Polizeiliche Staatsschutzdateien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/13653)
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Heike Hänsel, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Andrej Hunko, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Tobias Pflüger, Martina Renner, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Zuge des G20-Gipfels 2017 in Hamburg hat sich herausgestellt, dass in polizeilichen Staatsschutzdateien teilweise Personendaten gespeichert sind, obwohl die rechtlichen Grundlagen für ihre Speicherung nicht gegeben sind. So waren etwa Personen trotz eines Freispruchs „erster Klasse“ nach wie vor als linksmotivierte Straftäter gespeichert. Die Bundesregierung nannte als Grund dafür, dass die Aussonderungsprüfvorschriften teilweise nicht umgesetzt werden, „ein uneinheitliches Meldeverfahren der Justizbehörden“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13653, Antwort zu Frage 5), so dass das Bundeskriminalamt (BKA) bzw. die jeweilige Landespolizeibehörde nicht davon erfahre, wenn ein Verdacht gegen eine bestimmte Person sich erledigt hat.
Aus Sicht der Fragesteller sind die von der Bundesregierung angekündigten Schlussfolgerungen aus der rechtswidrigen Speicherpraxis allerdings unzureichend. Im Wesentlichen verweist die Bundesregierung auf bereits stattfindende Routinen, die aber die thematisierte rechtswidrige Speicherpraxis gerade nicht verhindert haben. Das gilt auch für den Hinweis auf die Aussonderungsprüfdaten, bei deren Erreichen die Informationen „dem zuständigen Sachbearbeiter zur Prüfung vorgelegt“ werden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13653, Antwort zu Frage 4), was in der Vergangenheit anscheinend ebenfalls eine Vorschrift war, die nicht durchgängig befolgt wurde. Da aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller keine überzeugenden Schlussfolgerungen genannt werden, interpretieren sie den Hinweis der Bundesregierung, die Sicherung der Datenqualität sei „ein fortwährender Prozess, der ständigen Optimierungen und Verbesserungen bedarf“, letztlich als Versuch, einen fortwährenden Rechtsbruch zu kaschieren. Denn die Speicherung in einer Polizeidatenbank, gar als Straf- oder Gewalttäter, ist ein erheblicher Grundrechtseingriff, der nur bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann.
Mit dem Hinweis auf ein „uneinheitliches Meldeverfahren der Justizbehörden“ kann sich das BKA nach Auffassung der Fragesteller nicht aus der Verantwortung ziehen – da es ja von dieser Uneinheitlichkeit und den daraus entstehenden Rechtsbrüchen weiß. Gerade vor dem Hintergrund, dass schon vor einigen Jahren rechtsstaatliche Mängel bei der Datei „PMK Links-Z“ (PMK – Politisch motivierte Kriminalität) offenkundig wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5659), fehlt den Fragestellerinnen und Fragestellern das Verständnis dafür, dass nicht alles dafür getan wird, um eine solche rechtswidrige Speicherpraxis zu beenden. Ein Geschäftsinhaber, der in seinem Sortiment gestohlene Waren führt, kann sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch nicht darauf berufen, es sei zu aufwändig, jede Ware einzeln zu prüfen. Er muss sich vielmehr Hehlerei vorwerfen lassen.
Eine aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller notwendige Maßnahme wäre, die Polizeibehörden dazu zu verpflichten, zumindest bei Einträgen in die Gewalttäterdateien, die Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen. Diese hätten damit die Möglichkeit, sofort nach der Speicherung oder bei Wegfall der Speichergründe Rechtsmittel einzulegen, um die Löschung zu erreichen.
Die Antwort der Bundesregierung gibt Anlass zu weiteren Fragen zum Umfang und zur Speicherpraxis des BKA bzw. des polizeilichen Datenverbundes.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen30
Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass rechtswidrige Speicherungen von Personen in polizeilichen Datenbanken aus grundrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden dürfen?
