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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung und strafrechtliche Bewertung der Sterbehilfe

Antragsverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Erwerb letal wirkender Mittel zum Zweck der Selbsttötung, Verwaltungspraxis beim BfArM, Folgen des Urteils des BVerwG betr. dem Erwerb von Betäubungsmitteln in extremen Notlagen, Selbsttötung im Ausland, Strafbarkeit geschäftsmäßiger Angebote der Suizidhilfe (§ 217 StGB)<br /> (insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

11.05.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/186025.04.2018

Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung und strafrechtliche Bewertung der Sterbehilfe

der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Dr. Wieland Schinnenburg, Katrin Helling-Plahr, Katharina Kloke, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Thomas L. Kemmerich, Dr. Lukas Köhler, Wolfgang Kubicki, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Christoph Meyer, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Frank Schäffler, Judith Skudelny, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Johannes Vogel (Olpe), Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Medienberichten zufolge sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) derzeit 98 unbearbeitete Anträge von Menschen anhängig, welche die Erlaubnis des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung begehren (vgl. DER SPIEGEL, Die spielen auf Zeit, Ausgabe vom 31. März 2018, S. 41).

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das vor etwa einem Jahr entschied, dass das BfArM den Erwerb eines Betäubungsmittels, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehren darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017, Az. 3 C 19.15).

Das Gericht hatte über die Fortsetzungsfeststellungsklage eines Witwers zu entscheiden, dessen fast vollständig gelähmte Ehefrau unter starken Schmerzen litt und nach der Versagung der Herausgabe von Natrium-Pentobarbital durch das BfArM die Dienste eines Sterbehilfevereins in der Schweiz in Anspruch nahm.

Das BfArM hatte die Versagung auf § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gestützt, weil der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, nicht zu vereinbaren sei. Es bestehe kein Ermessensspielraum, weswegen die Erlaubnis ausnahmslos zu versagen sei. Diese Rechtsauffassung wurde in den Vorinstanzen im Wesentlichen bestätigt (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13. Mai 2014, Az. 7 K 254/13 und Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2015, Az. 13 A 1299/14).

Das BVerwG sah die Revision des Klägers hingegen als teilweise begründet an. Zwar sei der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 BtMG grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) umfasse aber das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden solle, vorausgesetzt, er könne seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Im Hinblick auf dieses Grundrecht müsse § 5 Absatz 1 Nummer 6 BtMG so ausgelegt werden, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes ausnahmsweise vereinbar sei, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befinde.

  • die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist, die bei dem Betroffenen zu einem unerträglichen Leidensdruck führen und nicht ausreichend gelindert werden können,
  • der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen und ihm
  • eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung steht.

Folge dieses Urteils ist, dass nunmehr eine Behörde wie das BfArM über existenzielle Schicksale und die höchst sensible Frage der Selbsttötung im Einzelfall entscheiden muss. Nach einem vom BfArM eigens in Auftrag gegebenen Gutachten des ehemaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Udo di Fabio sei das Urteil des BVerwG verfassungsrechtlich nicht haltbar (vgl. Udo di Fabio, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen, S. 99, www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Presse/Rechtsgutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 11. April 2018). Die Verweigerung der Befreiung vom gesetzlich angeordneten Erwerbsverbot stelle bereits keinen zurechenbaren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Sterbewilligen dar. Eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen den Zugang zu den für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen, bestehe nicht. Das BVerwG setze an die Stelle des Willens des Gesetzgebers seinen eigenen rechtspolitischen Willen. Darin sei ein Verstoß gegen das in Artikel 20 Absatz 2 und 3 GG niedergelegte Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes zu sehen.

Darüber hinaus werfe das Urteil Fragen hinsichtlich der § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) zugrunde liegenden Wertentscheidung auf. Die erst im Jahr 2015 durch den Deutschen Bundestag verabschiedete Norm stellt die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Ziel der Neuregelung des § 217 StGB war es, die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5373, S. 2). Die Umsetzung des Urteils des BVerwG aber bedeute, dass der Staat einem Schwerstkranken den Suizid ermöglichen müsse. Ein Arzt hingegen mache sich strafbar, wenn er wiederholt bei einem Suizid assistiere. Gegen § 217 StGB sind derzeit gleich mehrere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig (vgl. DER SPIEGEL, Die spielen auf Zeit, Ausgabe vom 31. März 2018, S. 40).

Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche praktische und verfassungsrechtliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit den geltenden Regelungen zum Erwerb von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung einerseits und der strafrechtlichen Beurteilung der Sterbehilfe andererseits. Gleichzeitig ist die öffentliche Debatte um die Selbstbestimmung am Lebensende wieder von höchster Aktualität.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Wie viele Anträge auf Erlaubnis des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital oder anderen Betäubungsmitteln zur Selbsttötung wurden seit Verkündung des Urteils des BVerwG vom 2. März 2017 beim BfArM gestellt? Wie viele dieser Anträge wurden positiv bzw. negativ beschieden? In wie vielen Fällen steht eine Entscheidung noch aus (bitte aufschlüsseln)?

