundesregierung die Angaben von „Zeit Online“ zu den Fallzahlen der Operation Sophia bestätigen, und wenn nein, welche Angaben wären dann richtig?
Wie bewertet die Bundesregierung die über 30 Seiten umfassende Studie des britischen Oberhauses über die – aus britischer Sicht – unzureichenden Ergebnisse der Operation Sophia?
Wie viele als Schlepper verdächtigte Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn von Phase 2 der Mission EUNAVFOR Med im Einsatzgebiet dieser Mission verhaftet (bitte Auflistung nach Monaten unter Angabe von Art und Umfang der deutschen Beteiligung sowie dem Stand des Verfahrens nach Kenntnis der Bundesregierung unter Angabe der Anzahl der rechtskräftig Verurteilten, der inzwischen Freigelassenen beziehungsweise der schwebenden Verfahren)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung bürgerkriegsähnlicher Gewalt, extralegaler Gewalt und der Menschenrechte in Libyen (bitte auch mit Blick auf die diversen Landesteile, die durch unterschiedliche Milizen beherrscht werden, aufschlüsseln)?
Inwiefern sind – nach Kenntnis der Bundesregierung – schutzsuchende Flüchtlinge, legale und irreguläre Migrantinnen und Migranten von dieser Entwicklung bürgerkriegsähnlicher Gewalt, extralegaler Gewalt bzw. der Menschenrechte in Libyen betroffen?
Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung diese Entwicklung bürgerkriegsähnlicher Gewalt, extralegaler Gewalt bzw. der Menschenrechte auf die Möglichkeiten der international anerkannten libyschen Regierung aus, Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden in Libyen den notwendigen Schutz bieten zu können?
Ist es aus Sicht der Bundesregierung zutreffend, dass die libysche Küstenwache im Jahr 2017 rund 20 000 Bootsflüchtlinge vor ihrer Küste aufgegriffen hat (FR, 6. Januar 2018)?
a) Wie viele Bootsflüchtlinge hat die libysche Küstenwache 2017 – nach Kenntnis der Bundesregierung – außerhalb ihrer Territorialgewässer – aber innerhalb der von Libyen bis vor kurzem beanspruchten 70 Seemeilen umfassenden SAR-Zone – selber aufgegriffen?
b) Wie viele Bootsflüchtlinge hat die libysche Küstenwache 2017 – nach Kenntnis der Bundesregierung – zum einen in ihren Territorialgewässern und zum anderen innerhalb der von Libyen bis vor kurzem beanspruchten 70 Seemeilen umfassenden SAR-Zone von nichtlibyschen Schiffen übernommen und auf das libysche Festland verbracht?
Kann die Bundesregierung den Vorfall zwischen der deutsche Fregatte „Mecklenburg-Vorpommern“ und der libyschen Küstenwache im November 2017 bitte aus ihrer Sicht darstellen?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen die libysche Küstenwache in den Jahren 2016 und 2017 mit Gewalt gegen humanitäre Seenotrettungsschiffe vorgegangen ist?
a) Wie viele Crew-Mitglieder humanitärer Seenotrettungsschiffe wurden hierbei – nach Kenntnis der Bundesregierung – verletzt?
b) Wie viele Bootsflüchtlinge konnten – nach Kenntnis der Bundesregierung – aufgrund dieses Eingreifens der libyschen Küstenwache nicht mehr gerettet werden und ertranken daraufhin?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über strafrechtliche Maßnahmen libyscher Behörden gegenüber humanitären Seenotrettungsorganisationen (inklusive Beschlagnahme) in den Jahren 2016 und 2017?
Anhand welcher Parameter bemisst die Bundesregierung den Effekt der bisher geleisteten Unterstützung der EU bzw. einzelner Mitgliedstaaten, die Professionalität und die Achtung der Menschenrechte durch die libysche Küstenwache gegenüber Bootsflüchtlingen zu verbessern, und wie bewertet die Bundesregierung den tatsächlichen Erfolg dieser Unterstützung?