Seit wann ist sich die Bundesregierung darüber im Klaren, dass „ein uneinheitliches Meldeverfahren der Justizbehörden“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13653, Antwort zu Frage 5) dazu führt, dass Informationen, die den Verdacht gegen eine gespeicherte Person ausräumen, wodurch die Rechtsgrundlage für deren Speicherung entfällt, nicht bei den zuständigen Polizeibehörden ankommen?
a) Was hat sie in der Vergangenheit unternommen, um zu verhindern, dass das BKA als Betreiber des Verbunddateisystems dazu beiträgt, rechtswidrig gespeicherte Dateiinhalte zu verbreiten bzw. zum Abruf durch Landespolizeibehörden bereitzuhalten?
b) Welche Einschätzung hat die Bundesregierung dazu, wie viele Personen aufgrund des beklagten uneinheitlichen Meldeverfahrens rechtswidrig in den Staatsschutzdateien gespeichert sind?
c) Falls die Bundesregierung eine solche Einschätzung nicht vornehmen will, inwiefern kann sie ausschließen, dass das Problem eine größere Dimension hat und die entsprechende Schwachstelle in vielen Fällen erkennbar ist (es wird dabei auf die Ausführungen des BKA-Präsidenten Holger Münch in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 5. September 2017 verwiesen)?
d) Hat die Bundesregierung bei den Ländern Erkundigungen darüber angestellt, in welchem Umfang die Rückmeldungen der Justizbehörden unterbleiben, und wenn ja, welche Angaben haben die Länder dazu gemacht?
e) Trifft die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass die Bundesregierung im Wesentlichen bis auf Weiteres nichts unternehmen will, um das erkannte Problem abzustellen, sondern darauf hofft, es werde im Zuge der Umsetzung des neuen Bundeskriminalamtgesetzes eine Automatisierung des Verfahrens geben, die das Problem erledige?
f) Inwiefern sieht die Bundesregierung in der Formulierung des neuen Bundeskriminalamtgesetzes, es solle diese Automatisierung „soweit technisch möglich“ erfolgen, die Gefahr, dass das Problem fehlender Rückmeldung seitens der Justiz auch in Zukunft bestehen bleibt?
Inwiefern ist sichergestellt, dass die – hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Erhebung und weiterer Speicherung umstrittenen – Daten, die in bisherigen Staatsschutzdateien gespeichert sind, bei der Migration in den neu zu schaffenden BKA-Datenpool daraufhin geprüft werden, inwieweit ihre Erhebung und weitere Speicherung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (inklusive des Vorliegens einer Negativprognose, der Einhaltung von Aussonderungsprüfvorschriften usw.), und in welchem Umfang werden die Daten nach Einschätzung der Bundesregierung einfach nur übertragen, weil z. B. schon wegen des Umfangs eine weitere Prüfung durch die zuständigen Landesbehörden bzw. das BKA nicht möglich ist?
In welchem Umfang werden nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung die relevanten Informationen bei Erreichen des Aussonderungsprüfdatums dem zuständigen Sachbearbeiter zur Prüfung vorgelegt, bzw. in welchem Umfang nicht, und seit wann ist sich die Bundesregierung über das damit entstehende Problem rechtswidriger Speicherungen im Klaren? Aus welchen Gründen wird die Prüfung einer Aussonderung bei Fristablauf nicht durchgeführt, und was unternimmt die Bundesregierung, um diesem Problem abzuhelfen?
Welche Aussonderungsprüffristen gibt es derzeit hinsichtlich der Staatsschutzdateien (bitte nach Deliktgruppen aufschlüsseln), und inwiefern hält die Bundesregierung eine Verkürzung für angezeigt?
Inwiefern hält es die Bundesregierung für angezeigt, hinsichtlich der Aussonderungsprüffristen sowie der Negativprognosen Errichtungsanordnungen mit konkreten Definitionen vorzusehen (auf die Ausführungen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 5. September 2017 wird verwiesen) (bitte begründen)?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass – nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller – die Zahl der in der Datei „Gewalttäter Rechts“ gespeicherten Personen trotz vielfacher Anschläge auf Asylunterkünfte bzw. einzelne Flüchtlinge seit 2013 um über 30 Prozent auf rund 700 zurückgegangen ist?
Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Meldeverhalten seitens der zuständigen Landespolizeibehörden einheitlich und geeignet, sicherzustellen, dass Rechtsextremisten nach gewalttätigen, politisch motivierten Straftaten in der Datei erfasst werden?
