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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Finanz- und verteilungspolitische Auswirkungen steuerpolitischer Maßnahmen

Detaillierte Einzelfragen betr. Förderung des Wohneigentumserwerbs durch ein Baukindergeld, entstehende neue Wohnungen, Auswirkungen auf die Immobilienpreise, zusätzliche Sonderabschreibung für Mietwohnungen, Anpassung von Solidaritätszuschlag, Kindergeld und Kinderfreibetrag, Umsatzsteuervoranmeldungen bei neugegründeten Unternehmen, steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierung; finanzielle Auswirkungen, steuerliche Mindereinnahmen und Verteilungswirkungen<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.03.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/102228.02.2018

Finanz- und verteilungspolitische Auswirkungen steuerpolitischer Maßnahmen

der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Danyal Bayaz, Dr. Gerhard Schick, Stefan Schmidt, Anja Hajduk, Kerstin Andreae, Ekin Deligöz, Katharina Dröge, Markus Kurth, Sven Lehmann, Claudia Müller, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In dem am 7. Februar 2018 verabschiedeten Koalitionsvertrag bekennen sich CDU, CSU und SPD dazu, den sozialen Zusammenhalt in Deutschland zu stärken und die entstandenen Spaltungen zu überwinden. Hierfür wollen die mutmaßlich künftigen Regierungsparteien die finanziellen Spielräume des Bundes verantwortlich und sozial ausgewogen für die politische Gestaltung nutzen. Gleichzeitig wird das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts ohne neue Schulden im Koalitionsvertrag bekräftigt. Dies erhöht den Druck, die knappen finanziellen Mittel des Bundes sinnvoll und effizient zu verwenden und konsequent daran auszurichten, die Verteilungsgerechtigkeit in Deutschland zu erhöhen.

Einige von der künftigen Regierungskoalition geplante Maßnahmen sind potentiell sehr kostspielig. Mit dem Baukindergeld steht beispielsweise die Wiedereinführung der zum 1. Januar 2006 abgeschafften Eigenheimzulage zur Debatte. Die Eigenheimzulage stellte zum Zeitpunkt ihrer Abschaffung die steuerliche Einzelsubvention mit dem höchsten Volumen dar. Sie wurde u. a. mit dem Hinweis darauf abgeschafft, dass eine Förderung einen angemessenen gesamtgesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Nutzen haben muss, wenn sie nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zu Gute kommt, während sie von allen Steuerzahlern gemeinsam getragen wird (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage, Bundestagsdrucksache 16/108).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie viele Haushalte wären nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem Baukindergeld für den Erwerb von Wohneigentum, das Familien mit einer Einkommensgrenze von 75 000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und additionally 15 000 Euro pro Kind gewährt wird, theoretisch anspruchsberechtigt (bitte nach Bundesland und Einkommensdezilen aufschlüsseln)?

2

Mit wie vielen tatsächlichen Förderfällen kann nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem Baukindergeld in Höhe von 1 200 Euro je Kind und pro Jahr, das über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt wird, unter der Annahme gerechnet werden, dass genug Bauland und Kapazität im Bausektor zur Verfügung steht, um die steigende Nachfrage nach Wohneigentum zu befriedigen (bitte nach Bundesland und Einkommensdezilen aufschlüsseln)?

a) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die daraus zu erwartenden steuerlichen Mindereinnahmen (bitte die Mindereinnahmen in den einzelnen Haushaltsjahren von 2018 bis 2027 angeben, sowie die über die Förderdauer von zehn Jahren entstehenden Mindereinnahmen aus den Förderfällen der Jahre 2018, 2019, … bis 2022 angeben), und nach den jeweiligen Mindereinnahmen von Bund, Ländern, Gemeinden aufschlüsseln)?

b) Für wie realistisch schätzt die Bundesregierung die in Frage 2 getroffenen Annahmen bezüglich des Auslastungsgrades der Bauwirtschaft und der Baulandverfügbarkeit ein?

3

Wie viele zusätzliche Wohnungen können nach Einschätzung der Bundesregierung gegenüber dem heutigen Neubaugeschehen mit Hilfe des Baukindergeldes entstehen und warum (bitte nach Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern aufschlüsseln)?

4

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor (Studien etc.), wie sich die Förderung des Erwerbs von Wohneigentum auf die Marktpreise von Immobilien auswirken, und mit welcher ökonomischen Inzidenz rechnet die Bundesregierung aufgrund dieser Erkenntnisse für ein wie in den Fragen 1 und 2 ausgestaltetes Baukindergeld?

5

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zu erwartenden steuerlichen Gesamtmindereinnahmen für eine Sonderabschreibung für den freifinanzierten Wohnungsbau von additionally 5 Prozent (zur linearen Absetzung für Abnutzung – AfA) über vier Jahre (bitte die Mindereinnahmen in den einzelnen Haushaltsjahren von 2018 bis 2027 sowie die Mindereinnahmen von Bund, Ländern, Gemeinden angeben)?

6

Wie viele Fälle gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren, die nach einer solchen Sonderabschreibung förderfähig gewesen wären?

Mit wie vielen additionally angereizten Mietwohnungen, die erst durch die Sonderabschreibung angereizt werden, rechnet die Bundesregierung?

