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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Mitbestimmungs- und Steuervermeidung in der Europäischen Union

Umgehen des deutschen Unternehmensmitbestimmungsrechts durch deutsche Kapitalgesellschaften beim Wechsel zu einer ausländischen Rechtsform, Auswirkungen des "Erzberger"-Urteils des EuGH auf die Europarechtskonformität des arbeitsrechtlichen Territorialprinzips, Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene zur Sicherung der nationalen Vorschriften zur Mitbestimmung, Auswirkungen der isolierten Satzungssitzverlagerung auf die Unternehmensbesteuerung, Folgen unterschiedlicher nationalstaatlicher Steuerregeln auf die Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in Unternehmen mit und ohne Aufsichtsrat<br /> (insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

21.03.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/106402.03.2018

Mitbestimmungs- und Steuervermeidung in der Europäischen Union

der Abgeordneten Pascal Meiser, Fabio De Masi, Matthias W. Birkwald, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Susanne Ferschl, Andrej Hunko, Jutta Krellmann, Thomas Lutze, Cornelia Möhring, Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Tobias Pflüger, Bernd Riexinger, Helin Evrim Sommer, Jessica Tatti, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit dem Wechsel zu einer ausländischen Rechtsform können deutsche Kapitalgesellschaften vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union das deutsche Mitbestimmungsrecht umgehen und müssen nur noch die, bisweilen mitbestimmungsfreien, Regelungen der ausländischen Rechtsform beachten. In ähnlicher Form können durch Sitzverlagerung auch steuerliche Bestimmungen und andere Regulierungen durch Unternehmen umgangen werden.

Für die Änderung der Rechtsform – selbst bei bestehenden Unternehmen – ist laut jüngstem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Polbud-Urteil C-106/16 vom 25. Oktober 2017) nicht einmal mehr die Verlegung des Verwaltungssitzes oder eine Wirtschaftstätigkeit im Land der neuen Rechtsform notwendig, sondern es genügt die sogenannte isolierte Satzungssitzverlegung. Sie ist laut EuGH sogar zulässig, wenn es Unternehmen einzig darum geht, „in den Genuss günstigerer Rechtsvorschriften zu kommen“ (vgl. Polbud-Urteil, Rn. 40).

Durch die Satzungssitzverlegung und die daraus resultierende Umgehung der Mitbestimmung verschiebt sich aus Sicht der Fragesteller das Machtungleichgewicht zwischen Kapital und Arbeit noch mehr in Richtung Kapital. In bestehenden Mitbestimmungsgremien nach deutschem Recht kann die Kapitalseite der Arbeitnehmerbank jederzeit damit drohen, die Rechtsform zu wechseln und damit der Mitbestimmung nach deutschem Recht ein Ende zu setzen. Auch Unternehmen, bei denen das Erreichen der Schwellenwerte für die Gründung eines Aufsichtsrates ansteht, können dies zu Lasten der Beschäftigten verhindern, indem sie ihre Rechtsform ändern. Inwiefern diese Möglichkeit genutzt wird, welche Folgen dies hat und welche Strategien die Bundesregierung verfolgt, um Mitbestimmungsumgehung zu verhindern, möchten die Fragesteller mit der vorliegenden Anfrage herausfinden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen deutsche Kapitalgesellschaften durch den Wechsel zu einer ausländischen Rechtsform das deutsche Unternehmensmitbestimmungsrecht in den vergangenen zehn Jahren umgehen bzw. umgangen haben (bitte nach Branchen und Betriebsgröße differenzieren)?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das Erzberger-Urteil des EuGH (C-566/15) alle etwaigen Zweifel an der Europarechtskonformität des arbeitsrechtlichen Territorialitätsprinzips ausgeräumt hat und dass einem Mitbestimmungserstreckungsgesetz somit keine europarechtlichen Bedenken mehr entgegenstehen?

3

Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung auf nationaler Ebene, um bei grenzüberschreitenden Sitzverlagerungen von Gesellschaften die nationalen Vorschriften zur Mitbestimmung zu sichern?

Plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ein Mitbestimmungserstreckungsgesetz (bitte begründen)?

4

Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung auf europäischer Ebene zur Sicherung der nationalen Vorschriften zur Mitbestimmung insbesondere auch vor dem Hintergrund der durch den EuGH bestätigten Möglichkeit einer Einschränkung der Niederlassungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (bitte begründen)?

5

Welche Risiken erwachsen nach Einschätzung der Bundesregierung aus isolierten Satzungssitzverlegungen für das Steueraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland sowie für eine transparente, effektive und angemessene Besteuerung von Unternehmen?

6

Führen unterschiedliche steuerliche Behandlungen bzw. aufsichtsrechtliche Offenlegungspflichten zwischen deutschen und anderen europäischen Rechtsformen nach Einschätzung der Bundesregierung zu wettbewerblich relevanten Unterschieden für in Deutschland tätige Unternehmen, von denen einige mittels isolierter Satzungssitzverlegung in ausländische Rechtsformen wechseln?

7

Wie viele Unternehmen unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit dem deutschen Unternehmensmitbestimmungsrecht (bitte nach Branche und Betriebsgröße sowie gesetzlicher Grundlage der Unternehmensmitbestimmung differenzieren)?

8

Wie viele Beschäftigte arbeiten derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Unternehmen, die dem deutschen Unternehmensmitbestimmungsrecht unterliegen, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Branche und Betriebsgröße sowie gesetzlicher Grundlage der Unternehmensmitbestimmung differenzieren)?

9

Wie viele Beschäftigte arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung in Unternehmen, die aufgrund einer ausländischen Rechtsform nicht dem deutschen Unternehmensmitbestimmungsrecht unterliegen, aber ihren Arbeitsort in Deutschland haben, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Branche und Betriebsgröße differenzieren)?

10

Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland die Arbeitsbedingungen (Lohnniveau, Arbeitszeit, Tarifgebundenheit etc.) von Beschäftigten in Unternehmen mit einem Aufsichtsrat von Beschäftigten in Unternehmen ohne Aufsichtsrat (bitte nach Branche und Betriebsgröße differenzieren)?

Welche Studien hierzu sind der Bundesregierung bekannt, und zu welchen Ergebnissen kommen sie?

11

Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland die Arbeitsbedingungen (Lohnniveau, Arbeitszeit, Tarifgebundenheit etc.) von Beschäftigten in Unternehmen mit einem Aufsichtsrat nach deutschem Recht von Beschäftigten in Unternehmen mit ausländischer Rechtsform und deutschem Arbeitsort (bitte nach Branche und Betriebsgröße sowie jeweiliger gesetzlicher Grundlage differenzieren)?

Berlin, den 1. März 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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