Wie erklärt sich der Zuwachs in der Datei Innere Sicherheit von – nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller – rund 20 Prozent, und inwiefern ist die Datei auslesbar nach verschiedenen Delikten oder der Zuordnung der Delikte zu einzelnen PMK-Phänomenbereichen (bitte ggf. die Aufgliederung darlegen)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, nach welchen Kriterien die – nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller annähernd 4 000 – in der Datei „PMK-Links-Z“ gespeicherten Institutionen erfasst werden, und um welche Art von Institutionen es sich handelt? Wie verteilen sich diese Institutionen auf die einzelnen Bundesländer bzw. das Ausland (bitte für die zehn wichtigsten Staaten darlegen)?
Seit wann existieren die Dateien „Personenliste Links“ und „Personenliste Rechts“, und welchen Zweck erfüllen sie (bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)? In welchem Verhältnis stehen diese Dateien zu den schon vorhandenen Dateien „Gewalttäter“ sowie den Dateien PMK-Links bzw. PMK-Rechts?
Seit wann existiert die Datei „Personenliste PMAK/Völkerstrafrecht“ (PMAK – Politisch motivierte Ausländerkriminalität), und welchen Zweck erfüllt sie (bitte Kriterien und Verwendungszweck angeben)? In welchem Verhältnis steht die Datei zur Datei „Gewalttäter Politisch motivierter Ausländerkriminalität“?
Wie ist zu erklären, dass die Bundesregierung auf eine entsprechende Anfrage im Jahr 2015 (beantwortet auf Bundestagsdrucksache 18/5659) angeben konnte, wie viele Personen in der vornehmlich der Speicherung rechtsextremistischer Tonträger gewidmeten Datei DAREX gespeichert waren, sich aber 2013 und 2017 dazu nicht in der Lage sah (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/14735 und 18/13653)? Falls die Bundesregierung nunmehr eine solche Zahl angeben kann, um wie viele Personen handelt es sich?
Wie erklärt die Bundesregierung den Anstieg der in der Datei IntTE-Z (internationaler Terrorismus) gespeicherten Personen?
a) Wie viele der in der Datei Gespeicherten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aufhältig?
b) Wie viele der gespeicherten Institutionen sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in Deutschland, der EU bzw. in Drittstaaten angesiedelt (letztere bitte nach den zehn wichtigsten Ländern aufgliedern)?
Wie erklärt die Bundesregierung den Rückgang der in der Datei „Spionage/Tec-Z“ (eh. „Landesverrat“) gespeicherten Personen?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Datei „Personenliste PMAK/Völkerstrafrecht“ keine „Gefährder“ und „relevanten Personen“ mehr gespeichert sind?
Wie gliedern sich die in der Datei „Übersicht offener Haftbefehle PMK“ aufgeführten Haftbefehle aus dem PMK-Bereich nach den verschiedenen Phänomenbereichen auf?
Nach welchen Kriterien werden in der Datei DORIS Druckerzeugnisse gespeichert?
a) Wie viele Druckerzeugnisse sind darin gespeichert (bitte ggf. nach PMK-Phänomenbereichen darlegen)?
b) Inwiefern sind die gespeicherten Druckerzeugnisse automatisch auslesbar, verschlagwortet oder hinsichtlich Auflage und Verbreitungsgebiet auswertbar?
c) Inwiefern bzw. in welchem Umfang werden Zusammenfassungen der jeweiligen Druckerzeugnisse erstellt?
d) Werden tatsächlich nur gedruckte Erzeugnisse oder auch lediglich im Internet publizierte Texte gespeichert?
Seit wann existiert die Datei „MDB-LINKS“, und welchem Zweck dient sie (bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)?
a) Wie viele Schriften sind darin erfasst?
b) Inwiefern sind die gespeicherten Schriften automatisch auslesbar, verschlagwortet oder hinsichtlich Auflage und Verbreitungsgebiet auswertbar?
c) Inwiefern bzw. in welchem Umfang werden Zusammenfassungen der jeweiligen Schriften erstellt?
d) Werden nur auf Papier gedruckte Schriften oder auch lediglich im Internet publizierte Schriften gespeichert?
e) Welche Angaben kann die Bundesregierung zu den Herkunftsländern der Schriften machen (bitte ggf. für die zehn wichtigsten Staaten angeben)?
f) Trifft die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass es sich um Schriften handelt, die dem Phänomenbereich PMK-links zugeordnet werden (wenn nein, bitte die Aufgliederung des Speicherbestandes nach jeweiligen PMK-Bereichen darlegen)?
