Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur „Dritten Option“ beim Geschlechtseintrag
der Abgeordneten Sven Lehmann, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Ulle Schauws, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Katja Dörner, Kai Gehring, Erhard Grundl, Britta Haßelmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Katja Keul, Irene Mihalic, Tabea Rößner, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des deutschen Personenstandsgesetzes (PStG) mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar sind, als dass § 22 Absatz 3 PStG neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen (BVerfG, 1 BvR 2019/16. Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/ 10/rs20171010_1bvr201916.html).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) schütze auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstoße das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 3 Absatz 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. Menschen, deren geschlechtliche Identität nicht eindeutig „weiblich“ oder „männlich“ ist, sind damit diskriminiert und in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt. Denn sie werden verpflichtet, sich in ein binäres System einzuordnen, das ihrem eigenen Identitätsempfinden nicht entspricht oder erleben eine Negierung ihrer Persönlichkeit durch einen fehlenden Geschlechtseintrag. Dies gefährdet spezifisch die Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit in ihrer geschlechtlichen Identität.
In der Beschlussbegründung betont das Gericht, dass die beschwerdeführende Person nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat. Die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität gefährde darum bereits für sich genommen die selbstbestimmte Entwicklung. Damit folgt das Gericht einem geschlechtlichen Konzept, das auf Selbstbestimmung basiert und das Individuum mit seinem eigenem, vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten, Geschlechtsempfinden ins Zentrum rückt.
Im Ergebnis wurde der Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Dabei steht er laut Gerichtsbeschluss vor folgenden Alternativen: er könne entweder auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten, oder aber stattdessen für die betroffenen Personen die Möglichkeit schaffen, eine weitere positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich sei.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Plant die Bundesregierung, einen Vorschlag für die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zu erarbeiten? Wenn ja, wann ist mit einer Vorlage seitens der Bundesregierung zu rechnen? Wenn nein, wird innerhalb der Bundesministerien an einer Reform des Personenstandsrechts gearbeitet? Wenn ja, wann ist mit einer Vorlage zu rechnen?
Wurde der Streit innerhalb der Bundesregierung, über den die Presse berichtet hat (www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesregierung-uneins-ueber-drittes-geschlecht-a-1186176.html), inzwischen beigelegt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Hat die Bundesregierung nach der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Kontakt mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diesbezüglich aufgenommen (bitte die Organisationen auflisten)? Wenn nein, plant sie dies zu tun?
Welche vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Option bevorzugt die Bundesregierung; den Verzicht auf einen Geschlechtseintrag oder die Einführung einer weiteren positiven Bezeichnung eines Geschlechts, das nicht männlich oder weiblich ist? Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für die präferierte Variante?
Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung, im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts das Personenstandsgesetz umfassend zu reformieren und das wissenschaftlich nicht mehr zeitgemäße Transsexuellengesetz abzuschaffen?
Welche Auswirkungen hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus Sicht der Bundesregierung auf das Transsexuellengesetz und die selbst bestimmte Geschlechtsidentität von Trans-Personen?
Wie steht die Bundesregierung zum vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegebenen Gutachten „Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt“ des Deutschen Instituts für Menschenrechte? Plant sie, einen Gesetzentwurf auf Grundlage dieses Gutachtens vorzulegen? Wenn nein, warum nicht?
Besteht die im September 2014 eingesetzte interministeriale Arbeitsgruppe „Intersexualität/Transsexualität“ noch fort? Wenn ja, wie ist sie in den Prozess der Erarbeitung der Neuregelung im Personenstandsgesetz involviert? Wenn nein, plant die Bundesregierung, die Arbeitsgruppe wieder einzusetzen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Regelungen, die eine Änderung des Geschlechtseintrages für transsexuelle Personen ohne ein Begutachtungsverfahren ermöglichen, welche in Argentinien, Malta, Dänemark, Norwegen und Irland eingeführt wurden?
Welche Probleme sind der Bundesregierung bekannt, die nach der Abschaffung der Gutachtenpflicht in diesen Ländern eingetreten sind?