2

Wie lange dauerten jeweils die Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital oder anderen Betäubungsmitteln zur Selbsttötung (bitte aufschlüsseln)?

3

Seit wann sind die Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital oder anderen Betäubungsmitteln, in denen eine Entscheidung noch aussteht, jeweils anhängig (bitte aufschlüsseln)?

4

Welche Schlussfolgerungen rechtlicher und tatsächlicher Art zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des BVerwG vom 2. März 2017 hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis durch das BfArM für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital oder anderen Betäubungsmitteln zur Selbsttötung?

5

Wie ist die Haltung der Bundesregierung zu der Frage, ob in Fällen extremer Notlagen die Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung durch das BfArM erteilt werden sollte?

6

Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung durch das BfArM sicherzustellen, dass die im Urteil des BVerwG vom 2. März 2017 aufgestellten Kriterien zum Vorliegen einer extremen Notlage eingehalten werden?

7

Welche inländischen Beratungsmöglichkeiten haben die Antragsteller eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital oder anderen Betäubungsmitteln, um zu überprüfen, ob ihr Fall mit den Kriterien aus dem Urteil des BVerwG vom 2. März 2017 übereinstimmt?

8

Welche konkrete Stelle innerhalb des BfArM trifft die Entscheidungen darüber, ob eine Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung erteilt wird?

9

Welchen konkreten Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens zur Erlaubnis des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung?

10

Wird die Bundesregierung im Rahmen der Fachaufsicht über das BFArM Weisungen erteilen, um eine andere Verwaltungspraxis zu erreichen?

11

Sollten nach Auffassung der Bundesregierung externe Gutachter und Sachverständige an den Verfahren zur Erlaubnis des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung beteiligt werden? Wenn ja, warum, und welche Art von Sachverständigen oder Gutachtern, und nach welchen Kriterien sollen diese ausgewählt werden? Wenn nein, warum nicht?

12

Nach welchen Kriterien wird im Erlaubnisverfahren der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (z. B. künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr) als „andere zumutbare Möglichkeit“ im Sinne des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 2. März 2017 behandelt? Welcher Anteil der Erlaubnisversagungen seit Verkündung des Urteils des BVerwG vom 2. März 2017 stützt sich darauf (bitte aufschlüsseln)?

13

Entspricht es der Haltung der Bundesregierung, dass auch die generelle Möglichkeit der Selbsttötung im Ausland keine „andere zumutbare Möglichkeit“ im Sinne des Urteils des BVerwG vom 2. März 2017 darstellt? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

14

Hätte das BVerwG nach Auffassung der Bundesregierung ein Normenkontrollverfahren gemäß Artikel 100 GG einleiten müssen, um die Verfassungsmäßigkeit von § 5 Absatz 1 Nummer 6 BtMG durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen?

15

Hat die Bundesregierung in Bezug auf das Urteil des BVerwG vom 2. März 2017 einen Nichtanwendungserlass – vergleichbar mit solchen im Rahmen des Steuerrechts zu Urteilen des Bundesfinanzhofs – erlassen (vgl. Prof. Dr. Udo di Fabio, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen, S. 66 f., www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Presse/Rechtsgutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 11. April 2018)? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, plant die Bundesregierung, einen solchen Nichtanwendungserlass?

16

Entspricht es der Auffassung der Bundesregierung, dass Mitarbeiter des BfArM sich durch Erteilung der Erwerbserlaubnis wegen geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung nach § 217 StGB strafbar machen könnten?

17

Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 2. März 2017, etwa hinsichtlich des Betäubungsmittelgesetzes oder des Strafgesetzbuchs?

18

Plant die Bundesregierung, ein sog. Normbestätigungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 GG i. V. m. § 76 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bezüglich des § 5 Absatz 1 Nummer 6 BtMG einzuleiten? Wenn ja, warum ? Wenn nein, warum nicht?

19

Hat eine Evaluation des § 217 StGB stattgefunden oder wird diese von der Bundesregierung angestrebt?

20

Plant die Bundesregierung, den § 217 StGB erneut zu reformieren?

21

Wie viele Strafverfahren gab es, nach Kenntnis der Bundesregierung, seit dem Inkrafttreten des § 217 StGB in seiner derzeitigen Fassung, in denen nach der Vorschrift angeklagt wurde? Wie viele Fälle des § 217 StGB wurden angeklagt? Wie häufig wurde nach § 217 StGB verurteilt? Wie viele Fälle betrafen diese Urteile?

22

Liegen der Bundesregierung belastbare Zahlen vor, wie viele deutsche Staatsbürger einen assistierten Suizid im europäischen Ausland vornehmen, um ein tödliches Medikament zu erhalten?

23

Teilt die Bundesregierung die Aussagen des Gutachtens von Prof. Dr. Udo di Fabio „Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen“ (online abrufbar unter: www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Presse/Rechtsgutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=2), und wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 17. April 2018

Christian Lindner und Fraktion

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