Seit wann existiert die Analysedatei KHAD, und welchem Zweck dient sie (bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)? Welche anderen Behörden haben auf diese Datei jeweils lesenden und schreibenden Zugriff, und inwiefern sind Geheimdienste daran beteiligt?
Seit wann existiert die Datei „ST3-Asyl“, und welchem Zweck dient sie (bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)? Aus welchen Gründen wird die Datei nicht mehr bestückt, und inwiefern wird der Zweck von welchen anderen Dateien erfüllt (bitte auch ggf. angeben, in welchem Umfang die Daten entsprechend migriert wurden)?
Seit wann existiert die Datei „MDB Medienmonitoring ZBKV“ (ZBKV – Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch), und welchem Zweck dient sie (bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)? Inwiefern sollen Daten zu Personen, zu Medien, zu Institutionen gespeichert werden? Ab wann soll die Datei produktiv genutzt werden?
Seit wann existiert die Datei „ST15-Funkzellendatenabgleich BA/SP“, und welchem Zweck dient sie (bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)?
Seit wann existiert die Datei „MDB-AiMI“, und welchem Zweck dient sie (bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)? Inwiefern sollen Daten zu Personen, zu Medien, zu Institutionen gespeichert werden? Ab wann soll die Datei produktiv genutzt werden?
Seit wann existiert die Datei „MDB-Alex“, und welchem Zweck dient sie (bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)? Inwiefern sollen Daten zu Personen, zu Medien, zu Institutionen gespeichert werden? Ab wann soll die Datei produktiv genutzt werden?
Wie erklärt die Bundesregierung die Löschung der Datei „Kreuztreffer ISA-Reise“ und den Verzicht auf die Migration der darin zuletzt gespeicherten Daten (den Fragestellern ist bewusst, dass eine Dokumentation der Löschgründe durch das BKA nicht vorgeschrieben ist, sie bitten aber darum, beim BKA eine Rückfrage vorzunehmen)?
Wie viele Personen werden derzeit in der Antiterrordatei gespeichert, und warum taucht diese Datei in der Auflistung der Staatsschutzdateien auf Bundestagsdrucksache 18/13653 nicht auf (bitte nach Untergliederungen wie Beschuldigten, Kontakt-/Begleitpersonen aufgliedern)?
Wie genau erklärt die Bundesregierung die Unterschiede (hinsichtlich Speicherkriterien, Handhabung und des konkreten Verwendungszwecks) zwischen den Zentraldateien PMK-Links-Z und Personenliste Links sowie der Verbunddatei Gewalttäter Links?
Nach welchen Kriterien übermitteln nach Kenntnis der Bundesregierung die Sicherheitsbehörden im Vorfeld von Gipfeltreffen bzw. von Demonstrationsereignissen Daten aus den Zentral- bzw. Verbunddateien „Gewalttäter Links“, PMK-Links-Z sowie Personenliste Links an ausländische Sicherheitsbehörden (bitte insbesondere ausführen, nach welchen Kriterien entschieden wird, nicht den Gesamtbestand, sondern lediglich einen Teil der gespeicherten Daten zu übermitteln, und inwiefern die Struktur der Dateien eine automatisierte oder lediglich händische Auslese der zu übermittelnden Daten erlaubt)?
Gelten sämtliche in der Datei Gewalttäter Links gespeicherten Personen als Beschuldigte bzw. Tatverdächtige, oder sind hier auch Zeugen, Opfer, Kontaktpersonen oder sonstige Personen gespeichert, und welche Zahlen kann die Bundesregierung hierzu mitteilen?
Inwiefern wäre eine verbindliche Mitteilung der Betroffenen über ihre erfolgte Speicherung in einer Staatsschutzdatei aus Sicht der Bundesregierung eine sinnvolle Möglichkeit, rechtswidrige Speicherungen einzuschränken bzw. den Betroffenen die Möglichkeit anheim zu geben, unverzüglich nach Speicherung bzw. bei Wegfall der Speichergründe rechtliche Schritte zur Löschung einzuleiten (bitte begründen und ggf. zwischen den einzelnen Dateien unterscheiden)?