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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Politische Verfolgung von Carles Puigdemont

Inhalt des Europäischen Haftbefehls, Einzelfragen zur Festnahme und vorangegangenen Überwachung, Kenntnis deutscher Behörden und Zusammenarbeit mit spanischen Sicherheitsbehörden, Folter oder Misshandlungen in spanischen Gefängnissen, Rechtswidrigkeit der Teilnahme am Referendum in Katalonien, Rechtsposition der Bundesregierung zu Einzelfragen des Bewilligungsverfahrens zur Auslieferung; Anzahl der seit 2005 über EuHB bzw. Interpol mit Fahndungsersuchen zur Festnahme ausgeschriebenen Personen<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

04.05.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/167117.04.2018

Politische Verfolgung von Carles Puigdemont

der Abgeordneten Andrej Hunko, Zaklin Nastic, Heike Hänsel, Dr. Diether Dehm, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Martina Renner, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der ehemalige katalanische Regionalpräsident Carles Puigdemont wurde am 25. März 2018 auf der Rückfahrt von einem Vortrag in Finnland nach Belgien auf der Autobahn 7 in Schleswig-Holstein auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) festgenommen und für eine Woche in der Justizvollzugsanstalt Neumünster inhaftiert („Polizei bringt Puigdemont in JVA Neumünster“, sueddeutsche.de vom 25. März 2018). Der Oberste Gerichtshof Spaniens hatte am 23. März 2018 ein Strafverfahren gegen Carles Puigdemont und zwölf weitere Regionalpolitiker eröffnet. Gegen sieben im Ausland befindliche Politiker, darunter Carles Puigdemont, wurden Haftbefehle erlassen. Die Betroffenen werden der Rebellion, des Aufruhrs und der Veruntreuung öffentlicher Mittel beschuldigt. In dem 19-seitigen EuHB gegen Carles Puidgemont ist ohne nähere Begründung außerdem „Korruption“ angekreuzt, außerdem werden Gewaltakte gegen Polizisten benannt („Bundesregierung will kein Veto gegen Auslieferung Puigdemonts einlegen“, spiegel.de vom 30. März 2018). Gegen den Vorwurf der Rebellion hatte Carles Puigdemont vor dem Obersten Gerichtshof Spaniens Widerspruch eingelegt („Puigdemont legt Einspruch gegen Rebellions-Vorwurf ein“, haz.de vom 3. April 2018). Außerdem forderte er das Gericht auf, Anschuldigungen zurückzuweisen, er habe öffentliche Mittel veruntreut.

Die Festnahme Carles Puigdemonts war möglicherweise das Ergebnis einer Geheimdienstoperation zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und dem spanischen Geheimdienst Centro Nacional de Inteligencias (CNI). Zwölf Agenten des CNI und Beamte der Comisaría General de Información (CGI), des Geheimdienstes der spanischen Nationalpolizei, hätten laut Medienberichten jeden Schritt von Carles Puigdemont verfolgt, seit er Belgien verlassen hatte („Der katalanische Gefangene“ jungle.world.com vom 29. März 2018). Wo der Politiker durch die Bundespolizei verhaftet werden sollte, hätten die spanischen Agenten in Absprache mit dem BKA entschieden. Dieses Vorgehen des CNI soll vom spanischen Geheimdienstgesetz gedeckt sein, dessen Aufgabe die „Neutralisierung von Bedrohungen der nationalen Sicherheit“ sein soll. Es habe sich um eine international übliche Zusammenarbeit mit Geheimdiensten befreundeter Staaten, in diesem Fall Deutschlands, gehandelt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat schreibt dazu, das BKA habe erst am 23. März 2018 um 22:23 Uhr vom SIRENE-Büro Spanien (SIRENE = Supplementary Information Request at the National Entry) Kenntnis von dem EuHB erhalten (Antwort auf die Schriftliche Frage 28 der Abgeordneten Heike Hänsel auf Bundestagsdrucksache 19/1634).

Der katalanische Politiker soll über einen Peilsender geortet worden sein, der an seinem belgischen Mietwagen Renault Espace angebracht war („Auferstanden hinter Gittern“, spiegel.de vom 31. März 2018). Außerdem seien die „GPS-Signale“ des Handys eines der Begleiter Carles Puigdemonts geortet worden. Möglich wäre aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller aber auch, die Funkzellen, in denen sich die Mobiltelefone seiner Mitreisenden eingebucht hatten, zu protokollieren. Es ist unklar, wer diese Maßnahmen veranlasst hat und inwiefern hierfür eine europäische Ermittlungsanordnung (EAO) genutzt wurde. Carles Puigdemont hatte im März 2018 in Belgien Anzeige erstattet, nachdem er bereits zuvor einen Peilsender unter seinem Auto gefunden hatte („Puigdemont erstattet Anzeige in Belgien“, deredactie.be vom 29. März 2018). Es habe sich um ein Gerät mit SIM-Karte gehandelt. Seine Anwälte hätten bei der Polizei von Waterloo außerdem eine Klage wegen Missachtung der Privatsphäre eingereicht. Gegen die vier mit ihm in einem Kleintransporter reisenden Personen wurden keine Maßnahmen verhängt.

