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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Vielehen in Deutschland

Erfolgter Nachzug von weiteren Ehefrauen trotz entgegenstehender ausländerrechtlicher Regelungen, Vereinbarkeit der Polygamie mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Zulassung für deutsche Staatsangehörige, Ausschluss von Frauen von der Polygamie im Ausland als Frauendiskriminierung, gesetzliche Klarstellung betr. Monogamie als Einbürgerungsvoraussetzung<br /> (insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

09.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/132116.03.2018

Vielehen in Deutschland

des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Gemäß § 172 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Vielehe in Deutschland verboten. Diese Norm findet allerdings dann keine Anwendung, wenn eine Doppelehe fortbesteht, welche von einem ausländischen Staat legitimiert wurde. Dies ist auch unabhängig davon, ob der ausländische Staat dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet, da Mehrehen grundsätzlich Männern vorbehalten sind.

Im Mai 2015 ist beispielsweise ein volljähriger Sohn aus Syrien mit seinen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen Flüchtlingsstatus erhalten. Im August 2015 ist dessen Mutter mit zwei weiteren Kindern eingereist und hat ebenfalls einen Asylantrag gestellt, der bewilligt worden ist. Im Dezember 2015 ist dann der Ehemann mit seiner Zweitfrau und deren zwei gemeinsamen Kindern ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (www.welt.de/politik/deutschland/article173162447/Familiennachzug-Debatte-ueber-Zweitfrau-Anzeige-gegen-Pinneberger-Landrat.html).

Dies ist nach Kenntnis der Fragestellers nur einer von vielen Fällen, in denen nun in der Bundesrepublik Deutschland Männer mit mehreren (teilweise bis zu vier) Frauen nach ihrer kulturellen und religiösen Weltanschauung zusammenleben, obwohl das Aufenthaltsgesetz beim Familiennachzug explizit vorschreibt, dass kein weiterer Ehegatte nachziehen darf, wenn ein Ausländer mit mehreren Partnern verheiratet ist (vgl. § 30 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie ist es möglich, dass trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 30 Absatz 4 AufenthG Ausländer ihre Zweit-, Dritt-, und Viertfrau nach Deutschland nachholen können?

2

Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird diesen Ehefrauen Sozialleistungen bewilligt?

3

Verstößt die Vielehe aus der Sicht der Bundesregierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung?

4

Wenn nein, wie ist dann eine Strafbarkeit der Vielehe gemäß § 172 StGB verfassungsrechtlich noch zu rechtfertigen?

5

Plant die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative, nach der auch die Vielehe für deutsche Staatsbürger möglich ist?

6

Wenn nein, wie ist diese Ungleichbehandlung von Ausländern und Deutschen zu rechtfertigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes?

7

Wenn ja, dürften bei einer Neugestaltung des § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch Frauen mehrere Ehen eingehen?

8

Liegt aus Sicht der Bundesregierung ein Verstoß gegen die allgemeinen und besonderen Gleichheitsrechte und/oder eine Diskriminierung von ausländischen Frauen vor, wenn es ihnen in ihren Herkunftsländern nicht erlaubt ist, mehrere Ehen einzugehen?

9

Sofern die Bundesregierung der Auffassung ist, dass an der kulturellen Wertvorstellungen der Einehe in der Bundesrepublik Deutschland festgehalten werden sollte, strebt sie dann eine Gesetzesinitiative an, nach der dies auch in den Einbürgerungsvoraussetzungen zum Ausdruck kommt?

Berlin, den 12. März 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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