7

Wie hoch sind die zu erwartenden fiskalischen Gesamtmindereinnahmen für eine Sonderabschreibung für den freifinanzierten Wohnungsbau von additionally 5 Prozent (zur linearen AfA ) über vier Jahre (wie in Frage 5), wenn diese Sonderabschreibung

a) an die Voraussetzungen des damalig geltenden § 7k des Einkommensteuergesetzes (EStG) a. F. geknüpft wird (mit der Bitte um Erläuterung dieser Bedingungen),

b) an die Voraussetzungen des in der letzten Legislaturperiode diskutierten § 7b EStG n. F. geknüpft würde (Baukostenkappungsgrenze von 2 000 Euro/m2 und Toleranzbereich bei den Baukosten von 2 000 Euro bis 3 000 Euro),

c) nur bei Begrenzung der Miethöhe auf ein sozialverträgliches Niveau von 6,50 Euro/m2 Nettokaltmiete für Haushalte mit kleinen Einkommen und von 8 Euro/m2 Nettokaltmiete für Haushalte mit mittleren Einkommen (vgl. Wohnungsbauförderungsbestimmungen Berlin) gewährt wird?

8

Welche finanziellen Auswirkungen (volle Jahreswirkung im Vergleich zum Veranlagungszeitraum 2018) ergeben sich nach Schätzung der Bundesregierung durch eine Anpassung des Solidarischkeitszuschlags, bei der die unteren 90 Prozent der Zahler des Solidarischkeitszuschlags vollständig entlastet werden, und welche Entlastungen nach Einkommensdezilen (durchschnittliche Entlastung und Gesamtvolumen) ergeben sich daraus?

9

Auf welche Höhe müsste die Freigrenze nach § 3 des Solidarischkeitszuschlaggesetzes (SolzG) 1995 nach Kenntnis der Bundesregierung angehoben werden, damit ein jährliches Minderaufkommen von 10 Mrd. Euro entsteht, und welche Entlastungen nach Einkommensdezilen ergeben sich daraus?

10

Wie bewertet die Bundesregierung die in den Fragen 8 und 9 genannten Anpassungen beim Solidarischkeitszuschlag (vollständige Entlastung der unteren 90 Prozent der Zahler des Solidarischkeitszuschlags) mit Hinblick auf die Verfassung?

11

Bis zu welchem maximalen zu versteuerndem Einkommen (ermittelt allein nach EStG ohne SolzG) und bis zu welchem maximalen Bruttoeinkommen (bei Standardabzügen Lohnempfänger) zahlen kindergeldberechtigte Familien bzw. Alleinerziehende (Grundtabelle; jeweils mit einem Kind, zwei und drei Kindern) nach Kenntnis der Bundesregierung keinen Solidarischkeitszuschlag, weil bei der Berechnung des Solidarischkeitszuschlags § 3 SolzG zu beachten ist (Freigrenze, Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG)?

12

Bis zu welchem maximalen zu versteuerndem Einkommen (ermittelt allein nach EStG ohne SolzG) und bis zu welchem maximalen Bruttoeinkommen (bei Standardabzügen Lohnempfänger), zahlen kindergeldberechtigte Familien (Splittingtabelle; jeweils mit einem Kind, zwei und drei Kindern) nach Kenntnis der Bundesregierung keinen Solidarischkeitszuschlag, weil bei der Berechnung des Solidarischkeitszuschlags § 3 SolzG zu beachten ist (Freigrenze, Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG)?

13

Welche zusätzlichen Ausgaben entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Erhöhung des Kindergeldes um 25 Euro pro Kind, und welche Verteilungswirkung nach Einkommensdezilen ergibt sich daraus?

14

Welche finanziellen Auswirkungen (Bund, Länder und Gemeinden) ergeben sich, wenn der Kinderfreibetrag entsprechend einer Anhebung des Kindergeldes um 25 Euro angepasst wird, und welche Verteilungswirkung nach Einkommensdezilen ergibt sich daraus?

15

Um wieviel könnte das Kindergeld nach Kenntnis der Bundesregierung zusätzlich angehoben werden, wenn auf die Erhöhung des Kinderfreibetrags nach Frage 14 verzichtet würde und dieses Finanzvolumen für die weitere Anhebung des Kindergeldes verwendet würde, und welche Verteilungswirkung nach Einkommensdezilen würde sich daraus ergeben?

16

Mit welcher Begründung haben nach Ansicht der Bundesregierung neu gegründete Unternehmen nachzeitigem Recht monatlich ihre Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben (§ 18 Absatz 2 Satz 4ff UStG), und welche Risiken hinsichtlich möglicher Missbrauchsfälle sieht die Bundesregierung bei zukünftiger Einführung einer Regelung, nach der in den ersten beiden Jahren nach Gründung Unternehmen von der monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer befreit werden?

17

Welche finanziellen Auswirkungen hätte nach Kenntnis der Bundesregierung nach heutigem Ermessen eine steuerliche Förderung für Zwecke der energetischen Gebäudesanierung entsprechend dem damaligen Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/6074), wonach sowohl eine steuerliche Absetzung von jährlich 10 Prozent der Herstellungskosten für energetische Sanierungsmaßnahmen über zehn Jahre sowie im Falle von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden jährlich 10 Prozent der Aufwendungen über zehn Jahre als Sonderausgaben vorgesehen waren, wenn entsprechende Energieeinsparungen mit der Sanierung verbunden waren (bitte finanzielle Auswirkung für Bund, Länder und Gemeinden unter der Annahme einer Einführung im Jahr 2019 für die Jahre 2019 bis einschließlich 2023)?

18

Zu welchen Teilen entfällt nach Kenntnis der Bundesregierung das Minderaufkommen aus Frage 15 auf die Förderung der Herstellungskosten und zu welchem Anteil auf die Förderung für energetische Sanierungen von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen?

Berlin, den 27. Februar 2018

Katrin Göring-Eckart, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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