Das Amtsgericht Neumünster entschied am 26. März, dass der Politiker zunächst weiter im Gewahrsam bleibt. Zuständig für die Bearbeitung des EuHB ist die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Schleswig-Holstein („Auslieferung von Puigdemont rückt näher“, lto.de vom 3. April 2018). Am 3. April 2018 hat die dortige Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig einen Auslieferungshaftbefehl für Carles Puigdemont beantragt. „Nach intensiver Prüfung“ sei der Generalstaatsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, „dass ein zulässiges Auslieferungsersuchen vorliegt, mit einer Durchführung des ordnungsgemäßen Auslieferungsverfahrens zu rechnen ist und der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt“ („Auslieferungshaft für Puigdemont beantragt“, zeit.de vom 3. April 2018). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller war eine Fluchtgefahr jedoch nicht gegeben, da Carles Puigdemont auch in Belgien auf den Ausgang der Prüfung des ersten EuHB gewartet hatte, den spanische Behörden nach dem Unabhängigkeitsreferendum am 1. Oktober 2017 verteilt, aber Anfang Dezember 2017 zurückgezogen hatten („El juez reactiva la orden de detención internacional contra Puigdemont, Rovira y otros cuatro huidos“, politica.elpais.com vom 24. März 2018).

In deutschen Gesetzbüchern findet sich kein Paragraf zur Verfolgung von „Rebellion“. Der GStA in Schleswig zufolge beinhalte „Rebellion“ jedoch „im Kern den Vorwurf der Durchführung eines verfassungswidrigen Referendums trotz zu erwartender gewaltsamer Ausschreitungen“ („Auslieferung von Puigdemont rückt näher“, lto.de vom 3. April 2018). Dies finde eine vergleichbare Entsprechung im Deutschen Strafrecht in den §§ 81, 82 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Hochverrat). Eine wortgleiche Übereinstimmung deutscher und spanischer Vorschriften sei gesetzlich nicht gefordert. Werde Carles Puigdemont wegen des Drucks von Stimmzetteln und Wahllisten der Veruntreuung öffentlicher Gelder zur Durchführung des Referendums und der Korruption beschuldigt, entspreche dies laut der GStA nach hiesigem Recht „einer Strafbarkeit nach § 266 des deutschen StGB (Untreue)“.

Nach dem Antrag der GStA auf einen Auslieferungshaftbefehl hat das OLG geprüft, ob Carles Puigdemont in Auslieferungshaft genommen wird („Staatsanwaltschaft will Carles Puigdemont an Spanien ausliefern“, spiegel.de vom 3. April 2018). Das OLG erließ den Auslieferungshaftbefehl schließlich allein wegen des Vorwurfs der Untreue, während der von der spanischen Justiz vorgetragene Hauptvorwurf der Rebellion keine Berücksichtigung findet. Am 6. April 2018 wurde Carles Puigdemont aus der JVA Neumünster entlassen, nachdem das OLG als Auflagen eine Kaution von 75 000 Euro und eine wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei verhängte („Über Kreuzberg zurück in die Normalität“, tagesspiegel.de vom 7. April 2018). Wie eine Auslieferung in Zusammenarbeit mit den zuständigen deutschen Behörden durchzuführen ist, könnte abschließend die GStA entscheiden. Gegen diese Entscheidung könnte Carles Puigdemont Verfassungsbeschwerde einlegen.

„Nach SPIEGEL-Informationen“ will die Bundesregierung gegen eine mögliche Auslieferung von Carles Puigdemont „kein Veto einlegen“, da dies als „rechtspolitischer Affront gegen die Bundesländer“ angesehen werde, denen der Bund das Bewilligungsverfahren in Auslieferungsfällen übertragen habe („Bundesregierung will kein Veto gegen Auslieferung Puigdemont einlegen“, spiegel.de vom 30. März 2018). Dieses Vorgehen sei „in einer Telefonschalte abgestimmt“, am Abend der Festnahme hätten hierzu die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Katarina Barley, Bundesaußenminister Heiko Maas, der Chef des Bundeskanzleramts Helge Braun und der Staatssekretär Hans-Georg Engelke telefoniert. Die Anwälte von Carles Puigdemont hätten hingegen die Bundesregierung dazu aufgefordert, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zu nutzen, die Auslieferung nicht zu bewilligen.

Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller handelt es sich bei dem EuHB gegen Carles Puidgemont um eine politische Verfolgung, da sich dieser als gewählter Politiker für die Selbstbestimmung Kataloniens eingesetzt hat. Dadurch ergibt sich ein Auslieferungshindernis. Nach einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste im Deutschen Bundestag (http://gleft.de/2aY) kann ein Mitgliedstaat die Übergabe einer Person ablehnen, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass der EuHB zum Zweck der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihrer politischen Überzeugung erlassen wurde (§ 6 Absatz 2 IRG i. V. m. Erwägungsgrund 12 EuRbHb).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wann und durch wen hat das Bundeskriminalamt (BKA) nach Kenntnisnahme des EuHB gegen Carles Puigdemont am 23. März 2018 um 22:23 Uhr vom konkreten Aufenthaltsort des Betroffenen erfahren (Antwort auf die Schriftliche Frage 28 der Abgeordneten Heike Hänsel auf Bundestagsdrucksache 19/1634)?

a) Zu welchem Zeitpunkt wurden die Bundespolizei und die Landespolizei Schleswig-Holstein über die Wegstrecke von Carles Puigdemont in Kenntnis gesetzt, und wann erfolgte die entsprechende Aufforderung zur Festnahme?

b) Welche Delikte sind in dem 19-seitigen Europäischen Haftbefehl (EuHB) gegen Carles Puigdemont vermerkt?

c) Inwiefern trifft es zu, dass im EuHB ohne nähere Begründung außerdem „Korruption“ angekreuzt sowie Gewaltakte gegen Polizisten benannt werden („Bundesregierung will kein Veto gegen Auslieferung Puigdemonts einlegen“, spiegel.de vom 30. März 2018)?

2

Mit welchen Behörden oder Ministerien Spaniens (auch Geheimdienste) hat die Bundesregierung vor oder nach Eingang des EuHB zu welchem Zeitpunkt über die mögliche Festnahme von Carles Puigdemont kommuniziert?

a) Was ist der Bundesregierung über die Rolle der spanischen Geheimdienste Centro Nacional de Inteligencias (CNI) und Comisaría General de Información (CGI) bei der Verfolgung und Festnahme von Carles Puigdemont bekannt („Der katalanische Gefangene“ jungle.world.com vom 29. März 2018)?

b) Inwiefern haben das BKA oder das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hierzu mit dem CNI oder der CGI kooperiert?

c) Auf welche Weise war das BKA an einer Absprache beteiligt, wann und wo Carles Puidgemont verhaftet werden sollte?

3

Welche weiteren deutschen und spanischen Polizei- oder Geheimdienstbehörden waren nach Kenntnis der Bundesregierung an der Verfolgung und Festnahme von Carles Puigdemont beteiligt?

4

Wann erhielt das BKA Kenntnis darüber, dass das Fahrzeug von Carles Puigdemont in Belgien mit einem Peilsender ausgestattet worden war und in Skandinavien mithilfe von Überwachungstechnologie verfolgt wurde („Auferstanden hinter Gittern“, spiegel.de vom 31. März 2018; Schriftliche Frage 29 der Abgeordneten Heike Hänsel auf Bundestagsdrucksache 19/1634)?

a) Welche technischen Maßnahmen zur Ortung und Verfolgung von Carles Puigdemont wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zur Einreise in deutsches Hoheitsgebiet betrieben?

b) Welche Behörden haben in welchem Land einen Peilsender am belgischen Mietwagen von Carles Puigdemont angebracht?

c) Nach welchem technischen Verfahren wurde das Mobiltelefon von Carles Puigdemont oder seiner Begleiter geortet?

d) Welche technischen Maßnahmen zur Überwachung in Deutschland wurden mit deutschen Behörden abgestimmt bzw. inwiefern wurde hierzu um Erlaubnis ersucht?

e) Inwiefern hat die Landespolizei Schleswig-Holstein oder andere Behörden das Fahrzeug von Carles Puigdemont nach der Festnahme nach Überwachungsgeräten abgesucht?

f) Sofern das BKA vor der Festnahme über die Verfolgung mithilfe von Überwachungstechnologie informiert war, weshalb unterblieb eine Mitteilung hierzu an die Landespolizei Schleswig-Holstein?

5

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern spanische Behörden zur Verfolgung und Festnahme von Carles Puigdemont oder seiner Begleiter auch Maßnahmen im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung angefordert haben, und welche Einzelheiten kann sie dazu (auch zu den von spanischen Behörden angefragten Ländern) mitteilen?

6

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern spanische Behörden zur Verfolgung und Festnahme von Carles Puigdemont oder seiner Begleiter auch Maßnahmen nach Artikel 36 des Rahmenbeschlusses zum Schengener Informationssystems (SIS) ergriffen haben (bitte mitteilen, ob es sich um eine Ausschreibung nach Absatz 2 oder 3 handelt)?