Erkennt die Bundesregierung Mängel in der Effektivität der libyschen Strafverfolgungsbehörden bzw. der dortigen Justiz gegenüber Menschenrechtverletzungen seitens der Küstenwache von Tripolis bzw. der Küstenwache von „al-Zawijah“ gegenüber Bootsflüchtlingen und anderen Schutzsuchenden, und wenn ja, hat die Bundesregierung ihre diesbezüglichen Bedenken gegenüber dem libyschen Premier auch mitgeteilt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Als die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel beim Besuch des libyschen Premierministers Fayez As-Sarradsch am 7. Dezember 2017 erklärte, dass „die Schiffe, die in der Seenotrettung beschäftigt sind [sollen] nicht bedroht werden, sodass sie ihre Arbeit, bei der es ja um das Retten von Leben geht, machen können“ (www.bundeskanzlerin.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2017/12/2017-12-07-pk-merkel-as-sarradsch.html), bezog sich ihr Hinweis auch auf das Vorgehen der Küstenwache aus Tripolis sowie der von „al-Zawijah“?
Wenn ja, wie genau reagierte die libysche Seite darauf?
Und inwieweit erklärte sich die libysche Regierung in diesem Zusammenhang auch verantwortlich für das Vorgehen der Küstenwache von „al-Zawijah“?
In wie vielen Fällen waren – nach Kenntnis der Bundesregierung – Schiffe der Bundesmarine in den Jahren 2016 und 2017 zumindest mittelbar in das Vorgehen der libyschen Küstenwache gegen humanitäre Seenotrettungsschiffe involviert gewesen (vgl. neben dem o. g. Vorfall um die „Mecklenburg-Vorpommern“ siehe auch den Vorgang um des deutschen Tender „Werra; vgl. Bundestagsdrucksache 18/10617, S. 5 f.)?
Wie viele weitere Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen durch das Vorgehen der libyschen Küstenwache in den Jahren 2016 und 2017 im Einsatz befindliche Schiffe der EU gefährdet oder tatsächlich beschädigt worden sind (bitte nach Fällen und Mitgliedstaaten aufschlüsseln)?
Sind der Bundesregierung Klagen humanitärer Seenotrettungsorganisationen vor deutschen Gerichten bekannt, die sich gegen das Vorgehen der libyschen Küstenwache richten (vgl. taz, 14. Dezember 2016), und wenn ja, welche?
Sind der Bundesregierung Ermittlungen deutscher Strafverfolgungsbehörden gegen Personen bezüglich ihres Einsatzes als humanitäre Seenotrettungsaktivistin bzw. -aktivisten bekannt, und wenn ja, in welchem Gerichtsbezirk wird gegen wie viele Seenotrettungsaktivistinnen bzw. -aktivisten ermittelt?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung (vgl. https://sea-watch.org/17600/) über den Verfahrensstand der Klage der humanitären Seenotrettungsorganisation „Sea Watch“ vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC), und inwiefern ist die Bundesregierung durch das ICC in dieses Verfahren bereits involviert worden?
Geht die Bundesregierung nach dem Aufheben der mehr als 70 Seemeilen umfassenden SAR-Zone Libyens davon aus, dass humanitäre Seenotrettungsaktionen auf Hoher See wieder uneingeschränkt und ungehindert durch die libysche Küstenwache möglich sind, und wenn nein, warum nicht?
Ist es – nach Kenntnis der Bundesregierung – zutreffend, dass Libyen derzeit über keine funktionierende Seenotrettungsleitstelle (Maritime Rescue Coordination Center, MRCC) verfügt?
Ist es – nach Kenntnis der Bundesregierung – zutreffend, dass sich ein libysches MRCC derzeit im Aufbau befindet, und wenn ja, wann soll dieses einsatzbereit sein?
Inwiefern wird der Aufbau einer libyschen MRCC durch die EU bzw. durch einzelne Mitgliedstaaten kofinanziert (bitte nach Mitgliedstaaten aufschlüsseln)?
