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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verfassungsrechtliche Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses

Nachfragen zum Medienbericht &quot;Zweifel am Gesundheits-Bundesausschuss&quot; (FAZ, 15. Februar 2017): inhaltliche Richtigkeit, Gutachtenauftrag, Ergebnisse und Veröffentlichung der angeforderten Rechtsgutachten, reformbedürftige Rechtsgrundlagen, Beurteilung bisheriger Beschlüsse<br /> (insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

11.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/140821.03.2018

Verfassungsrechtliche Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses

der Abgeordneten Dr. Andrew Ullmann, Christine Aschenberg-Dugnus, Katrin Helling-Plahr, Dr. Wieland Schinnenburg, Nicole Westig, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Bijan Djir-Sarai, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Katharina Kloke, Daniela Kluckert, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Dr. Jürgen Martens, Christoph Meyer, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Johannes Vogel (Olpe) und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Medienberichten zufolge, unter anderem in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 15. Februar 2017 („Zweifel am Gesundheits-Bundesausschuss“ von Andreas Mihm), soll das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) drei Gutachten zur verfassungsrechtlichen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Auftrag gegeben haben. Es wird berichtet, dass nach eigenen Angaben des BMG die Rechtsprechung „Anlass zu einer umfassenden rechtswissenschaftlichen Analyse der verschiedenen gesetzlichen Grundlagen zu den zahlreichen Regelungsaufträgen des G-BA“ gebe. So führte das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 10. November 2015 – 1 BvR 2056/12 – aus, es sei „nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für eine Richtlinie hinreichende Legitimation besitzt, wenn sie zum Beispiel nur an der Regelsetzung Beteiligte mit geringer Intensität trifft, während sie für eine andere seiner Normen fehlen kann, wenn sie zum Beispiel mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entstehung nicht mitwirken konnten. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, inwieweit der Ausschuss für seine zu treffenden Entscheidungen gesetzlich angeleitet ist.“ Weiter wird berichtet, dass nach Auffassung des BMG der „Fokus […] auf der verfassungsrechtlichen Prüfung der einzelnen konkreten Rechtsgrundlagen im SGB V“ liege. Ziel der Gutachten sei es auch, Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich eines möglichen gesetzgeberischen Änderungs- oder Konkretisierungsbedarfs an bestehenden gesetzlichen Regelungsaufträgen bzw. für die Formulierung künftiger gesetzlicher Regelungsaufträge an den G-BA vorzubereiten. Beauftragt seien Prof. Dr. Ulrich M. Gassner (Lehrstuhl für Öffentlichen Recht an der Universität Augsburg), Prof. Dr. Thorsten Kingreen (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht an der Universität Regensburg) sowie Prof. Dr. Winfried Kluth (Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg). Letzterer hatte bereits im Jahr 2015 im Auftrag des G-BA ein Gutachten zur Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation des G-BA mit dem Titel „Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nach § 91 SGB V“ erstellt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Ist der in Rede stehende Bericht der „FAZ“ vom 15. Februar 2017 inhaltlich zutreffend?

2

Wenn ja, liegen die in Auftrag gegebenen Gutachten der Bundesregierung mittlerweile vor?

3

Wenn ja, seit wann liegen die in Rede stehenden Gutachten vor?

4

Warum wurden die in Rede stehenden Gutachten bisher weder veröffentlicht noch dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis gebracht?

5

Zu welchen Ergebnissen kommen die in Rede stehenden Gutachten?

6

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus den in Rede stehenden Gutachten gewonnen?

7

Welche Auffassung hatte die Bundesregierung vor Erstellung der Gutachten zur Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation des G-BA?

8

Welche Auffassung hat die Bundesregierung nunmehr zur Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation des G-BA?

9

Welche konkreten Rechtsgrundlagen im SGB V sind nach Auffassung der Bundesregierung unter Berücksichtigung des obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidung vom 10. November 2015 – 1 BvR 2056/12 sowie der in Rede stehenden Gutachten reformbedürftig?

10

Haben die Ergebnisse der in Rede stehenden Gutachten nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts Auswirkungen auf vergangene Beschlüsse des G-BA?

11

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es zweckmäßig ist, einen Gutachtenauftrag an einen Sachverständigen zu erteilen, der mit den maßgeblichen Rechtsfragen aufgrund einer vorherigen Beauftragung zur Erstellung eines Rechtsgutachtens durch eine unmittelbar betroffene Institution vorbefasst war?

Berlin, den 20. März 2018

Christian Lindner und Fraktion

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