7

Was ist der Bundesregierung über Fälle von Folter in spanischen Gefängnissen bekannt, und aus welchen Quellen speist sich diese Haltung?

a) Auf welche Weise hat die Bundesregierung bekanntgewordene Fälle von Folter gegenüber der spanischen Regierung angesprochen?

b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einer Studie des Secretaría General de Derechos Humanos, Convivencia y Cooperación, die für die Jahre der Demokratie nach dem Sturz des faschistischen Diktators Franco von mindestens 2 400 Fällen von Folter berichtet (www.berria.eus/dokumentuak/dokumentua1770.pdf)?

8

Inwiefern hält die Bundesregierung trotz bekanntgewordener Fälle von Folter oder Misshandlungen bzw. politischer Verfolgung daran fest, der Regierung Spaniens als Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls weiterhin „ein hohes Maß an Vertrauen“ (Ratsbeschluss zum Europäischen Haftbefehl) entgegenzubringen?

9

Inwiefern ist auch die Bundesregierung wie der irische Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass polnische Haftbefehle wegen mangelnder Unabhängigkeit der polnischen Justiz derzeit nicht vollstreckt oder wenigstens eingehend geprüft werden sollen („High Court extradition refusal a ‘nuclear bomb’, say Warsaw judges“, irishtimes.com vom 13. März 2018)?

10

Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren ab 2005 jeweils per EuHB ausgeschrieben (bitte mit Stichtag 1. Januar angeben)?

11

Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bei Interpol mit einem Fahndungsersuchen zur Festnahme („Rotecke“) ausgeschrieben (bitte mit Stichtag 1. Januar angeben)?

a) Was ist der Bundesregierung über die Umsetzung eines Vorschlages bekannt, rückwirkend alle bei Interpol eingestellten „Rotecken“ auf eine mögliche politische Verfolgung zu überprüfen (http://gleft.de/2bJ)?

b) Inwiefern hat der Workshop zur Erarbeitung eines gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei politisch motivierten Fahndungsersuchen unter Einbeziehung von Interpol, den die Europäische Kommission auf Bitten des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit ausrichten soll, inzwischen stattgefunden, und welche Ergebnisse kann die Bundesregierung hierzu mitteilen (Bundestagsdrucksache 19/180, Antwort zu Frage 4c)?

12

Inwiefern war die Teilnahme der Katalaninnen und Katalanen am Referendum am 1. Oktober 2017 aus Sicht der Bundesregierung eine rechtswidrige Handlung, und gegen welche geltende Norm sollen diese verstoßen haben?

a) Welche Angaben zur Gewalttätigkeit der Abstimmenden werden in der Begründung des EuHB gegen Carles Puigdemont angeführt?

b) Welches begriffliche Merkmal zur Gewalt im spanischen Straftatbestand der „Rebellion“ wird in dem Haftbefehl genannt?

c) Aus welchen juristischen Erwägungen sieht die Bundesregierung Massenversammlungen mit einschüchternder Wirkung oder Blockaden von Gebäuden und Dienstfahrzeugen mit der Wirkung der Behinderung staatlicher Aufgabenerfüllung als „Rebellion“, und nicht als zivilen Ungehorsam oder Nötigung?

13

Wie hat die GStA nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen begründet, dass die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig erscheint, zumal an der Vergleichbarkeit der Delikte in der Fachöffentlichkeit erhebliche Zweifel geäußert wurden?

14

Inwiefern hat die Bundesregierung geprüft, ob es sich bei dem EuHB gegen Carles Puigdemont um eine Verfolgung aufgrund politischer Anschauungen handeln könnte (http://gleft.de/2aY)?

15

Aus welchen Erwägungen macht die Bundesregierung zu einer Auslieferung keine rechtlichen Bedenken gegenüber der Landesregierung Schleswig-Holsteins geltend („Bundesregierung will kein Veto gegen Auslieferung Puigdemont einlegen“, spiegel.de vom 30. März 2018)?

16

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, aus welchen Gründen der Oberste Gerichtshof Spaniens den ersten Europäischen Haftbefehl gegen Carles Puigdemont im November 2017 wieder aufgehoben hatte?

17

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob der Europäische Haftbefehl dahingehend überdacht werden muss, dass er ausschließt, Festnahmeersuchen nach Gutdünken zurückzuziehen und nach strategischen Erwägungen neu zu erlassen, je nachdem in welchem Land sich die Gesuchten aufhalten, um damit Ablehnungsgründe für eine Auslieferung zu minimieren (Ralph Bunche, Regionaldirektor der NGO Fair Trials in euobserver.com vom 3. April 2018:„Free movement threatened if European arrest warrant abused)?

Berlin, den 11. April 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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