Ist es – nach Kenntnis der Bundesregierung – auch zutreffend, dass Italien vorübergehend durch ein in Tripolis ankerndes Marineschiff die Funktion eines libyschen MRCC übernehmen soll, und wenn ja, wann?
Ist Deutschland an dem Aufbau bzw. dem Betrieb des Überwachungssystems „Seahorse Mediterranean“ beteiligt, und wenn ja, in welcher Form?
Läuft die Eingliederung Libyens in das Überwachungssystem „Seahorse Mediterranean“ – nach Kenntnis der Bundesregierung – ebenfalls über eine von Italien zur Verfügung gestellte technische Infrastruktur, und wenn nein, wie sonst wird die technische Integration Libyens in dieses Grenzüberwachungssystem gewährleistet?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Unterstützung der libyschen Küstenwache durch die italienische Marine?
a) Dürfen bzw. sind italienische Schiffe – nach Kenntnis der Bundesregierung – in libyschen Küstengewässern operativ tätig, und wenn ja, in welcher Weise?
b) Dürfen bzw. sind italienische Schiffe – nach Kenntnis der Bundesregierung – daran beteiligt, Bootsflüchtlinge innerhalb libyschen Küstengewässer bzw. der von Libyen bislang beanspruchten SAR-Zone aus Seenot zu retten?
c) Dürfen bzw. haben italienische Schiffe – nach Kenntnis der Bundesregierung – gerettete Bootsflüchtlinge an die libysche Küstenwache übergeben, damit diese in einen libyschen Hafen transportiert und dort ausgeschifft werden?
d) Dürfen bzw. haben italienische Schiffe – nach Kenntnis der Bundesregierung – gerettete Bootsflüchtlinge selber an das libysche Festland gefahren und dort ausgeschifft?
e) Wie bewertete die Bundesregierung die unter den Buchstaben a bis d skizzierten Handlungsoptionen Italiens mit Blick auf das Non-Refoulement-Gebot der Genfer Flüchtlingskonventionen (GFK) bzw. dem Verbot sog. „push backs“ aus dem sog. „Hirsi“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2012 (Aktenzeichen: 27765/09; vgl. hierzu auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 1. April 2016; WD 2 – 3000 – 049/16)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über den Vorgang, dass zumindest in einem Fall ein italienisches Militärschiff ein Schlauchboot mit Bootsflüchtlingen an der Weiterfahrt hinderte, bis die libysche Küstenwache eintraf und die Insassen an Bord nahm (www.law.ox.ac.uk/research-subject-groups/centre-criminology/centreborder-criminologies/blog/2017/12/italy-strikes), und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung das Vorgehen Italiens mit Blick auf das Non-Refoulement-Gebot der GFK bzw. das o. g. „Hirsi“-Urteil des EGMR, und hat die Bundesregierung ihre Ansicht auch gegenüber der italienischen Regierung zum Ausdruck gebracht?
Inwiefern ist das (künftige) italienische „Ersatz-MRCC“ im Hafen von Tripolis (siehe Frage 23) – nach Wissen der Bundesregierung – auch an das Non-Refoulment-Gebot der GFK bzw. an das aus der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitete Verbot von „push backs“ nach Libyen gebunden, wenn es Seenotrettungseinsätze anordnet?
a) Inwiefern ändert sich – nach Ansicht der Bundesregierung – (z. B. für humanitäre Seenotrettungsorganisationen) die rechtliche Situation (Non-Refoulment-Gebot und das Verbot von „push backs“ nach Libyen), wenn das italienische „Ersatz-MRCC“ im Rahmen eines von ihm koordinierten Seenotrettungseinsatzes die Übergabe von Bootsflüchtlingen von humanitäre Seenotrettungsschiffe an die libysche Küstenwache anordnet?
b) Würde es aus Sicht der Bundesregierung Sinn machen, diesbezüglich vorab ein Rechtsgutachten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen sowie der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation einzuholen, und wenn nein, warum nicht?